Zum Inhalt springen
Zur Hauptnavigation springen
Gehe zur Startseite des Pflanzengesundheit | Plant Health.
Suche öffnen
Gehe zur Startseite des Pflanzengesundheit | Plant Health.
Pflanzengesundheit | Plant Health
EN Suche öffnen

Zuletzt geändert: 07.09.2026

Inhalt: Pflanzengesundheitlich geregelte Schadorganismen

Schadorganismen, die Pflanzen schwer schädigen und große wirtschaftliche Schäden verursachen können, werden geregelt. Dazu gehören Insekten, Nematoden, Phytoplasmen, Bakterien, Pilze, Viren und Viroide. Wirbeltiere finden traditionell keine Berücksichtigung. Aber auch Pflanzen, die zu schützende Pflanzen und ihren Lebensraum beeinträchtigen, können geregelt sein.

Geregelte Schadorganismen von Pflanzen werden in folgende Kategorien unterteilt:

Unionsquarantäneschädlinge

Als Unionsquarantäneschädlinge gelten Schadorganismen mit großer Schadwirkung an Pflanzen, die in der EU noch nicht auftreten oder nicht weit verbreitet sind und amtlichen Überwachungsmaßnahmen unterliegen. Sie sind im Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt.

Falls ein Unionsquarantäneschädling in der EU auftritt, muss der Befall unter amtlicher Überwachung ausgerottet werden. Falls dies nicht möglich ist, muss dafür gesorgt werden, dass sich der Befallsherd nicht ausweitet.

Unionsquarantäneschädlinge gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2072 

Prioritäre Schädlinge

Es handelt sich um Unionsquarantäneschädlinge, deren mögliche Schäden besonders hoch sind. Dies können sowohl wirtschaftliche, ökologische als auch soziale Folgen sein. Die Schwere der Schadwirkung wird nach festgelegten Kriterien beurteilt. Sie sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1702 der Kommission festgelegt.

Die zuständigen Behörden in den Bundesländern sind verpflichtet, durch Erhebungen festzustellen, ob prioritäre Schädlinge in ihrem Dienstgebiet vorkommen. Außerdem müssen sie Notfallpläne erstellen und Simulationsübungen durchführen, um im Fall des Auftretens handlungsfähig und gut vorbereitet zu sein.

 Prioritäre Schadorganismen gemäß Delegierter Verordnung (EU) 2019/1702 der Kommission

Neue Schädlinge

Wenn Schadorganismen nicht als Unionsquarantäneschädlinge gelistet sind, aber aufgrund des Schadpotentials als solche gelten können, werden sie wie Unionsquarantäneschädlinge behandelt. Die Bewertung und Eingruppierung von neuen Schadorganismen nehmen entweder die Mitgliedstaaten oder die Europäische Kommission vor. Hierfür können innerhalb der EU Notmaßnahmen erlassen werden.

Unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge

Unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (RNQP) sind Schadorganismen, die bereits in der EU auftreten und sogar weit verbreitet sein können, aber bei Befall erhebliche wirtschaftliche Schäden an Pflanzen zum Anpflanzen verursachen können. Relevante Pflanzen müssen daher bei der Vermarktung und Einfuhr von RNQPs frei sein oder bestimmte Toleranzgrenzen eines Befalls dürfen nicht überschritten werden. Es sind Maßnahmen anzuwenden, mit denen sich ein Auftreten der RNQPs auf den Pflanzen verhindern lässt. Unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge sind im Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt.

 Unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschadorganismen gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/2072

Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge

Dies sind Quarantäneschädlinge, die nur in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Teilgebiet noch nicht auftreten. Es sind keine Unionsquarantäneschädlinge. Die amtlichen Maßnahmen beziehen sich lediglich auf die betroffenen Schutzgebiete beziehungsweise Lieferungen in die Schutzgebiete. Sie sind im Anhang III der Verordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt.

 Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2019/2072

Invasive gebietsfremde Arten

Vor dem Hintergrund des Übereinkommens über die Biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity CBD) sind Quarantäneschädlinge, die die biologische Vielfalt bedrohen können, auch als invasive gebietsfremde Arten anzusehen, wie sie in den "Leitprinzipien des CBD" definiert werden. Danach sind Invasive gebietsfremde Arten sinngemäß Arten oder niedere Taxa von z. B. Pflanzen, Tieren oder Mikroorganismen, die in Lebensräume außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes durch menschliches Zutun eingebracht wurden, sich dort massiv ausbreiten und die biologische Vielfalt bedrohen.

 Leitprinzipien des Übereinkommens über die Biologische Vielfalt"

Entsprechen Invasive gebietsfremde Arten der Definition des IPPC für Quarantäneschädlinge, sind sie nach Ansicht der Mitgliedstaatenkonferenz des IPPC gemäß den IPPC-Bestimmungen und -Standards zu bewerten, zu überwachen und zu handhaben. Beispiele für Invasive gebietsfremde Arten, gegen deren Einschleppung und Verbreitung in Deutschland Pflanzenquarantänemaßnahmen ergriffen werden, sind der Asiatische Laubholzbockkäfer (Anoplophora glabripennis), der Kiefernholznematode Bursaphelenchus xylophilus > oder der Erreger der Eichenwelke (Ceratocystis fagacearum >). Invasive Pflanzen, wie z. B. Kudzu (Pueraria lobata >) werden dagegen bisher im Rahmen der Pflanzenquarantäne in Europa traditionell kaum berücksichtigt, während z. B. in den USA und in Australien die dortigen Pflanzenquarantänebehörden solche Risiken mit großem Aufwand bewerten und Gegenmaßnahmen ergreifen.

Invasive gebietsfremde Arten gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141