Zuletzt geändert: 07.09.2026
Inhalt: Unternehmer – Verbringen in andere EU-Staaten und innerhalb Deutschlands
Registrierung von Unternehmern
Wollen Sie Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse innerhalb Deutschlands oder in andere EU-Mitgliedstaaten verbringen, müssen Sie registriert sein.
Begleitdokumente
Die zu verbringende Ware muss von einem Pflanzenpass begleitet sein. Als registrierter Unternehmer können Sie die Selbstausstellung der Pflanzenpässe beantragen oder die Pflanzenpässe vom zuständigen Pflanzenschutzdienst ausstellen lassen.
Holzverpackungsmaterial
Für das Verbringen von Verpackungsholz in Gebrauch in den und zwischen den Mitgliedstaaten gibt es keine Anforderungen analog dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15.
Verbringen in Schutzgebiete
Ein Schutzgebiet ist ein EU-Mitgliedstaat oder eine Region eines EU-Mitgliedstaates, in dem bzw. der strengere Maßnahmen gegenüber bestimmten Schadorganismen ergriffen werden als im Rest der Europäische Union. In der Regel ist ein vorgesehenes Verbringen in Schutzgebiete an eine gesonderte Genehmigung Ihres zuständigen Pflanzenschutzdienstes gebunden. In Deutschland gibt es keine anerkannten Schutzgebiete.
Sollten Sie Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in nach der Verordnung (EU) 2019/2072 anerkannte Schutzgebiete anderer Mitgliedstaaten verbringen wollen, sind die Bedingungen des Anhangs XIV und des Anhangs X dieser Verordnung einzuhalten.