Zuletzt eingestellte Regelungen
der letzten 6 Monate
Europäische Union und Deutschland
- Deutschland – Die Leitlinie für Latenztestungen gemäß Risikowarenliste bei der Einfuhr wurde aktualisiert.
Leitlinie für Latenztestungen gemäß Risikowarenliste bei der Einfuhr
25.09.2023, pdf Deutschland – Liste der zugelassenen Holzbehandler
02.05.2023, pdf, nicht barrierefrei- Europäische Union – die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 hinsichtlich der für Xylella fastidiosa anfälligen Pflanzen wurde geändert.
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1706
gültig ab: 28.09.2023
09.09.2023 - Europäische Union – Es wurden Schutzmaßnahmen gegen den Japankäfer, Popillia japonica, ergriffen.
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1584
gültig ab: 21.08.2023
02.08.2023 - Europäische Union – Die Einfuhr von Speisekartoffeln mit Ursprung im Libanon, abweichend zur Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072, wurde geregelt.
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1572
gültig ab: 20.08.2023
gültig bis: 31.08.2026
31.07.2023 - Europäische Union – Die Durchführungsverordnungen (EU) 2018/2019 zu Hochrisikopflanzen und 2020/1213 mit Anforderungen für Hochrisikopflanzen, die vom Einfuhrverbot ausgenommen wurden, wurden geändert. Von den Hochrisikopflanzen wurden folgende Pflanzen zum Anpflanzen mit Ursprung im Vereinigten Königreich ausgenommen: Acer campestre, bis zu 15 Jahre alt, mit einem Durchmesser von höchstens 88 mm an der Basis des Stamms; Acer palmatum, bis zu sieben Jahre alt, mit einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms; Acer platanoides, mit einem Durchmesser von höchstens 88 mm an der Basis des Stamms; Acer pseudoplatanus mit einem Durchmesser von höchstens 88 mm an der Basis des Stamms. Für diese Pflanzen wurden Einfuhranforderungen festgelegt.
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1535 der Kommission zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2018/2019 und 2020/1213
26.07.2023 - Europäische Union – Die Durchführungsverordnungen (EU) 2018/2019 zu Hochrisikopflanzen und 2020/1213 mit Anforderungen für Hochrisikopflanzen, die vom Einfuhrverbot ausgenommen wurden, wurden geändert. Von den Hochrisikopflanzen wurden folgende Pflanzen ausgenommen: Malus sylvestris, bis zu sieben Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms aus dem Vereinigten Königreich. Für diese Pflanzen wurden Einfuhranforderungen festgelegt.
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1511 der Kommission zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2018/2019 und 2020/1213 (Die deutsche Fassung enthält im Anhang II Buchstabe a Unterpunkt iv einen Fehler.)
21.07.2023 - Europäische Union – es wurden Anforderungen für die Einfuhr von Holz verschiedener Arten aus Kanada und den USA festgelegt. Dafür wurden in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 Anhang VII der Punkt 87 geändert und die Punkte 87.1 und 87.2 eingefügt. Die Anforderungen dienen der Abwehr von Agrilus planipennis. Diese Änderung ersetzt die abgelaufenen Durchführungsbeschlüsse (EU) 2016/412 und 2018/1203.
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1492 (In der deutschen Fassung ist im Anhang Punkt 2 in der Tabelle die Spalte 2 falsch formatiert. Das verfälscht den Inhalt.)
Gültig ab: 09.08.2023
21.07.2023 - Europäische Union – Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1134 der Kommission zur Bekämpfung von Spodoptera frugiperda wurde korrigiert.
Korrektur ABl. L 149 vom 09.06.2023
13.07.2023 - Europäische Union – Die Einfuhr von Bonsai aus der Republik Korea wurde als Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 gestattet.
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1310 der Kommission
Chamaecyparis, Pinus parviflora: 01.07.2023 bis 31.12.2028
Juniperus: 01.11. bis 31.03. jeden Jahres bis 31.12.2028
28.06.2023 - Europäische Union – Die Einfuhr von Rundholz von Quercus mit Rinde für die Furnierherstellung mit Ursprung in den USA wurde als Ausnahme von den Einfuhranforderungen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 Anhang VII Nr. 90 gestattet.
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1312 der Kommission
gültig ab: 18.07.2023
gültig bis: 30.09.2026
28.06.2023 - Deutschland – Das Verzeichnis der Grenzkontrollstellen für die Pflanzengesundheit wurde aktualisiert.
Grenzkontrollstellen der Bundesrepublik Deutschland (2023)
23.06.2023, pdf, barrierearm - Europäische Union – Die Durchführungsverordnungen (EU) 2018/2019 zu Hochrisikopflanzen und 2020/1213 mit Anforderungen für Hochrisikopflanzen, die vom Einfuhrverbot ausgenommen wurden, wurden geändert. Von den Hochrisikopflanzen wurden folgende Pflanzen ausgenommen: bis zu einem Jahr alte Stecklinge ohne Blätter der Art Malus domestica mit Ursprung im Vereinigten Königreich; bis zu sieben Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Art Malus domestica mit Ursprung im Vereinigten Königreich. Für diese Pflanzen wurden Einfuhranforderungen festgelegt.
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1203 der Kommission zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 und 2020/1213
22.06.2023 - Europäische Union – Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 zu Hochrisikopflanzen wurde geändert. Crataegus monogyna, bis zu 15 Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit einem Durchmesser von höchstens 13 cm an der Basis des Stamms, mit Ursprung im Vereinigten Königreich wurde von den Hochrisikopflanzen ausgenommen.
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1174 der Kommission zur Änderung der Durchführungsveordnung (EU) 2018/2019
gültig ab: 19.06.2023
16.06.2023 - Europäische Union – Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1134 zum Schutz vor Spodoptera frugiperda ersetzt den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/638. Die Maßnahmen gelten nun auch für das Verbringen innerhalb der EU. Ein Notfallplan ist zu erstellen und Erhebungen sind zu machen. In die spezifizierten Pflanzen wurden zusätzlich Gemüse von Asparagus officinalis und Pflanzen von Chyrsanthemum, Dianthus und Pelargonium eingeschlossen.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 Anhang XI Teil A wurde geändert, d. h. für Gemüse von Asparagus officinalis wird ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt.
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1134
Gültigkeit: Artikel 4 (Notfallpläne) ab 01.08.2023, Artikel 10 (Einfuhr) und 11 (Verbringen) ab 01.07.2023, Artikel 10 (Einfuhr von Asparagus officinalis) ab 01.09.2023
gültig bis: 31.12.2025
09.06.2023 - Europäische Union – Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 zum Schutz vor Tomato brown rugose fruit virus an Paprika und Tomate wurde bis zum 31.08.2023 verlängert. Ab dem 01.09.2023 gilt eine neue Durchführungsverordnung. Die Schutzmaßnahmen wurden geändert. Zudem sind jährlich Erhebungen durchzuführen.
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1032 der Kommission zum Schutz vor Tomato brown rugose fruit virus
gültig ab: 01.09.2023
gültig bis: 31.12.2024
26.05.2023 - Internationale Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen (ISPM) – für den ISPM Nr. 15 "Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel" wurde eine neue deutsche amtliche Fassung veröffentlicht. Sie entspricht dem Stand der aktuellen Fassung des Standards aus dem Jahr 2019.
ISPM 15 – Holzverpackungsmaterial
30.05.2023, PDF, nicht barrierefrei - Europäische Union – Reisende und Kunden müssen über Einfuhrverbote für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Hilfe eines Plakats informiert werden. Das Plakat wurde geändert.
Das Informationsplakat Größe A4 ist Bestandteil der entsprechenden Durchführungsverordnung (EU) 2020/178.
Informationsplakat Größe A1 deutsche Fassung
03.05.2023, PDF, barrierearm
Informationsplakat Größe A1 englische Fassung
03.05.2023, PDF, barrierearm - Europäische Union – Mit der Durchführungsrichtlinie (EU) 2022/2438 wurden die
Richtlinie 93/49/EWG der Kommission mit Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten und die
Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission mit Anforderungen an Obstpflanzen geändert und insbesondere an die Änderung der
Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/2072 der Kommission bezüglich unionsgeregelter Nicht-Quarantäneschädlinge angepasst.
In Richtlinie 93/49/EWG:
Pseudomonas syringae pv. actinidiae und Phytophthora ramorum wurden in den Anhang aufgenommen.
In Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU u. a.:
Phytophthora ramorum wurde in den Anhang II aufgenommen und es wurden Maßnahmen festgelegt.
Candidatus Phytoplasma australiense wurde aus dem Anhang I und dem Anhang IV entfernt.
Für Candidatus Phytoplasma pyri wurden die Maßnahmen geändert.
Es wurden Ausnahmen für die Anforderungen an Mutterpflanzen während der Kryokonservierung und Vorstufenmaterial aus befallsfreien Gebieten festgelegt.
Der Übergangszeitraum für das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen, die aus bestimmten Mutterpflanzen erzeugt wurden, wurde bis zum 31.12. 2029 verlängert.
Durchführungsrichtlinie (EU) 2022/2438 der Kommission
17.03.2023 - Europäische Union – Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/446 wird die Einfuhr der Hochrisikopflanzen Ligustrum delavayanum und Ligustrum japonicum mit Ursprung im Vereinigten Königreich unter Einhaltung besonderer Anforderungen gestattet. Die maßgeblichen Durchführungsverordnungen (EU) 2018/2019 und 2020/1213 für Hochrisikopflanzen wurden geändert.
Durchführungsverordnung (EU) 2023/446
gültig ab: 22.03.2023
Konsolidierte Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 des JKI
03.03.2023, PDF, barrierearm
Konsolidierte Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 des JKI
03.03.2023, PDF, barrierearm - Europäische Union – Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1193 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum Anhang II Muster für die Erhebungen wurde berichtigt.
Berichtigung Amtsblatt EU vom 9.2.2023, S. 63
10.02.2023, pdf - Europäische Union – Die Liste der Hochrisikopflanzen wurde geändert. Gestrichen wurden ruhende, auf Wurzelstöcken von Prunus cerasifera veredelte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Prunus domestica mit nackten Wurzeln und ohne Blätter mit Ursprung in der Ukraine.
Hochrisikopflanzen mit Einfuhrverbot – Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission
zuletzt geändert durch:Durchführungsverordnung (EU) 2023/158
Gültig ab: 26.01.2023
24.01.2023 - Deutschland – Die Liste resistenter Kartoffelsorten wurde aktualisiert.
Kartoffelsorten mit Resistenz gegen Kartoffelkrebs und Kartoffelzystennematoden. Bekanntmachung vom 07.09.2022
11.01.2023, pdf, nicht barrierefrei - Europäische Union – Folgende Warennummern des Zolltarifs wurden geändert:
0809 30 10 Brugnolen und Nektarinen, frischwird ersetzt durch
0809 30 20 Plattpfirsiche (Prunus persica var. platycarpa) und Plattnektarinen (Prunus persica var. platerina); andere
0809 30 30 Nektarinen0809 30 90 Pfirsiche, frisch (ausg. Brugnolen und Nektarinen)
wird ersetzt durch
0809 30 30 Nektarinen
0809 30 80 andere2530 90 00 für Rübenerde und unsterilisierter Abfall von Rüben
wird ersetzt durch
2530 90 70 Mineralische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; andereDurchführungsverordnung (EU) 2022/1998 der Kommission vom 20. September 2022 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Gegenüberstellung der geänderten Warennummern
Konsolidierte Fassung des JKI (zuletzt geändert durch: Durchführungsverordnung (EU) 2022/959)
15.12.2022, PDF
Gültig ab: 01.01.2023 - Europäische Union – Die Kommission hat zusammen mit den Mitgliedstaaten Leitlinien zur Anwendung der Kontrollverordnung 2017/625 der EU erarbeitet, um ein einheitliches Verständnis der darin festgelegten Vorschriften zu fördern.
Bekanntmachung der Kommission über die Durchführung der Verordnung (EU) 2017/625
14.12.2022 - Europäische Union – Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 der Kommission wird die Häufigkeit von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen geregelt. Die Verordnung 2004/1756/EG wird aufgehoben.
Häufigkeit von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen – Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389
Gültig ab: 14.12.2022
09.12.2022 - Europäische Union – Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2404 der Kommission werden Festlegungen für die jährlichen Erhebungen in Schutzgebieten bzw. für die Erhebungen zu deren Beantragung getroffen.
Jährliche Erhebungen in Schutzgebieten – Delegierte Verordnung (EU) 2022/2404
Gültig ab: 01.01.2023
09.12.2022 - Europäische Union – Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2095 der Kommission werden die Maßnahmen in Bezug auf Anoplophora chinensis aufgrund des Auftretens in mehreren Mitgliedstaaten aktualisiert. Die Liste der Wirtspflanzen wird erweitert. Die Wirtspflanzen sind einer jährlichen Überwachung zu unterziehen. Die Erhebungen sind zu intensivieren. Es wurden Tilgungs- und Eindämmungsmaßnahmen festgelegt. Der Durchführungsbeschluss 2012/138/EU wird aufgehoben mit Ausnahme der Artikel 2 und 3 und des Anhangs I zur Einfuhr.
Anoplophora chinensis – Laubholzarten, Pflanzen zum Anpflanzen – Schutzmaßnahmen. Durchführungsverordnung (EU) 2022/2095
Gültig ab: 20.11.2022, davon ausgenommenArtikel 4 Notfallplan gültig ab: 01.08. 2023
Artikel 11 und 12 Einfuhr gültig ab: 01.01.2024
in Artikel 3, 8, 9, 10 und 12 Erhebungen mit der erforderlichen statistischen Zuverlässigkeit gültig ab: 01.01.2025Gültig bis: 31.12.2029
02.11.2022