Zuletzt geändert: Juli 2026
Zuletzt geprüft: Februar 2026
Hinweise zur Wiederausfuhr aus Deutschland
Für Sendungen mit Ursprung in einem anderen EU-Staat als Deutschland, die aus Deutschland nach Norwegen ausgeführt werden, werden ein Pflanzengesundheitszeugnis, ausgestellt im Ursprungsland, und ein Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr, ausgestellt in Deutschland, benötigt.
Das Pflanzengesundheitszeugnis darf in Deutschland ausgestellt werden, wenn die Einfuhranforderungen Norwegens in Deutschland erfüllt werden können oder wenn es keine besonderen Einfuhranforderungen gibt.
Rechtsgrundlage: Pflanzenschutzverordnung § 20.
Übersicht über die Einfuhranforderungen
Rechtsvorschriften und Mitteilungen
-
Pflanzengesundheitliche Einfuhrbestimmungen. Verordnung Nr. 1333/20000
u. a. Einfuhranforderungen für Holzverpackungsmaterial gemäß ISPM Nr. 15. Zuletzt geändert durch: 1032/2025. barrierearm 778 KB 30.01.2026 -
Leitfaden Import – Zusätzliche Erklärungen 2019
Zuletzt geändert in 2023. barrierearm 561 KB 04.11.2025 - Einlassstellen. 2025 barrierearm 231 KB 13.02.2026
- Maßnahmen gegen Phytophthora ramorum. Verordnung Nr. 341 von 2003 barrierearm 274 KB 18.03.2021