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Verbringen von Pflanzenmaterial in andere EU-Staaten und innerhalb Deutschlands

Registrierung von Unternehmern

Wollen Sie Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse innerhalb Deutschlands oder in andere EU-Mitgliedstaaten verbringen, müssen Sie registriert sein.

EU-Mitgliedstaaten >

Begleitdokumente

Die zu verbringende Ware muss von einem Pflanzenpass begleitet sein. Als registrierter Unternehmer können Sie die Selbstausstellung der Pflanzenpässe beantragen oder die Pflanzenpässe vom zuständigen Pflanzenschutzdienst ausstellen lassen.

Pflanzenpass >

Verbringen von Holzverpackungsmaterial

Für das Verbringen von Verpackungsholz in Gebrauch in den und zwischen den Mitgliedstaaten gibt es keine Anforderungen analog dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15.

Verbringen in Schutzgebiete

Sollten Sie Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in nach der Verordnung (EU) 2019/2072 anerkannte Schutzgebiete anderer Mitgliedstaaten verbringen wollen, sind die Bedingungen des Anhangs XIV und des Anhangs X dieser Verordnung einzuhalten. Ein Schutzgebiet ist ein EU-Mitgliedstaat oder eine Region eines EU-Mitgliedstaates, in dem bzw. der strengere Maßnahmen gegenüber bestimmten Schädlingen ergriffen werden als im Rest der Europäische Union. In der Regel ist ein vorgesehenes Verbringen in Schutzgebiete an eine gesonderte Genehmigung Ihres zuständigen Pflanzenschutzdienstes gebunden. In Deutschland gibt es keine hinsichtlich bestimmter Schädlinge anerkannten Schutzgebiete.

Rechtsgrundlage

Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen

Zuletzt geändert: 14.07.2022

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