Zuletzt eingestellte Regelungen
der letzten 6 Monate
Europäische Union und Deutschland
Deutschland – Liste der zugelassenen Holzbehandler
02.05.2023, pdf, nicht barrierefrei- Europäische Union – Reisende und Kunden müssen über Einfuhrverbote für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Hilfe eines Plakats informiert werden. Das Plakat wurde geändert.
Das Informationsplakat Größe A4 ist Bestandteil der entsprechenden Durchführungsverordnung (EU) 2020/178.
Informationsplakat Größe A1 deutsche Fassung
03.05.2023, PDF, barrierearm
Informationsplakat Größe A1 englische Fassung
03.05.2023, PDF, barrierearm - Europäische Union – Mit der Durchführungsrichtlinie (EU) 2022/2438 wurden die
Richtlinie 93/49/EWG der Kommission mit Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten und die
Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission mit Anforderungen an Obstpflanzen geändert und insbesondere an die Änderung der
Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/2072 der Kommission bezüglich unionsgeregelter Nicht-Quarantäneschädlinge angepasst.
In Richtlinie 93/49/EWG:
Pseudomonas syringae pv. actinidiae und Phytophthora ramorum wurden in den Anhang aufgenommen.
In Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU u. a.:
Phytophthora ramorum wurde in den Anhang II aufgenommen und es wurden Maßnahmen festgelegt.
Candidatus Phytoplasma australiense wurde aus dem Anhang I und dem Anhang IV entfernt.
Für Candidatus Phytoplasma pyri wurden die Maßnahmen geändert.
Es wurden Ausnahmen für die Anforderungen an Mutterpflanzen während der Kryokonservierung und Vorstufenmaterial aus befallsfreien Gebieten festgelegt.
Der Übergangszeitraum für das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen, die aus bestimmten Mutterpflanzen erzeugt wurden, wurde bis zum 31.12. 2029 verlängert.
Durchführungsrichtlinie (EU) 2022/2438 der Kommission
17.03.2023 - Europäische Union – Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/446 wird die Einfuhr der Hochrisikopflanzen Ligustrum delavayanum und Ligustrum japonicum mit Ursprung im Vereinigten Königreich unter Einhaltung besonderer Anforderungen gestattet. Die maßgeblichen Durchführungsverordnungen (EU) 2018/2019 und 2020/1213 für Hochrisikopflanzen wurden geändert.
Durchführungsverordnung (EU) 2023/446
gültig ab: 22.03.2023
Konsolidierte Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 des JKI
03.03.2023, PDF, barrierearm
Konsolidierte Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 des JKI
03.03.2023, PDF, barrierearm - Europäische Union – Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1193 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum Anhang II Muster für die Erhebungen wurde berichtigt.
Berichtigung Amtsblatt EU vom 9.2.2023, S. 63
10.02.2023, pdf - Europäische Union – Die Liste der Hochrisikopflanzen wurde geändert. Gestrichen wurden ruhende, auf Wurzelstöcken von Prunus cerasifera veredelte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Prunus domestica mit nackten Wurzeln und ohne Blätter mit Ursprung in der Ukraine.
Hochrisikopflanzen mit Einfuhrverbot – Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission
zuletzt geändert durch:Durchführungsverordnung (EU) 2023/158
Gültig ab: 26.01.2023
24.01.2023 - Deutschland – Die Liste resistenter Kartoffelsorten wurde aktualisiert.
Kartoffelsorten mit Resistenz gegen Kartoffelkrebs und Kartoffelzystennematoden. Bekanntmachung vom 07.09.2022
11.01.2023, pdf, nicht barrierefrei - Europäische Union – Folgende Warennummern des Zolltarifs wurden geändert:
0809 30 10 Brugnolen und Nektarinen, frischwird ersetzt durch
0809 30 20 Plattpfirsiche (Prunus persica var. platycarpa) und Plattnektarinen (Prunus persica var. platerina); andere
0809 30 30 Nektarinen0809 30 90 Pfirsiche, frisch (ausg. Brugnolen und Nektarinen)
wird ersetzt durch
0809 30 30 Nektarinen
0809 30 80 andere2530 90 00 für Rübenerde und unsterilisierter Abfall von Rüben
wird ersetzt durch
2530 90 70 Mineralische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; andereDurchführungsverordnung (EU) 2022/1998 der Kommission vom 20. September 2022 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Gegenüberstellung der geänderten Warennummern
Konsolidierte Fassung des JKI (zuletzt geändert durch: Durchführungsverordnung (EU) 2022/959)
15.12.2022, PDF
Gültig ab: 01.01.2023 - Europäische Union – Die Kommission hat zusammen mit den Mitgliedstaaten Leitlinien zur Anwendung der Kontrollverordnung 2017/625 der EU erarbeitet, um ein einheitliches Verständnis der darin festgelegten Vorschriften zu fördern.
Bekanntmachung der Kommission über die Durchführung der Verordnung (EU) 2017/625
14.12.2022 - Europäische Union – Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 der Kommission wird die Häufigkeit von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen geregelt. Die Verordnung 2004/1756/EG wird aufgehoben.
Häufigkeit von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen – Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389
Gültig ab: 14.12.2022
09.12.2022 - Europäische Union – Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2404 der Kommission werden Festlegungen für die jährlichen Erhebungen in Schutzgebieten bzw. für die Erhebungen zu deren Beantragung getroffen.
Jährliche Erhebungen in Schutzgebieten – Delegierte Verordnung (EU) 2022/2404
Gültig ab: 01.01.2023
09.12.2022 - Europäische Union – Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2095 der Kommission werden die Maßnahmen in Bezug auf Anoplophora chinensis aufgrund des Auftretens in mehreren Mitgliedstaaten aktualisiert. Die Liste der Wirtspflanzen wird erweitert. Die Wirtspflanzen sind einer jährlichen Überwachung zu unterziehen. Die Erhebungen sind zu intensivieren. Es wurden Tilgungs- und Eindämmungsmaßnahmen festgelegt. Der Durchführungsbeschluss 2012/138/EU wird aufgehoben mit Ausnahme der Artikel 2 und 3 und des Anhangs I zur Einfuhr.
Anoplophora chinensis – Laubholzarten, Pflanzen zum Anpflanzen – Schutzmaßnahmen. Durchführungsverordnung (EU) 2022/2095
Gültig ab: 20.11.2022, davon ausgenommenArtikel 4 Notfallplan gültig ab: 01.08. 2023
Artikel 11 und 12 Einfuhr gültig ab: 01.01.2024
in Artikel 3, 8, 9, 10 und 12 Erhebungen mit der erforderlichen statistischen Zuverlässigkeit gültig ab: 01.01.2025Gültig bis: 31.12.2029
02.11.2022