Zum Inhalt springen
Zur Hauptnavigation springen
Gehe zur Startseite des Pflanzengesundheit | Plant Health.
Suche öffnen
Gehe zur Startseite des Pflanzengesundheit | Plant Health.
Pflanzengesundheit | Plant Health
EN Suche öffnen

Inhalt: Privatpersonen – Einfuhr aus Nicht-EU-Staaten

Als Privatperson schützen Sie die heimische Pflanzenwelt, indem Sie auf pflanzliche Souvenirs bei Reisen verzichten und beim Kauf von Pflanzen auf die notwendigen Bescheinigungen achten (Pflanzengesundheitszeugnis bzw. Pflanzenpass).

Reisegepäck, Postsendungen, Umzugsgut, Internethandel

Einfuhr

Allgemeine Hinweise

Für Privatpersonen gelten die Bestimmungen der Europäischen Union. Dies gilt für Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse zum Beispiel im Reisegepäck, in Postsendungen oder in Umzugsgut.

Sie handeln am sichersten, wenn sie keine Pflanzen, Samen, Früchte Gemüse, Blumen oder naturbelassene Holzprodukte in die EU einführen. Wenn doch, dann prüfen Sie, was erlaubt ist.

Achtung! Es gibt keine Ausnahmen für kleine Mengen.

Was wird benötigt, wenn Sie in die EU einreisen?

Prüfen Sie, ob die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse Einfuhrbeschränkungen oder -verboten unterliegen.

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 >

Einfuhrvorschriften der EU >

Falls Beschränkungen gelten, benötigen Sie: 

  • ein Pflanzengesundheitszeugnis des Ausfuhrlandes
  • die Anmeldung der Waren beim Pflanzenschutzdienst des Bundeslandes, in das Sie einreisen.

Gleiches gilt für Postsendungen oder Umzugsgut.

Das Pflanzengesundheitszeugnis

....Pflanzengesundheitszeugnisse werden vom Pflanzenschutzdienst im Ausfuhrland ausgestellt, nachdem die Sendungen kontrolliert und für befallsfrei befunden wurden.

Ausnahme! Ohne Pflanzengesundheitszeugnis dürfen Früchte von Ananas, Kokosnuss, Durio, Banane und Dattel im Reisegepäck mitgebracht werden.

Anmeldung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen zur Einfuhr

Pflanzen im Reisegepäck, in Umzugsgut oder Postsendungen müssen beim Pflanzenschutzdienst zur Kontrolle angemeldet werden, wenn sie weiter kultiviert werden sollen wie beispielsweise Topfpflanzen oder Stecklinge.

Früchte, Gemüse oder Schnittblumen unterliegen nicht der Anmeldepflicht.

Für Informationen zur Anmeldung zur Kontrolle über TRACES kontaktieren Sie bitte rechtzeitig den Pflanzenschutzdienst Ihres Bundeslandes.

Anmeldung von Sendungen zur Kontrolle – TRACES >

Weitere Auskünft vom Pflanzenschutzdienst Ihres Bundeslandes >

Einfuhrkontrollen

An den Grenzkontrollstellen können Stichprobenkontrollen von Reisegepäck durchgeführt werden. Dafür zuständig ist der Zoll gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Pflanzenschutzdiensten.

Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse ohne Pflanzengesundheitszeugnis werden dabei in der Regel vernichtet und für den Reisenden entstehen hierdurch gegebenenfalls Kosten.

Internethandel

Als Internetkunde sollten Sie darauf achten, dass der Versandhändler die Bestimmungen einhält. In der Regel ist ein Pflanzengesundheitszeugnis des Ausfuhrlandes erforderlich, das der Versender der Sendung beifügen muss. Internethändler sind verpflichtet, ihre Kunden über die phytosanitären Einfuhrbestimmungen zu informieren. 

Wenn die Einfuhranforderungen nicht eingehalten werden

Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse nicht den Einfuhranforderungen entsprechen, kann es sein, dass sie vernichtet werden.

Informationspflichten der Seehäfen, Flughäfen, Transportunternehmen und des Internethandels

Seehäfen, Flughäfen und international tätige Transportunternehmen (z. B. Reiseunternehmen) müssen Reisenden Informationen zu den phytosantären Einfuhrvorschriften der EU zur Verfügung stellen. Dies kann durch Plakate und Broschüren erfolgen oder auf den Internetseiten der Firmen.

Das Informationsplakat in verschiedenen Sprachen finden Sie hier:

Haben Sie Fragen?

Weitere Auskünfte erhalten Sie vom Pflanzenschutzdienst Ihres Bundeslandes: