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Pflanzengesundheit | Plant Health
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Zuletzt geändert: April 2026

Zuletzt geprüft: April 2026

Inhalt: Schweiz und Liechtenstein

Zuständige nationale Behörde

 Bundesamt für Landwirtschaft der Schweiz

 Liechtensteiner Landesverwaltung

Schweiz – EU

Die Schweiz und Liechtenstein werden wie ein EU-Mitgliedstaat behandelt. Die EU-Mitgliedstaaten gelten ihnen gegenüber nicht als Drittland. Die ausgestellten Pflanzenpässe werden gegenseitig anerkannt.

Rechtsgrundlage sind das Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen von 1999 und das Zusatzabkommen dazu zwischen der Schweiz, Liechtenstein und der Europäischen Gemeinschaft von 2007.

Rechtsvorschriften und Mitteilungen

Pflanzengesundheitsverordnung (SR 916.20)

Durchführungsverordnung zur Pflanzengesundheitsverordnung (SR 916.201)

Vorübergehenden Pflanzenschutzmaßnahmen. Verordnung (SR 916.202.1)
Zu Kartoffeln aus Ägypten, Epitrix, Xylella fastidiosa, Einfuhrverbote für Hohcrisikopflanzen.

Phytosanitäre Maßnahmen für den Wald (SR 916.202.2)
Zu Bonsai, Phytophthora ramorum, Holz von Fraxinus aus Kanada, Holzverpackungsmaterial.

Holzverpackungsmaterial für Drittländer

Quarantänevorschriften der EU

Vorschriften der Schweiz

Zollstellen