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Pflanzengesundheit | Plant Health

Zuletzt geändert: 30.07.2025

Inhalt: Pomacea sp. (Apfelschnecken)

Zur  Gattung der Apfelschnecken (Pomacea) gehören Arten, die zu den größten Süßwasserschnecken weltweit zählen. Sie fressen Wasserpflanzen und Pflanzen, die in wassergesättigten Böden wachsen wie Reis und könne dort erhebliche  Schäden verursachen.

2009 wurde die aus Südamerika stammenden Pomacea insularum in einem Reisanbaugebiet im Ebro-Delta (Spanien) gefunden und hat sich dort bereits weiter ausgebreitet. Es werden große Anstrengungen unternommen, um den Befall auszurotten oder eine weitere Ausbreitung zu verhindern. Betroffen sind alle Arten der Gattung Pomacea, da eine Unterscheidung der Arten schwierig ist und da Schäden an Reis oder anderen Pflanzen in Feuchtgebieten auch durch die anderen Arten nicht ausgeschlossen werden kann.

Seit 2024 ist Pomacea als ein Unionsquarantäneschädling, der bekanntermaßen in der EU vorkommt, in der Durchführungsverordnung 2019/2072 zum Schutz vor Schädlingen geregelt.

Die Schnecken dürfen weder eingeführt noch innerhalb der EU verbreitet werden. Das heißt, dass die Schnecken nicht mehr verkauft oder auf anderen Wegen weitergegeben werden dürfen, wie dies häufig durch Aquarianer erfolgte. 

Die Pflanzenschutzdienste der Bundesländer sind verantwortlich, Kontrollen zur Einhaltung der oben genannten Maßnahmen durchzuführen, im Falle eines Verdachtes des Auftretens der Apfelschnecke auf Feldern und in Wasserläufen in Deutschland muss dies an diese Stellen gemeldet werden.

Taxonomische Klassifikation

Mollusca: Gastropoda: Ampullariidae

Auftretensstatus

Für die Europäische Union: kommt vor; der Schadorganismus wurde festgestellt

Regelungsstatus

Unionsquarantäneschädling, der bekanntermaßen im Gebiet der Union auftritt, gemäß DV 2019/2072  Anhang II Teil B

Vorschriften und Maßnahmen

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen

  • Anforderungen für die Einfuhr in die EU gemäß Anhang VII
  • Anforderungen für das Verbringen innerhalb der EU gemäß Anhang VIII