Holzverpackungsmaterial - Ausfuhr in Nicht EU-Staaten
Ausfuhr in Staaten, die den Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 umgesetzt haben
Für die Ausfuhr von Waren muss das verwendete Holzverpackungsmaterial gemäß dem Internationalen Standard für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 − kurz ISPM 15 − behandelt und mit einer entsprechenden Markierung versehen sein.
Internationaler Standard für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 >
Begasung mit Methylbromid
Derzeit ist in Deutschland eine Begasung von Verpackungsholz mit Methylbromid nicht mehr möglich. Bereits begaste und markierte Holzverpackungen können jedoch weiterhin genutzt werden.
Registrierung von Holzbehandlern
Wer Verpackungsholz mit der ISPM-15-Markierung versehen will, muss von der zuständigen Behörde > registriert sein. Das gilt für folgende Betriebe:
- Betriebe, die Holzverpackungsmaterial mit einer ISPM-15-Markierung versehen,
- Betriebe, die Holz für Verpackungen entsprechend ISPM 15 behandeln und mit dem Hinweis auf die Behandlung in Verkehr bringen,
- Betriebe, die Holzverpackungsmaterial entsprechend ISPM 15 ausbessern oder aufarbeiten.
registrierte Holzverpacker und -behandler in Deutschland [PDF, nicht barrierfrei]
Anzeigepflicht für Händler von Holzverpackungsmaterial
Wer mit Verpackungsholz gemäß ISPM 15 handelt, ohne selbst die Behandlung durchzuführen oder die Holzverpackungen herzustellen, muss diese Tätigkeit der zuständigen Behörde > rechtzeitig anzeigen.
Zuletzt geändert: 26.01.2021