Holzverpackungsmaterial - Einfuhr aus Nicht-EU-Staaten
Für die Einfuhr von Waren in Holzverpackungen oder auf Holzpaletten nach Deutschland oder in die EU aus Nicht-EU-Staaten gelten die Anforderungen des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 (ISPM 15). Auch für die Einfuhr von Holzverpackungsmaterial als eigenständige Ware, also nicht in Gebrauch, gelten diese Anforderungen. Sie sind in Artikel 43 der
Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031 im Detail aufgeführt.
Einfuhrverfahren für bestimmte Waren in Holzverpackungsmaterial oder auf Holzpaletten aus bestimmten Nicht-EU-Ländern
- Für einige Warengruppen in Holzverpackungsmaterial oder auf Holzpaletten, die aus China, Indien oder Belarus eingeführt werden, gelten besondere Kontrollverfahren aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2021/127.
Durchführungsverordnung (EU) 2021/127
- Zudem hat das JKI auf Grundlage des Artikels 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2125 Warenarten aus Drittländern in einer Risikowarenliste für Verpackungsholz „in Gebrauch“ bekannt gegeben, die sich auf die Einfuhr von Sendungen aus Drittländern nach Deutschland bezieht.
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Risikowarenliste Deutschlands für Sendungen, die von Holzverpackungsmaterial begleitet sind
17.12.2021, PDF
Holzverpackungsmaterial dieser Warengruppen aus den aufgeführten Drittländern ist dabei anmeldepflichtig und wird stichprobenartig vom Pflanzenschutzdienst untersucht.
Die Einfuhr von solchen Sendungen mit Verpackungsholz ist zusammen mit der Ware über TRACES-NT anzumelden.
Zuletzt geändert: 31.03.2022