Aufgaben und Organisation des Pflanzenschutzdienstes im Bereich pflanzengesundheitlicher Maßnahmen (Organigramm) folgen dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen IPPC und harmonisierten Rechtsgrundlagen der Europäischen Union.
Auf nationaler Ebene regeln das Pflanzenschutzgesetz, die Pflanzenbeschauverordnung, die Anbaumaterialverordnung die Zuständigkeiten der beteiligten Institutionen (Kontaktadressen) und die inhaltlichen Maßnahmen gegen die Ein- und Verschleppung von Quarantäneschädlingen, invasiven gebietsfremden Arten sowie gegen die Verbreitung qualitätsmindernder Schädlinge.
Folgende Institutionen bilden die nationale Pflanzenschutzorganisation Deutschlands und sind in diesem Bereich auf unterschiedlichen Ebenen zuständig:
Das Institut Pflanzengesundheit steht in enger Verbindung mit den in diesem Bereich tätigen Organisationseinheiten der Kommission der europäischen Union, SANTE (Abkürzung von Generaldirektion für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit), der Europäischen Pflanzenschutzorganisation, EPPO und des Sekretariates des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens bei der FAO, IPPC.
Zum Schutz vor einer Einschleppung von unerwünschten Schädlingen kontrolliert der Pflanzenschutzdienst die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Schädlingen. Deren Einfuhr ist daher auf bestimmte Einlassstellen begrenzt.
Zwischen dem BMEL, dem JKI, den Bundesländern und ihren Pflanzenschutzdiensten besteht eine intensive Zusammenarbeit (Organigramm).
Unter Berücksichtigung der Zuständigkeitsbereiche von Bundes- und Länderbehörden sind Fragen zu pflanzengesundheitlichen Regelungen an die Kontaktadressen der zuständigen Stellen der Länder zu richten.
Zuletzt geändert: 23.11.2017