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Pflanzengesundheit | Plant Health
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Zuletzt geändert: 07.09.2026

Inhalt: Häufig gestellte Fragen

1. Was ist der ISPM Nr. 15?

Der Internationale Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 (ISPM Nr. 15) ist ein Internationaler Standard für Phytosanitäre Maßnahmen, der vom Sekretariat des Internationalen Pflanzenschutzabkommens herausgegeben wurde. Das Internationale Pflanzenschutz-Übereinkommen (IPPC) wurde von 181 Staaten ratifiziert (Stand: Januar 2014). Ziel des ISPM Nr. 15 ist die Harmonisierung der Importvorschriften der IPPC Vertragsstaaten zur Verhinderung der Ein- und Verschleppung von Schadorganismen mit Verpackungsholz. Details zum IPPC sind auf der Internetseite des IPPC unter  www.ippc.int zu finden.

2. Was regelt der ISPM Nr. 15?

Dem ISPM Nr. 15 unterliegt massives Verpackungsholz in Form von Paletten, Kisten, Rahmen, Trommeln, Ladungsträgern, Fässern usw. mit einer Holzstärke über 6 mm. Zudem unterliegt dem ISPM 15 so genanntes Stauholz. Das sind einzelne Bretter, Holzkeile, Balken etc., die zum Abstützen und Verkeilen von Ladung in Containern oder Transportbehältnissen genutzt werden. Holzwerkstoffe wie Spanplatten, Tischlerplatten, Sperrholz, OSB-, MDF- oder andere Faserplatten sind nicht vom ISPM Nr. 15 erfasst. Das bedeutet nicht, dass Importländer dafür keine phytosanitären Vorschriften erlassen dürfen. So regelt Australien z. B. den Import von Sperrholz als Ware oder Teil von Holzverpackugen.

3. Welche Regelungen beinhaltet der ISPM Nr. 15?

Verpackungsholz muss mit einem im ISPM Nr. 15 anerkannten Verfahren behandelt sein, um Schadorganismen im Holz abzutöten. Derzeit sind laut ISPM Nr. 15 die Hitzebehandlung, die Begasung mit Methylbromid und die dielektrische Erwärmung (Mikrowelle) zugelassen.

  • Hitzebehandlung: der gesamte Querschnitt des Holzes (einschließlich des Kerns) muss für mindestens 30 Minuten auf mindestens 56 °C erhitzt werden
  • Methylbromidbegasung: es muss nach einem vorgegebenen Temperatur-/Konzentrationsregime eine Begasung mit Methylbromid für mindestens 24 Stunden durchgeführt werden.
  • Dielektrische Erwärmung: der gesamte Querschnitt des Holzes (einschließlich der Oberfläche) muss innerhalb von 30 Minuten auf 60 °C für eine Minute erhitzt werden.

Als Nachweis der ordnungsgemäßen Behandlung ist auf der Holzverpackung oder dem Stauholz eine Markierung aufzubringen. Diese Markierung ersetzt das Pflanzengesundheitszeugnis und ist diesem gleichwertig.

Hinweis: Derzeit ist in Deutschland die Begasung von Holzverpackungen mit Methylbromid nicht möglich. Bereits begaste und markierte Holzverpackungen können jedoch weiterhin genutzt werden.

4. Gibt es weitere Behandlungsanforderungen?

In der Neufassung des ISPM von 2009 ist geregelt, dass unabhängig von der Behandlung das Verpackungsholz aus entrindetem Holz hergestellt sein muss. Da eine maschinelle Entrindung die Rinde nicht vollständig entfernt, sind Restrindengrößen zulässig. Die einzelnen klar voneinander trennbaren Rindenstücke unterliegen, so sie in der Breite kleiner sind als 3 cm, keiner Längenbegrenzung. Man geht davon aus, dass derartige Rinde so schnell austrocknet, dass sie nicht mehr geeignet ist um Insekten als Brutmaterial zu dienen. Sind die Rindenstücke breiter als 3 cm, darf die Gesamtfläche der einzelnen Rindenstücke maximal 50 cm² betragen.

Einzelne Länder, wie z. B. Australien fordern die vollständige Rindenfreiheit des zu importierenden Verpackungsholzes.

5. Was beinhaltet die Markierung gemäß ISPM Nr. 15?

Die Kennzeichnung der Verpackungen muss folgendem Muster entsprechen:

Im linken Teil der Markierung befindet sich das IPPC-Logo. Im rechten Teil befinden sich die Angaben zum Herkunftsland, Hersteller oder Behandler der Verpackung und der Behandlungsart. Gemäß ISPM Nr. 15 und der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen ist die Markierung mit einem Rahmen zu versehen und das Logo ist durch einen senkrechten Strich vom Rest der Markierung abzusetzen. Der Rahmen darf unterbrochen sein. 
Legende:

  • IPPC-Symbol = nach Anhang II des Standards ISPM Nr. 15 festgelegtes Symbol
  • DE= ISO-Code für Deutschland
  • XX= amtlich bekannt gemachte Kennzeichnung der für die Genehmigung zuständigen Behörde (s. Code der Pflanzenschutzdienste der Länder)
  • 49yyyy = Registriernummer des Betriebes, der das verwendete Holz für Holzverpackungen hergestellt oder behandelt hat
  • zz = MB = Begasung mit Methylbromid
  • zz = HT = Hitzebehandlung (56 °C Kerntemperatur für mindestens 30 Minuten)
  • zz = DH = Dielektrische Erhitzung

Die Kennzeichnung der zuständigen Behörde und die Betriebsregistriernummer bilden eine Einheit und stellen die individuelle Registriernummer des Verantwortlichen dar.

Hinweis: Die ehemalige Abkürzung "DB" für entrindetes Holz ist nicht mehr im ISPM Nr. 15 vorgesehen, da das Verpackungsholz entrindet werden muss.

Die Markierung ist gut sicht- und lesbar auf jeweils zwei gegenüberliegenden Seiten der Verpackung anzubringen. Die Farben rot und orange sind für die Markierung nicht zu verwenden, da diese Farben international für die Kennzeichnung gefährlicher Güter Anwendung finden.

Die Beispiele aus dem ISPM 15 zeigen, dass eine ein-, zwei oder dreizeilige Darstellung möglich ist. Der Rahmen kann gerundete Ecken aufweisen und die Linien können unterbrochen sein. Wichtig ist die Reihenfolge der Daten: 1.  ISO-Code, 2. vollständige Registriernummer, 3. Behandlungskürzel. Wichtig ist, dass diese Elemente unabhängig voneinander zu erkennen sind. Daher ist der ISO-Code durch einen Bindestrich von der Registriernummer zu trennen. Werden alle Angaben in einer Zeile angegeben, so ist auch das Behandlungskürzel durch einen Bindestrich von der Registriernummer zu separieren. Für Deutschland ist die exakte Einhaltung dieser eindeutigen Darstellung besonders wichtig, da die Abkürzungen für die zuständige Behörde, die integraler Bestandteil der Registriernummer sind, zum Teil ISO-Länderkürzeln entsprechen. So ist z. B. BY für Bayern im ISO-Code die Abkürzung für Weißrussland. Ist nun die Registriernummer nicht eindeutig als Einheit zu erkennen, so kann es im Importland zu Fehlinterpretationen kommen, wenn z. B. DE und BY nebeneinander stehen und von dem Inspektor, der nicht alle Varianten aller Länder dieser Erde im Kopf haben kann, als ISO-Code gewertet werden.

Das Anbringen der Markierung erfolgt nach der Behandlung!

6. Wer darf Verpackungsholz gemäß ISPM Nr. 15 markieren?

Die Regelungen, wer Verpackungsholz markieren und in Verkehr bringen darf, sind in der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen Artikel 98 niedergelegt.

7. Wer ist die "zuständige Behörde" für die Registrierung in Deutschland?

Bei der zuständigen Behörde handelt es sich um die Pflanzenschutzdienste der Bundesländer.

8. Gibt es Anforderungen an die Größe oder das Format der Markierung?

Nein, die Größe der Markierung ist nicht festgelegt. Das Format ist jedoch einschließlich des Rahmens für deutsche Markierer eindeutig gemäß ISPM Nr. 15 festgelegt. Einzig für die Anzahl der Zeilen bei den Angaben ISO-Code, Registriernummer und Behandlungskürzel gibt es keine Vorgabe. Die Beispiele des ISPM Nr. 15 lassen 1-, 2- und 3-zeilige Markierungen zu. Sofern aus Platzgründen eine dreizeilige Anordnung nötig ist, muss darauf geachtet werden, dass die Registriernummer, die aus Bundeslandkürzel und der Betriebsnummer besteht, als Einheit erkannt wird. Es ist daher zu vermeiden, dass in der ersten Zeile DE und das Bundesländerkürzel alleine stehen. Ein ISO-Code kann das gleiche Kürzel haben wie ein Bundesland: z. B. BY für Weißrussland, BW für Botsuana, NI für Nicaragua, MV für Malediven usw. Stehen beide Kürzel in einer Zeile und es ist nicht deutlich erkennbar, dass die zweite Buchstabenkombination zu der Registriernummer gehört, kann es bei der Importinspektion zu Missverständnissen kommen.

9. Wie muss eine Markierung aufgebracht werden?

Die Markierung muss mittels Brennstempel oder mittels Schablone aufgebracht werden. Handgemalte Markierungen sind nicht zulässig. Markierungen in Form von Plättchen, Folien oder Zetteln sind nicht zulässig, da sie das Kriterium "dauerhaft" und "nicht übertragbar" nicht erfüllen.

10. Welche Teile einer Verpackung, die aus massiven Holzteilen und Holzwerkstoffen besteht, müssen markiert werden?

Eine Holzverpackung ist als ganze Einheit zu sehen. Bevorzugt sollten massive Holzteile markiert werden. Wenn aus Gründen der Lesbarkeit die Anbringung der Markierung auf den Holzwerkstoffen notwenig ist, stellt das kein Problem dar, so lange die Verpackung aus Vollholz und Holzwerkstoffen eindeutig als Einheit zu identifizieren ist.

11. Müssen die Holzböden von EPAL-Gitterboxen bei der Einfuhr in die EU gemäß ISPM Nr. 15 markiert seint?

Die hölzernen Bestandteile von EPAL-Gitterboxen aus Metall müssen gemäß ISPM 15 markiert sein, wenn sie in die EU eingeführt werden sollen.

12. Sollten Verpackungen, die ausschließlich aus Holzwerkstoffen bestehen, vorsorglich auch markiert werden?

Nein! Diese Verpackungen unterliegen nicht dem ISPM nr. 15 und können daher nicht markiert werden. Eine Markierung dieser Verpackungen suggeriert, dass sich im Inneren massives Holz befindet. Das kann bei der Importkontrolle ggf. zu einer phytosanitären Inspektion führen, was eigentlich durch die Verwendung von Holzwerkstoffen vermieden werden sollte. Die Markierung von reinen Holzwerkstoffverpackungen führt also eher zu Problemen.

13. Sind für den Im- oder Export von ISPM-Nr.-15-konformen Holzverpackungen weitere Begleitdokumente erforderlich?

Weitere Dokumente, wie z. B. ein Pflanzengesundheitszeugnis oder eine Nichtholz-Erklärung für Sperrholz oder OSB-Platten sind in der Regel nicht erforderlich. Für den Import in die EU sind keinerlei zusätzliche Dokument nötig. Allerdings gibt es Ausnahmen in Bezug auf die Anwendung der Begasung in einigen Ländern außerhalb der EU. Hierzu sind die Detailvorschriften der Länder zu beachten. So fordert z. B. Australien einen Begasungsnachweis, da sich so lange der ISPM existiert, die Begasungsdauer von 16 auf 24 Stunden geändert hat.

14. Ist es erforderlich vorsorglich ein Pflanzengesundheitszeugnis beim Export zusätzlich zu den Warendokumenten mit zu versenden?

Nein, ein Pflanzengesundheitszeugnis ist in den Ländern, die den ISPM Nr. 15 inzwischen umgesetzt haben, nicht nötig. Die ordnungsgemäße Behandlung und Markierung des Verpackungsholzes reicht aus. Die Pflanzenschutzdienste der Bundesländer stellen keine unnötigen Zeugnisse aus.

15. Wie lange hat einmal nach ISPM Nr. 15 behandeltes Verpackungsholz Gültigkeit?

Es gibt keine Anforderung, die ein Zeitlimit der Behandlung vor dem Export vorgibt. Einmal nach ISPM Nr. 15 behandeltes Verpackungsholz kann so oft genutzt werden, bis es kaputt ist und repariert werden muss.

16. Was ist zu beachten, wenn Holzverpackungen repariert werden müssen?

Das zu reparierende Teil der Verpackung muss mit ISPM Nr. 15 konformem Holz repariert werden und von dem registrierten Reparaturbetrieb einzeln markiert werden. Alternativ kann die alte Markierung komplett entfernt, die gesamte Holzverpackung behandelt und anschließend neu markiert werden. Von reparierten Holzverpackungen wird gesprochen, wenn maximal 1/3 aller Komponenten ausgetauscht werden. Werden mehr als 1/3 aller Elemente ausgetauscht so spricht man von einem Neuaufbau der Verpackung. Dann müssen alle Markierungen entfernt werden, die gesamte Verpackung ist zu behandeln und anschließend neu zu markieren.

Soll die Holzverpackung nach der Reparatur nicht mehr im Rahmen des ISPM Nr. 15 genutzt werden, also z. B. ausschließlich Verwendung in Deutschland finden, so ist zwingend die alte Markierung zu entfernen.

17. Kann man beim Export aus Deutschland Holzverpackungen mit einer Markierung eines andern Landes nutzen?

Ja, der ISPM Nr. 15 ist nicht einschränkend. Wichtig ist jedoch, dass die Markierung lesbar ist.

18. Kann exportiertes, ISPM Nr. 15 konformes Verpackungsholz für die Rücksendung wieder genutzt werden, oder muss eine neue Behandlung erfolgen?

Einmal nach ISPM Nr. 15 behandeltes Holz kann immer wieder verwendet werden, ohne dass eine Neubehandlung notwendig ist. Dies ist solange gültig, bis ein Teil der Verpackung erneuert oder ergänzt wird.

19. Darf mit Methylbromid behandeltes Verpackungsholz verwendet werden?

Seit dem 19. März 2010 ist die Nutzung von Methylbromid zur Begasung von Holzverpackungen in der gesamten EU nicht mehr zulässig. Auf Grund verschiedener Meldungen im Internet kam es in der Interpretation bereits zu Missverständnissen, die nachfolgend klargestellt werden:

  • Die EU-Regelung verbietet lediglich die Nutzung der Methylbromidbegasung von Holzverpackungen innerhalb der EU-Mitgliedstaaten.
  • Holzverpackungen, die in Drittländern mit Methylbromid gemäß ISPM Nr. 15 begast wurden und im Warenverkehr eingesetzt werden, können wie bisher eingeführt werden.
  • Die oben genannten Holzverpackungen mit Ursprung in Drittländern können ohne Einschränkungen wieder verwendet werden, sofern keine baulichen Änderungen an ihnen vorgenommen werden.
  • Alte Holzverpackungen, die aus der Zeit vor dem Nutzungsverbot stammen und eine ISPM 15 Markierung tragen, die die Methylbromidbegasung bestätigen, können weiterhin uneingeschränkt genutzt werden.
  • Drittländer, die ggf. zusätzlich zu der ISPM Nr. 15 Markierung ein Behandlungszeugnis verlangen, können ggf. die Einfuhr verweigern, sofern ein Behandlungsdatum in diesen Unterlagen ausgewiesen wird, das jünger ist, als die dem Nutzungsverbot zugrunde liegende EU-Regelung. Hier wird von Missbrauch oder Nichtbehandlung ausgegangen, da eine offizielle Anwendung von Methylbromid nach deren Ansicht nicht möglich ist.