Zuletzt geändert: 07.09.2026
Inhalt: Quarantänematerial für Versuche, Forschung und Züchtung
Material und Verwendungszweck
Quarantänematerial ist Material, für dessen Einfuhr oder Verbringen innerhalb der EU eine Ausnahmegenehmigung von den pflanzengesundheitlichen Anforderungen benötigt wird und das für folgende Zwecke eingeführt wird:
- amtliche Tests
- wissenschaftliche Zwecke
- Bildungszwecke
- Versuche oder
- Züchtungsvorhaben.
Empfänger von Quarantänematerial
Der Empfänger ist eine vorab benannte Quarantänestationen oder geschlossene Anlage, die bestimmte Bedingungen erfüllt, damit sich keine Schadorganismen ausbreiten können. Zuständig für die Benennung und Genehmigung der Stationen oder Anlagen ist der Pflanzenschutzdienst des Bundeslandes, in dem sich die Einrichtung befindet.
Begleitdokument – Ermächtigung
Jede Sendung mit Quarantänematerial ist von einer Ermächtigung für die Einfuhr in oder Verbringung innerhalb der EU begleitet. Die Ermächtigung wird vom Empfänger beim zuständigen Pflanzenschutzdienst beantragt.
Sie sollte außen am Paket angebracht sein, damit sie bei der Einfuhrkontrolle geprüft werden kann, ohne dass das Paket geöffnet werden muss! Einfuhren in die EU müssen in TRACES angemeldet werden.
Voraussetzung für die Ausstellung einer Ermächtigung
Voraussetzung für die Ausstellung einer Ermächtigung sind die Einhaltung der Anforderungen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2019/829 Anhang I sowie in der Regel eine Risikoanalyse für das Quarantänematerial. Der Pflanzenschutzdienst kann weitergehende Sicherheitsbedingungen festlegen und kontrolliert regelmäßig die Einhaltung aller Anforderungen.
Prüfen Sie, ob für den Organismus bereits eine Risikoanalyse vorliegt:
Nach Abschluss der Arbeiten
In der Ausnahmegenehmigung sind Bedingungen für die Beendigung der wissenschaftlichen Arbeiten mit dem Quarantänematerial festgelegt. Das sind z. B. Vernichtung, Behandlung, Sterilisation, Desinfektion der Räumlichkeiten oder der verwendeten Geräte. Diese Bedingungen sind einzuhalten.
Häufig gestellte Fragen
Weitere Informationen
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Weitere Auskünfte erhalten Sie vom Pflanzenschutzdienst Ihres Bundeslandes
Rechtsgrundlage
Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031 Artikel 8, 48 und 60 bis 64