Zuletzt geändert: 07.09.2026
Inhalt: Registrierung und Pflanzenpass
Registrierungspflicht
Unternehmer, deren Tätigkeiten mit einem erhöhten pflanzengesundheitlichen Risiko verbunden sind, müssen sich beim Pflanzenschutzdienst registrieren lassen:
- Unternehmen, die Pflanzen, Pflanzenteile, Saatgut, Pflanzenerzeugnissen wie z. B. Früchte und Holz sowie bestimmte andere Gegenstände in der EU erzeugen bzw. verbringen, für die ein Pflanzenpass erforderlich ist;
- Einführer von Pflanzen und Pflanzenprodukten, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird;
- Unternehmer, die ein Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr oder die Wiederausfuhr oder ein Vorausfuhrzeugnis beantragen;
- Unternehmer, die von den zuständigen Behörden ermächtigt sind, amtliche Attestierungen anzubringen, die die Konformität der pflanzlichen Waren mit den Vorschriften bestätigen (Pflanzenpass, Markierung auf Holzverpackungsmaterial oder sonstige Attestierungen wie z. B. die Angabe der Registriernummer von Sammellagern und Versandzentren für Speisekartoffeln);
- Seehäfen, Flughäfen und international tätige Transportunternehmen sowie Postdienste und im Fernabsatz tätige Unternehmer. Diese müssen gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen Informationen für Reisende und Kunden bereitstellen.
Ausnahmen
Ausnahmen von der Registrierungspflicht sind möglich, wenn Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände in einem Betrieb oder auf dem Wochenmarkt an nicht erwerbsmäßige Endverbraucher vermarktet werden (lokaler Markt).
Antrag auf Registrierung
Voraussetzung für die Registrierung ist ein Antrag auf Registrierung und Aufnahme in das amtliche Register beim zuständigen Pflanzenschutzdienst. Der zuständige Pflanzenschutzdienst ist der Pflanzenschutzdienst des Bundeslandes, in dem Ihre Firma den Hauptsitz hat.
Die Registerdaten sind durch die Unternehmen auf dem neuesten Stand zu halten. Bis zum 30. April jeden Jahres ist bei Bedarf eine Aktualisierung mithilfe des Registrierungsantrags bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Sofern sich die Kontaktdaten eines Unternehmens ändern, ist die zuständige Behörde innerhalb von 30 Tagen darüber zu informieren.
Aktualisierung bestehender Registrierungen
Die Registerdaten sind durch die Unternehmen auf dem neuesten Stand zu halten.
Bis zum 30. April jeden Jahres ist bei Bedarf eine Aktualisierung mithilfe des Registrierungsantrags bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Sofern sich die Kontaktdaten eines Unternehmens ändern, ist die zuständige Behörde innerhalb von 30 Tagen darüber zu informieren.
Ermächtigung von Unternehmern für die Ausstellung von Pflanzenpässen
Mit dem Registrierungsantrag kann der Unternehmer eine Ermächtigung für die Ausstellung von Pflanzenpässen beantragen. Alternativ wird der Pflanzenpass von der zuständigen Behörde ausgestellt. Die Ermächtigung des Unternehmers wird bewilligt, wenn er in der Lage ist, die Freiheit seiner Produkte von relevanten Schadorganismen sicherzustellen und Untersuchungen für den Pflanzenpass durchzuführen. Welche Kriterien hierfür erfüllt sein müssen legt die Delegierte Verordnung (EU) 2019/827 fest. Für die praktische Anwendung in Deutschland werden nähere Festlegungen getroffen, die die zuständigen Behörden den Unternehmern mit dem Registrierungsbescheid ggf. auch nachträglich mitteilen.
Ermächtigung von Unternehmern, die die Markierung gemäß ISPM 15 an Verpackungsmaterial aus Holz anbringen
Mit dem Registrierungsantrag kann der Unternehmer eine Ermächtigung für die Anbringung der ISPM-15-Markierung beantragen. Welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen, legt die Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen in Artikel 98 fest.
Ermächtigung von Unternehmern für die Ausstellung sonstiger Attestierungen
Mit dem Registrierungsantrag kann der Unternehmer auch eine Ermächtigung für die Ausstellung sonstiger Attestierungen beantragen (z. B. Angabe der Registriernummer von Sammellagern und Versandzentren für Speisekartoffeln). Die Ermächtigung des Unternehmers wird bewilligt, wenn er in der Lage ist, die Freiheit seiner Produkte von relevanten Schadorganismen sicherzustellen und Untersuchungen für den Pflanzenpass durchzuführen.
Rechtsgrundlage
Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen Artikel 45 zu Informationspflichten und 65 zur Registrierung