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Mitbringen von Pflanzen und Früchten

Einfuhr aus Nicht-EU-Staaten

Für die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen für Privatpersonen gelten – wie für kommerzielle Sendungen – die Bestimmungen der Europäischen Union. Dies gilt auch, wenn Privatpersonen die Waren als Reisegepäck mit sich führen. Es gibt keine Ausnahmen für kleine Mengen.

Ohne Pflanzengesundheitszeugnis dürfen nur Früchte von Ananas, Kokosnuss, Durio, Banane und Dattel im Reisegepäck mitgebracht werden.

Pflanzengesundheitszeugnisse werden vom Pflanzenschutzdienst im Ausfuhrland ausgestellt, nachdem die Sendungen kontrolliert und für befallsfrei befunden wurden.

Sendungen im Reisegepäck müssen nur beim Pflanzenschutzdienst zur Kontrolle angemeldet werden, wenn es sich um Pflanzen handelt, die weiter kultiviert werden sollen wie beispielsweise Topfpflanzen oder Stecklinge. Früchte, Gemüse oder Schnittblumen unterliegen hier nicht der Anmeldepflicht. Für Informationen zur Anmeldung zur Kontrolle über TRACES kontaktieren Sie bitte rechtzeitig Ihren Pflanzenschutzdienst >.

Seehäfen, Flughäfen und international tätige Transportunternehmen (z. B. Reiseunternehmen) müssen Reisenden Informationen zu den phytosantären Einfuhrvorschriften der EU zur Verfügung stellen. Dies kann durch Plakate [PDF] und Broschüren erfolgen oder auf den Internetseiten der Firmen.

An den Grenzkontrollstellen führt der Zoll gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Pflanzenschutzdiensten regelmäßig Stichprobenkontrollen von Reisegepäck durch. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse ohne Pflanzengesundheitszeugnis werden dabei in der Regel vernichtet und für den Reisenden entstehen hierdurch gegebenenfalls Kosten.

Weitere Informationen

Einfuhrbestimmungen der Europäischen Union >

Traces – Anmeldung von Sendungen zur Kontrolle >

Zuletzt geändert: 16.02.2023

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