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Zuletzt eingestellte Regelungen
der letzten 6 Monate
Europäische Union und Deutschland
- Deutschland – Liste der zugelassenen Holzbehandler
05.02.2024, pdf, nicht barrierefrei - Europäische Union – bestimmte Pflanzen von Corylus avellana mit Ursprung im Vereinigten Königreich wurde von der Liste der Hochrisikopflanzen gestrichen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 > wurde entsprechend geändert.
Durchführungsverordnung (EU) 2024/879
25.03.2024, PDF, nicht barrierefrei - Deutschland – hat die Risikowarenliste für Verpackungsholz in Gebrauch gemäß § 16 der Pflanzenbeschauverordnung aktualisiert. Es sind weitere Waren und Herkunftsländer hinzugekommen.
Risikowarenliste Deutschlands für Sendungen, die von Holzverpackungsmaterial begleitet sind
12.03.2024, PDF, nicht barrierefrei - Deutschland – hat die Risikowarenliste für Kontrollen von Waren nach Artikel 73 der Verordnung (EU) 2016/2031 geändert. Hinzugekommen sind frische Moose zu Binde- oder Zierzwecken (Warencode ex 0604 20 19). Alle Sendungen sind auf Lambdina fiscellaria zu kontrollieren.
Risikowarenliste für Kontrollen der Waren nach Artikel 73 (1) Verordnung (EU) 2016/2031
05.03.2024, PDF, nicht barrierefrei - Europäische Union – Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1629 der Kommission zu Eindämmungsmaßnahmen gegen Ceratocystis platani an Platanus sp. Geändert wurde der Anhang I Abgegrenzte Gebiete. Deutschland hat keine abgegrenzten Gebiete.
Durchführungsverordnung (EU) 2024/594 der Kommission
22.02.2024 - Europäische Union – Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 der Kommission zur Häufigkeit von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen. Geändert wurde der Anhang I Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen.
Durchführungsverordnung (EU) 2024/591 der Kommission
Gültig ab: 1. Mai 2024
22.02.2024 - Europäische Union – Änderung der Durchführungsverordnung (EU) (EU) 2022/1927 der Kommission zu Eindämmungsmaßnahmen gegen Aleurocanthus spiniferus in abgegrenzten Gebieten. Geändert wurde der Anhang I Abgegrenzte Gebiete. Deutschland hat keine abgegrenzten Gebiete.
Durchführungsverordnung (EU) 2024/589 der Kommission
22.02.2024 - Europäische Union – Schutzmaßnahmen gegen Agrilus planipennis bezüglich Pflanzen zum Anpflanzen von Chionanthus virginicus und Fraxinus. Die Durchführungsverordnung regelt Erhebungen und Eindämmungs- und Tilgungsmaßnahmen.
Agrilus planipennis – Durchführungsverordnung (EU) 2024/434 der Kommission - Europäische Union – bestimmte Pflanzen von Malus domestica mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina wurden von der Liste der Hochrisikopflanzen gestrichen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 > wurde entsprechend geändert.
Durchführungsverordnung (EU) 2024/377 der Kommission zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission
26.01.2024 - Europäische Union – Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/127 zu Holzverpackungsmaterial für die Beförderung bestimmter Warenarten mit Ursprung in Belarus, China und Indien war am 31.12.2023 abgelaufen. Diese Verordnung wird durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/288 ersetzt und inhaltlich im Wesentlichen beibehalten.
Durchführungsverordnung (EU) 2024/288
Gültig bis: 31.12.2026 - Europäische Union – Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1217 der Kommission zu Bonsai von Chamaecyparis, Juniperus, Pinus aus Japan wurde geändert.
Durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/292 wurde die Aufhebung des Einfuhrverbots bis 31.12.2024 verlängert. Pinus parviflora und Chamaecyparis sp. werden als Wirte der Riesenholzwespe Urocerus japonicus eingestuft. Der Schädling gilt deshalb auch für diese Arten als relevant.
Durchführungsverordnung (EU) 2024/292
Gültig bis: 31.12.2024 - Europäische Union – bestimmte Pflanzen von Quercus petraea und Quercus robur mit Ursprung im Vereinigten Königreich wurden von der Liste der Hochrisikopflanzen gestrichen. Zugleich wurden Einfuhranforderungen festgelegt. Die Durchführungsverordnungen (EU) 2018/2019 und 2020/1213 > wurden entsprechend geändert.
Durchführungsverordnung (EU) 2023/2743 der Kommission zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2018/2019 und 2020/1213 der Kommission
11.12.2023 - Deutschland
– gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2019/66 sind für Waren gemäß Verordnung (EU) 2016/2031 Artikel 73 Absatz 1 nur mindestens 1 % der zur Einfuhr bestimmten Sendungen zu kontrollieren. Für einzelne dieser Waren und aufgrund bestimmter Schadorganismen wird in Deutschland die Rate auf 6 % erhöht.
Risikowarenliste für Kontrollen der Waren nach Artikel 73 (1) Verordnung (EU) 2016/2031
29.11.2023, PDF, nicht barrierefrei - Deutschland
Kartoffelsorten mit Resistenz gegen Kartoffelkrebs und Kartoffelzystennematoden. Bekanntmachung vom 25.10.2023
20.11.2023, PDF, nicht barrierefrei - Deutschland – folgende pflanzengesundheitliche Vorschriften wurden neu geregelt oder geändert:
– Schutz von Obstanbaumaterial und Erwerbsobstbeständen vor unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismen,
– Pflanzenbeschauverordnung,
– Änderung des Pflanzengesundheitsgesetzes,
– Änderung der Anbaumaterialverordnung
Verordnung zur Neuregelung pflanzengesundheitsrechtlicher Vorschriften
19.10.2023, pdf, barrierearm
Anbaumaterialverordnung. Vom 21.11.2018 (zuletzt geändert durch: Verordnung vom 13.10.2023 BGBl. 2023 Teil I Nr. 277)
19.10.2023, PDF, barrierearm - Deutschland – Die Leitlinie für Latenztestungen gemäß Risikowarenliste bei der Einfuhr wurde aktualisiert.
Leitlinie für Latenztestungen gemäß Risikowarenliste bei der Einfuhr
25.09.2023, pdf - Europäische Union – die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 hinsichtlich der für Xylella fastidiosa anfälligen Pflanzen wurde geändert.
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1706
gültig ab: 28.09.2023
09.09.2023 - Europäische Union – Es wurden Schutzmaßnahmen gegen den Japankäfer, Popillia japonica, ergriffen.
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1584
gültig ab: 21.08.2023
02.08.2023 - Europäische Union – Die Einfuhr von Speisekartoffeln mit Ursprung im Libanon, abweichend zur Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072, wurde geregelt.
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1572
gültig ab: 20.08.2023
gültig bis: 31.08.2026
31.07.2023 - Europäische Union – Die Durchführungsverordnungen (EU) 2018/2019 zu Hochrisikopflanzen und 2020/1213 mit Anforderungen für Hochrisikopflanzen, die vom Einfuhrverbot ausgenommen wurden, wurden geändert. Von den Hochrisikopflanzen wurden folgende Pflanzen zum Anpflanzen mit Ursprung im Vereinigten Königreich ausgenommen: Acer campestre, bis zu 15 Jahre alt, mit einem Durchmesser von höchstens 88 mm an der Basis des Stamms; Acer palmatum, bis zu sieben Jahre alt, mit einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms; Acer platanoides, mit einem Durchmesser von höchstens 88 mm an der Basis des Stamms; Acer pseudoplatanus mit einem Durchmesser von höchstens 88 mm an der Basis des Stamms. Für diese Pflanzen wurden Einfuhranforderungen festgelegt.
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1535 der Kommission zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2018/2019 und 2020/1213
26.07.2023 - Europäische Union – Die Durchführungsverordnungen (EU) 2018/2019 zu Hochrisikopflanzen und 2020/1213 mit Anforderungen für Hochrisikopflanzen, die vom Einfuhrverbot ausgenommen wurden, wurden geändert. Von den Hochrisikopflanzen wurden folgende Pflanzen ausgenommen: Malus sylvestris, bis zu sieben Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms aus dem Vereinigten Königreich. Für diese Pflanzen wurden Einfuhranforderungen festgelegt.
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1511 der Kommission zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2018/2019 und 2020/1213 (Die deutsche Fassung enthält im Anhang II Buchstabe a Unterpunkt iv einen Fehler.)
21.07.2023 - Europäische Union – es wurden Anforderungen für die Einfuhr von Holz verschiedener Arten aus Kanada und den USA festgelegt. Dafür wurden in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 Anhang VII der Punkt 87 geändert und die Punkte 87.1 und 87.2 eingefügt. Die Anforderungen dienen der Abwehr von Agrilus planipennis. Diese Änderung ersetzt die abgelaufenen Durchführungsbeschlüsse (EU) 2016/412 und 2018/1203.
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1492 (In der deutschen Fassung ist im Anhang Punkt 2 in der Tabelle die Spalte 2 falsch formatiert. Das verfälscht den Inhalt.)
Gültig ab: 09.08.2023
21.07.2023 - Europäische Union – Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1134 der Kommission zur Bekämpfung von Spodoptera frugiperda wurde korrigiert.
Korrektur ABl. L 149 vom 09.06.2023
13.07.2023 - Europäische Union – Die Einfuhr von Bonsai aus der Republik Korea wurde als Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 gestattet.
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1310 der Kommission
Chamaecyparis, Pinus parviflora: 01.07.2023 bis 31.12.2028
Juniperus: 01.11. bis 31.03. jeden Jahres bis 31.12.2028
28.06.2023 - Europäische Union – Die Einfuhr von Rundholz von Quercus mit Rinde für die Furnierherstellung mit Ursprung in den USA wurde als Ausnahme von den Einfuhranforderungen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 Anhang VII Nr. 90 gestattet.
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1312 der Kommission
gültig ab: 18.07.2023
gültig bis: 30.09.2026
28.06.2023 - Deutschland – Das Verzeichnis der Grenzkontrollstellen für die Pflanzengesundheit wurde aktualisiert.
Grenzkontrollstellen der Bundesrepublik Deutschland (2023)
23.06.2023, pdf, barrierearm - Europäische Union – Die Durchführungsverordnungen (EU) 2018/2019 zu Hochrisikopflanzen und 2020/1213 mit Anforderungen für Hochrisikopflanzen, die vom Einfuhrverbot ausgenommen wurden, wurden geändert. Von den Hochrisikopflanzen wurden folgende Pflanzen ausgenommen: bis zu einem Jahr alte Stecklinge ohne Blätter der Art Malus domestica mit Ursprung im Vereinigten Königreich; bis zu sieben Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Art Malus domestica mit Ursprung im Vereinigten Königreich. Für diese Pflanzen wurden Einfuhranforderungen festgelegt.
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1203 der Kommission zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 und 2020/1213
22.06.2023 - Europäische Union – Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 zu Hochrisikopflanzen wurde geändert. Crataegus monogyna, bis zu 15 Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit einem Durchmesser von höchstens 13 cm an der Basis des Stamms, mit Ursprung im Vereinigten Königreich wurde von den Hochrisikopflanzen ausgenommen.
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1174 der Kommission zur Änderung der Durchführungsveordnung (EU) 2018/2019
gültig ab: 19.06.2023
16.06.2023 - Europäische Union – Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1134 zum Schutz vor Spodoptera frugiperda ersetzt den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/638. Die Maßnahmen gelten nun auch für das Verbringen innerhalb der EU. Ein Notfallplan ist zu erstellen und Erhebungen sind zu machen. In die spezifizierten Pflanzen wurden zusätzlich Gemüse von Asparagus officinalis und Pflanzen von Chyrsanthemum, Dianthus und Pelargonium eingeschlossen.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 Anhang XI Teil A wurde geändert, d. h. für Gemüse von Asparagus officinalis wird ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt.
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1134
Gültigkeit: Artikel 4 (Notfallpläne) ab 01.08.2023, Artikel 10 (Einfuhr) und 11 (Verbringen) ab 01.07.2023, Artikel 10 (Einfuhr von Asparagus officinalis) ab 01.09.2023
gültig bis: 31.12.2025
09.06.2023 - Europäische Union – Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 zum Schutz vor Tomato brown rugose fruit virus an Paprika und Tomate wurde bis zum 31.08.2023 verlängert. Ab dem 01.09.2023 gilt eine neue Durchführungsverordnung. Die Schutzmaßnahmen wurden geändert. Zudem sind jährlich Erhebungen durchzuführen.
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1032 der Kommission zum Schutz vor Tomato brown rugose fruit virus
gültig ab: 01.09.2023
gültig bis: 31.12.2024
26.05.2023 - Internationale Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen (ISPM) – für den ISPM Nr. 15 "Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel" wurde eine neue deutsche amtliche Fassung veröffentlicht. Sie entspricht dem Stand der aktuellen Fassung des Standards aus dem Jahr 2019.
ISPM 15 – Holzverpackungsmaterial
30.05.2023, PDF, nicht barrierefrei - Europäische Union – Reisende und Kunden müssen über Einfuhrverbote für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Hilfe eines Plakats informiert werden. Das Plakat wurde geändert.
Das Informationsplakat Größe A4 ist Bestandteil der entsprechenden Durchführungsverordnung (EU) 2020/178.
Informationsplakat Größe A1 deutsche Fassung
03.05.2023, PDF, barrierearm
Informationsplakat Größe A1 englische Fassung
03.05.2023, PDF, barrierearm
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