Zuletzt geändert: April 2026
Zuletzt geprüft: April 2026
Inhalt: Schweiz und Liechtenstein
Zuständige nationale Behörde
Bundesamt für Landwirtschaft der Schweiz
Liechtensteiner Landesverwaltung
Schweiz – EU
Die Schweiz und Liechtenstein werden wie ein EU-Mitgliedstaat behandelt. Die EU-Mitgliedstaaten gelten ihnen gegenüber nicht als Drittland. Die ausgestellten Pflanzenpässe werden gegenseitig anerkannt.
Rechtsgrundlage sind das Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen von 1999 und das Zusatzabkommen dazu zwischen der Schweiz, Liechtenstein und der Europäischen Gemeinschaft von 2007.
Rechtsvorschriften und Mitteilungen
Pflanzengesundheitsverordnung (SR 916.20)
Durchführungsverordnung zur Pflanzengesundheitsverordnung (SR 916.201)
Vorübergehenden Pflanzenschutzmaßnahmen. Verordnung (SR 916.202.1)
Zu Kartoffeln aus Ägypten, Epitrix, Xylella fastidiosa, Einfuhrverbote für Hohcrisikopflanzen.
Phytosanitäre Maßnahmen für den Wald (SR 916.202.2)
Zu Bonsai, Phytophthora ramorum, Holz von Fraxinus aus Kanada, Holzverpackungsmaterial.