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Registrierung von Unternehmern

Registrierungspflicht

Unternehmer, deren Tätigkeiten mit einem erhöhten pflanzengesundheitlichen Risiko verbunden sind, müssen sich beim Pflanzenschutzdienst registrieren lassen:

  • Unternehmen, die Pflanzen, Pflanzenteile, Saatgut, Pflanzenerzeugnissen wie z. B. Früchte und Holz sowie bestimmte andere Gegenstände in der EU erzeugen bzw. verbringen, für die ein Pflanzenpass erforderlich ist;
  • Einführer von Pflanzen und Pflanzenprodukten, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird;
  • Unternehmer, die ein Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr oder die Wiederausfuhr oder ein Vorausfuhrzeugnis beantragen;
  • Unternehmer, die von den zuständigen Behörden ermächtigt sind, amtliche Attestierungen anzubringen, die die Konformität der pflanzlichen Waren mit den Vorschriften bestätigen (Pflanzenpass, Markierung auf Holzverpackungsmaterial oder sonstige Attestierungen wie z. B. die Angabe der Registriernummer von Sammellagern und Versandzentren für Speisekartoffeln);
  • Seehäfen, Flughäfen und international tätige Transportunternehmen sowie Postdienste und im Fernabsatz tätige Unternehmer. Diese müssen gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen Informationen für Reisende und Kunden bereitstellen.
Ausnahmen

Ausnahmen von der Registrierungspflicht sind möglich, wenn Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände in einem Betrieb oder auf dem Wochenmarkt an nicht erwerbsmäßige Endverbraucher vermarktet werden (lokaler Markt).

Ermächtigung von Unternehmern für die Ausstellung sonstiger Attestierungen

Mit dem Registrierungsantrag kann der Unternehmer auch eine Ermächtigung für die Ausstellung sonstiger Attestierungen beantragen (z. B. Angabe der Registriernummer von Sammellagern und Versandzentren für Speisekartoffeln). Die Ermächtigung des Unternehmers wird bewilligt, wenn er in der Lage ist, die Freiheit seiner Produkte von relevanten Schadorganismen sicherzustellen und Untersuchungen für den Pflanzenpass durchzuführen.

Antrag auf Registrierung

Voraussetzung für die Registrierung ist ein Antrag auf Registrierung und Aufnahme in das amtliche Register beim zuständigen Pflanzenschutzdienst. Der zuständige Pflanzenschutzdienst > ist der Pflanzenschutzdienst des Bundeslandes, in dem Ihre Firma den Hauptsitz hat.

Die Registerdaten sind durch die Unternehmen auf dem neuesten Stand zu halten. Bis zum 30. April jeden Jahres ist bei Bedarf eine Aktualisierung mithilfe des Registrierungsantrags bei der zuständigen Behörde > einzureichen.

Sofern sich die Kontaktdaten eines Unternehmens ändern, ist die zuständige Behörde > innerhalb von 30 Tagen darüber zu informieren.

Aktualisierung bestehender Registrierungen

Die Registerdaten sind durch die Unternehmen auf dem neuesten Stand zu halten.

Bis zum 30. April jeden Jahres ist bei Bedarf eine Aktualisierung mithilfe des Registrierungsantrags bei der zuständigen Behörde > einzureichen.

Sofern sich die Kontaktdaten eines Unternehmens ändern, ist die zuständige Behörde > innerhalb von 30 Tagen darüber zu informieren.

Rechtsgrundlage

Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen Artikel 45 zu Informationspflichten und 65 zur Registrierung

Zuletzt geändert: 24.06.2022

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