Inhalt: Zuletzt eingestellt - Vorschriften der EU und Deutschlands
16.10.2026/20.04.2026 | Europäische Union Änderung der DV 2019/2072
Die Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wurden geändert. Betroffen sind die Anhänge II (Quarantäneschadorganismen), III (Schutzgebiete), VI (Einfuhrverbote), VII (Einfuhranforderungen), VIII (Verbringen innerhalb der Union), IX (Einfuhrverbote für Schutzgebiete), X (Anforderungen an Erzeugnisse für Schutzgebiete), XI (PGZ-pflichtige Erzeugnisse), XII (PGZ-pflichte Erzeugnisse für Schutzgebiete) und XIII (pflanzenpasspflichtige Erzeugnisse).
Die Änderungen der Anhänge II, VII und XIII sowie einige Änderungen der Anhänge VIII und XI treten am 15.10.2026 in Kraft.
Desweiteren wurden Änderungen im Zollcodes für die KN-Codes übernommen.
Durchführungsverordnung (EU) 2026/826
20.08.2025 | Deutschland Risikowarenliste nach Artikel 73 (1) V 2016/2031
Die Risikowarenliste für Kontrollen der Waren nach Artikel 73 (1) Verordnung (EU) 2016/2031 wurde veröffentlicht. Diese Waren sind vom Importeur mindestens einen Werktag vor Eintreffen der Sendung beim Pflanzenschutzdienst anzumelden.
Risikowarenliste
Gültig ab: 15.10.2026
10.07.2026 | Europäische Union Maßnahmen gegen Copitarsia decolora und Lagria villosa
Die Einschleppung der Insekten Copitarsia decolora und Lagria villosa sowie deren Verbringung, Haltung, Vermehrung und Freisetzung im Gebiet der EU wird verboten. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1941 wird geändert.
Durchführungsverordnung (EU) 2026/155
09.07.2026 | Europäische Union Zusätzliche Erklärungen in PGZ
Seit 06.07.2026 werden für die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen zusätzliche Erklärungen zu den geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 Anhang V gefordert. Die erste Fassung der Hinweise dazu ist überarbeitet worden.
Hinweise zu den zusätzlichen Erklärungen für das Pflanzengesundheitszeugnis
pdf, englisch, barrierearm
06.07.2026 | Europäische Union Maßnahmen gegen Meloidogyne graminicola
Für den Nematoden Meloidogyne graminicola wurden Maßnahmen zur Erhebung, Tilgung und Eindämmung festgelegt. Die Maßnahmen betreffen bewurzelte Pflanzen und Saatgut von Oryza sativa (Reis), bewurzelte Pflanzen von Wirtspflanzen sowie Geräte, Werkzeuge und Fahrzeuge.
Durchführungsverordnung (EU) 2026/1432
06.07.2026 | Europäische Union Änderung der DV 2019/2072
Die Anhänge II B (Geregelte Schadorganismen), VII (Einfuhranforderungen), VIII (Anforderungen für das Verbringen innerhalb der EU) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wurden geändert. Der Nematode Meloidogyne graminicola war bis zum 30.06.2026 durch die Verordnung 2022/1372 geregelt. M. graminicola wurde in den Anhang II Teil B als Schadorganismus, der in der EU begrenzt vorkommt, aufgenommen. Anforderungen für die Einfuhr bewurzelter Pflanzen von Oryza sativa sind im Anhang VII geregelt. Anforderungen für das Verbringen bewurzelter Pflanzen von Oryza sativa innerhalb der EU sind im Anhang VIII geregelt.
gültig ab: 26.07.2026
Durchführungsverordnung (EU) 2026/1433
24.06.2026 | Europäische Union Einfuhr unbewurzelter Stecklinge von Calibrachoa, Petunia und deren Hybriden aus Uganda
Unbewurzelte Stecklinge von Calibrachoa, Petunia und ihren Hybriden aus Uganda dürfen eingeführt werden. Das ist eine Ausnahme vom Einfuhrverbot gemäß Durchführungsverordnung 2019/2072 Anhang VI.
Durchführungsverordnung (EU) 2026/1376
gültig bis: 31.07.2029
03.06.2026 | Europäische Union Änderung der DV 2019/2072
Der Textkörper der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wurde geändert. Die Änderungen betreffen die Vorschriften für Pflanzen zum Anpflanzen, die von den Anforderungen gemäß Anhang IV und Anhang V in Bezug auf unionsgeregelte-Nichtquarantäneschädlinge gemäß Artikel 6 Absatz 3 befreit sind. Es wurde ein Artikel 6a für Saatgut, dass von den vorgenannten Vorschriften befreit ist, eingefügt. In Artikel 13 Absatz 2 wurde klargestellt, in welchen Fällen kein Pflanzenpass erforderlich ist. In Artikel 6 wurde ein Absatz 4 für Pflanzen zum Anpflanzen und Saatgut gemäß Artikel 6 Absatz 3 mit Herkunft aus einem Drittland eingefügt. In diesem Fall muss das Pflanzengesundheitszeugnis eine zusätzliche Erklärung enthalten.
gültig ab: 15.06.2026
Durchführungsverordnung (EU) 2026/111
26.05.2026 | Europäische Union Änderung der DV 2022/2389 Häufigkeitsraten von Kontrollen
Die Verordnung (EU) 2022/2389 über die Häufigkeitsraten für Kontrollen von Sendungen wurde geändert. Anhang I mit den Kontrollraten für die einzelnen Erzeugnisse und die entsprechenden Ursprungsländer wurde u. a. ersetzt. Diese Verordnung tritt am 15.06.2026 in Kraft.
Durchführungsverordnung (EU) 2026/1101
08.05.2026 | Deutschland Maßnahmen gegen Grapevine Flavescence dorée
Die Leitlinie und der Notfallplan zur Bekämpfung der Goldgelben Vergilbung der Weinrebe (Schadorganismus: Grapevine Flavescence dorée phytoplasma) und ihres Vektors Scaphoideus titanus in Deutschland wurden veröffentlicht
Bekanntmachung vom 27.02.202
10.04.2026 | Europäische Union Einfuhrerlaubnis für Pflanzen von Acer sp. (Ahorn) aus der Ukraine
Pflanzen zum Anpflanzen verschiedener Ahorn-Arten (Acer sp.) aus der Ukraine wurden von der Liste der Hochrisikopflanzen gestrichen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 wurde entsprechend geändert.
Durchführungsverordnung (EU) 2026/790