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Zuletzt geändert:  30.01.2024

Holzverpackungsmaterial - Einfuhr aus Nicht-EU-Staaten

Einfuhr

Für die Einfuhr von Waren in Holzverpackungen oder auf Holzpaletten nach Deutschland oder in die EU aus Nicht-EU-Staaten gelten die Anforderungen des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 (ISPM 15). Auch für die Einfuhr von Holzverpackungsmaterial als eigenständige Ware, also nicht in Gebrauch, gelten diese Anforderungen. Sie sind in Artikel 43 der Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031 im Detail aufgeführt.

Internationaler Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 (ISPM 15) >

Einfuhrverfahren für bestimmte Waren in Holzverpackungsmaterial oder auf Holzpaletten aus bestimmten Nicht-EU-Ländern
  • Für einige Warengruppen in Holzverpackungsmaterial oder auf Holzpaletten, die aus China, Indien oder Belarus eingeführt werden, gelten besondere Kontrollverfahren aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2024/288.

Holzverpackungsmaterial dieser Warengruppen aus den aufgeführten Drittländern ist dabei anmeldepflichtig und wird stichprobenartig vom Pflanzenschutzdienst untersucht.

Die Einfuhr von solchen Sendungen mit Verpackungsholz ist zusammen mit der Ware über das Portal TRACES-NT (Trade Control and Expert System) anzumelden.

TRACES-NT

Rechtsgrundlage

Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031

Durchführungsverordnung (EU) 2024/288 zum Einführen von Holzverpackungsmaterial für die Beförderung bestimmter Waren mit Ursprung in bestimmten Drittländern in die EU

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