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Holzverpackungsmaterial

Verbringen innerhalb Deutschlands und der EU

Bei der Verwendung von Holzverpackungmaterial sind innerhalb Deutschlands und zwischen EU-Mitgliedstaaten keine pflanzengesundheitlichen Anforderungen zu beachten. Der Internationale Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 gilt nur für den Import aus bzw. den Export in Nicht-EU-Staaten.

EU-Mitgliedstaaten >
Internationaler Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 "Richtlinien zur Regulierung von Holzverpackungen im Internationalen Handel" >

Holzverpackungsmaterial mit Herkunft aus Portugal und Spanien

Portugal und Befallsgebiete in Spanien müssen wegen des Auftretens des Kiefernholznematoden dafür Sorge tragen, dass Holzverpackungen, die in andere Mitgliedstaaten exportiert werden, dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 entsprechen. Das gilt auch für Holzverpackungen, die ohne ISPM Nr. 15 Behandlung aus einem Mitgliedstaat nach Portugal importiert wurden und nun wieder in den Mitgliedstaat zurück exportiert werden solle.

Rechtsgrundlage

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen

Durchführungsbeschluss 2012/535/EG über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung von Bursaphelenchus xylophylus innerhalb der Europäischen Union

Zuletzt geändert: 26.01.2021

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