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Häufig gestellte Fragen und Antworten zum EU-Pflanzenpass

Texterstellung: Jonathan Mühleisen, LTZ Augustenberg und Magdalene Pietsch, JKI; Stand: 28.07.2020

Die folgenden Ausführungen sollen insbesondere betroffene Unternehmer der „grünen Branchen" über das neue Pflanzengesundheitssystem informieren. Die Aussagen geben das Verständnis der Bund/Länder „Arbeitsgruppe Registrierung und Pflanzenpass" wieder.

Der Inhalt ist nicht rechtsverbindlich. Rechtlich maßgeblich sind die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Vorschriften sowie in Deutschland die Umsetzung durch die zuständigen Behörden der Bundesländer. Ansprechpartner ist jeweils der Pflanzenschutzdienst des Bundeslandes, in dem ein Unternehmen seinen Sitz hat.

  1. Registrierung
  2. Unternehmenspflichten
  3. Pflanzenpasspflicht
  4. Form und Inhalt des Pflanzenpasses
  5. Ausstellung, Anbringen und Ersetzen des Pflanzenpasses
  6. Ausnahmen für Versuchs-, Forschungs-, Züchtungs- und andere Zwecke

1. Registrierung

1.1 Wofür ist die Registrierung notwendig?

Unternehmen, deren Tätigkeiten mit einem erhöhten pflanzengesundheitlichen Risiko (Verbreitung von Schadorganismen im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes = Schädlingen) verbunden sind, müssen beim Pflanzenschutzdienst registriert werden. Durch die Registrierung der Unternehmer soll eine wirksame Durchführung der Verordnung gewährleistet werden. Sie ermöglicht eine Übersicht der dem Kontollsystem dieser Verordnung unterliegenden Unternehmer. In regelmäßigen Kontrollen prüft der Pflanzenschutzdienst, ob der Unternehmer seiner Verantwortung nachkommt.

1.2 Welche Unternehmen müssen registriert werden?

Die Registrierungspflicht ergibt sich aus Artikel 65 Absatz 1 Verordnung (EU) 2016/2031. Wer Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände verbringt, ein- oder ausführt für die eine Bescheinigung oder Attestierung erforderlich ist (Pflanzengesundheitszeugnis, Pflanzenpass, Markierung auf Verpackungsholz), muss beim Pflanzenschutzdienst registriert sein.

Ausnahmen sind möglich für Speditionen, die die Ware im Auftrag eines anderen Unternehmers transportieren und für Unternehmer, die ausschließlich kleine Mengen im Direktabsatz an private Endverbraucher (sogenannte Endnutzer) verkaufen. Der Begriff „kleine Menge" bezieht sich dabei auf den einzelnen Verkaufsvorgang (z. B. durch den (Fach-)Einzelhandel, Friedhofsgärtner, Floristen, Garten-Landschaftsbau).

Der Begriff des Unternehmers ist definiert. Er umfasst im Wesentlichen Personen, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände anpflanzen, züchten, produzieren, ein- und ausführen, vermarkten, lagern, versenden und verarbeiten. Auch nicht gewerblich Tätige fallen unter den Unternehmerbegriff, wenn sie beruflichen Tätigkeiten entsprechend der Unternehmerdefintion nachgehen (z. B. botanische Gärten, wissenschaftliche Einrichtungen).

1.3 Was ist der Unterschied zwischen Registrierung und der Ermächtigung zur Ausstellung von Pflanzenpässen?

Die neue Pflanzengesundheitsverordnung sieht vor, dass Unternehmer in der Regel Pflanzenpässe selbständig ausstellen. Sie werden vom zuständigen Pflanzenschutzdienst dazu ermächtigt. Die Ermächtigung für die Ausstellung von Pflanzenpässen beantragt der Unternehmer bei der zuständigen Behörde, bei der auch die Registrierung beantragt wird. Die Ermächtigung setzt eine Registrierung und bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die Pflanzengesundheit voraus z. B. bezüglich der Untersuchung von Beständen bzw. zu verbringender Ware sowie vorbeugender Maßnahmen und des Verhaltens bei Befall oder Befallsverdacht mit relevanten Schädlingen. Für Saat- und Pflanzgut das der amtlichen Anerkennung unterliegt, kann eine abweichende Verfahrensweise gelten. Ihr zuständiger Pflanzenschutzdienst erteilt hierzu nähere Auskünfte.

1.4 Wo und wie kann unser Betrieb registriert werden?

Bitte wenden Sie sich für die Registrierung an den Pflanzenschutzdienst des Bundeslandes, in dem Ihr Unternehmen seinen Sitz hat. Die meisten Bundesländer bieten das Registrierungsantragsformular auch im Internet an. Das ausgefüllte Antragsformular ist an die zuständige Behörde zu senden. Im Falle von Saat- und Pflanzgut, das der amtlichen Anerkennung unterliegt, kann eine abweichende Verfahrensweise gelten. Wenden Sie sich dazu an ihren zuständigen Pflanzenschutzdienst.

1.5 Welche Angaben werden für die Registrierung benötigt?

Alle im Registrierungsantrag abgefragten Angaben. Im Wesentlichen sind es:

  • Name, Anschrift und Kontaktdaten
  • Grund der Registrierung / Erklärung welche Tätigkeiten ausgeübt werden
  • Anschrift der Betriebsstätte(n) und Lage der genutzten Flächen
  • Auflistung der relevanten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Warenarten
  • Für Saat- und Pflanzgut, das der amtlichen Anerkennung unterliegt, kann eine abweichende Verfahrensweise gelten. Ihr  zuständiger Pflanzenschutzdienst erteilt hierzu nähere Auskünfte.
1.6 Wann müssen zukünftige Änderungen der im Registrierungsantrag gemachten Angaben gemeldet werden?

siehe 2.2 „Aktualisierungspflichten im Hinblick auf die Registrierungsdaten"

1.7 Welche Voraussetzungen muss ein Betrieb erfüllen, damit er registriert werden kann?

Voraussetzung ist ein vollständig ausgefüllter und unterschriebener Registrierungsantrag. Weitere Details klären Sie mit ihrem zuständigen Pflanzenschutzdienst .

Ein Unternehmen kann unter bestimmten Bedingungen zusammen mit seinen Betriebsstätten nur einmal registriert werden, wenn unter anderem die Betriebsstätten in pflanzengesundheitlicher Sicht von der Unternehmenszentrale abhängig sind und die Rückverfolgbarkeit zwischen Zentrale und Betriebsstätten gewährleistet ist. Der bzw. weitere zuständige Pflanzenschutzdienste müssen dem zustimmen.

2. Unternehmerpflichten

Hinsichtlich der Pflichten gibt es Unterschiede zwischen allen betroffenen Unternehmern, registrierten Unternehmern und ermächtigten Unternehmern.

2.1 Welche Pflichten gelten für alle Unternehmer, die mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen oder anderen geregelten Gegenständen gemäß Verordnung (EU) 2016/2031 umgehen?
Meldepflicht in Bezug auf Schädlinge

Jeder Unternehmer ist grundsätzlich verpflichtet, der zuständigen Behörde das Vorkommen oder den Verdacht des Vorkommens von Unionsquarantäneschädlingen und durch EU-Notmaßnahmen geregelte Schädlinge (im Sinne von Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/2031 zu melden. Aus Vorsorgegründen sollten auch völlig unbekannte/neue Schadorganismen, die den vorstehenden Definitionen nicht entsprechen, gemeldet werden.

Meldepflicht in Bezug auf falsche Pflanzenpässe

Sofern ein Unternehmer feststellt, dass eine pflanzenpasspflichtige Ware, für die er verantwortlich ist (z. B. zugekaufte Ware), ggf. aufgrund von falschen Angaben oder Befall mit geregelten Schädlingen die Bedingungen für einen Pflanzenpass nicht (mehr) erfüllt, macht er den Pflanzenpass ungültig und entfernt ihn nach Möglichkeit.

Der Unternehmer informiert darüber die zuständige Behörde und bewahrt den ungültig gemachten Pflanzenpass oder dessen Inhalt mindestens 3 Jahre auf.

Dokumentationspflicht in Bezug auf Zu- und Verkäufe

Unternehmer, die pflanzenpasspflichtige Ware erhalten oder aus anderen Gründen den Regelungen nach Artikel 69 der Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031 unterliegen, müssen Aufzeichnungen führen, um für jede empfangene Handelseinheit den Lieferunternehmer feststellen zu können.

Unternehmer, die pflanzenpasspflichtige Ware an andere Unternehmer liefern, sind verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, um für jede gelieferte Handelseinheit den Empfängerunternehmer feststellen zu können.

Der Inhalt des Pflanzenpasses muss von demjenigen Unternehmer dokumentiert werden, der den Pflanzenpass ausstellt. Falls der ausgestellte Pflanzenpass einen vorherigen Pflanzenpass ersetzt, muss auch der Inhalt des vorherigen Pflanzenpasses dokumentiert werden.

Der Unternehmer kann mit seinen Handelspartnern vereinbaren, dass der Inhalt des Pflanzenpasses auf Rechnung und/oder Lieferschein gedruckt wird, um die Dokumentationspflichten zu erleichtern. Dies ersetzt aber nicht die Pflicht zur Anbringung des Pflanzenpasses an der Handelseinheit.

Die Aufzeichnungen müssen nach der Lieferung mindestens drei Jahre lang aufbewahrt werden.

Dokumentationspflicht in Bezug auf betriebsinterne Transporte

Unternehmer, die Dokumentationspflichten in Bezug auf den Zu- und Verkauf zu erfüllen haben, müssen über Systeme/Verfahren verfügen, anhand derer sie die Verbringungen der Ware innerhalb ihres Betriebsgeländes und zwischen Betriebsstätten feststellen können.

Praktisch kann dies z. B. in Quartierplänen oder Gewächshausplänen aufgezeichnet werden. Im Falle einer Rückverfolgung ist wichtig zu wissen, wo die Ware überall stand (z. B. nur im Verkauf oder zuerst in Quartier XY und danach im Verkauf). Die genaue Position im Quartier oder Verkauf muss nicht dokumentiert werden.

2.2 Welche Pflichten gelten für registrierte Unternehmer?

Es gelten die unter 2.1 genannten Melde- und Dokumentationspflichten. Zusätzlich gelten:

Aktualisierungspflichten im Hinblick auf die Registrierungsdaten

  • Bei der Änderung seiner Kontaktdaten stellt der Unternehmer innerhalb von 30 Tagen einen Antrag auf Aktualisierung. Diese Antragstellung kann ohne Formular per E-Mail, Fax oder Brief erfolgen.
  • Jährlich bis zum 30. April aktualisiert der Unternehmer – sofern es Änderungen gab – seine Angaben in Bezug auf das Vorjahr zu den Warengruppen, Pflanzenarten oder -gattungen, die er erzeugt oder handelt, sowie zu der Lage der Anbauflächen und Betriebsstätten. Dazu wird das einheitliche Antragsformular auf Registrierung verwendet.

Für Saat- und Pflanzgut, das der amtlichen Anerkennung unterliegt, kann eine abweichende Verfahrensweise gelten. Ihr zuständiger Pflanzenschutzdienst erteilt hierzu nähere Auskünfte.

2.3 Welche Voraussetzungen gelten für Unternehmer, die ermächtigt sind den Pflanzenpass selbst auszustellen?

Der zu ermächtigende Unternehmer muss die Ermächtigung beim zuständigen Pflanzenschutzdienst beantragen. Ferner muss er über Kenntnisse der Vorschriften, Biologie und Symptome von geregelten Schädlingen sowie über Verfahren und Maßnahmen verfügen, die im Fall des Auftretens von geregelten Schädlingen anzuwenden sind. Zur Information der Unternehmer wurden aufgrund der Verordnung (EU) 2019/827 hierzu behördliche Leitlinien bereitgestellt.

2.4 Welche Pflichten gelten für Unternehmer, die ermächtigt sind den Pflanzenpass selbst auszustellen?

Es gelten alle Pflichten registrierter Unternehmer (Melde-, Dokumentations- und Aktualisierungspflichten, siehe 2.1 und 2.2) sowie zusätzlich.

Pflichten in Bezug auf die Ausstellung des Pflanzenpasses
  • Die Ermächtigung des Unternehmers muss für die spezifischen passpflichtigen Waren vorliegen, die er erzeugt bzw. verbringt.
  • Der ermächtigte Unternehmer muss für die passpflichtige Ware verantwortlich sein und sie muss sich auf seinem Betriebsgelände/seinen Flächen (die im Registrierantrag angegeben wurden) befinden.
  • Die passpflichtige Ware muss gemäß Artikel 85 der Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031 vor der Ausstellung gründlich insbesondere auf Quarantäne- und geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (RNQPs) untersucht worden sein und die notwendigen pflanzengesundheitlichen Anforderungen gemäß Anhänge IV, V, VIII und X der Verordnung 2019/2072 und in den EU-Notmaßnahmen müssen erfüllt sein.
  • Der Pflanzenpass muss den formalen Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/2313 entsprechen und gut les- und sichtbar an der Handelseinheit angebracht werden.
Pflichten in Bezug auf die Pflanzengesundheitsuntersuchung der Ware
  • Die Untersuchung muss zu geeigneten Zeitpunkten stattfinden (d. h. wenn man den Schädling mit hoher Wahrscheinlichkeit gut erkennen kann, z. B. sind Zwetschgenbäume auf Scharka nicht im unbelaubten Zustand zu untersuchen, sondern in belaubtem Zustand z. B. im August).
  • Die Untersuchung erfolgt mindestens als Sichtkontrolle der passpflichtigen Ware und schließt ggf. die Verpackung oder bei Vorliegen entsprechender Regelungen die Umgebung des Produktionsstandortes ein.
  • Die Ergebnisse der Kontrolle müssen aufgezeichnet und 3 Jahre lang aufbewahrt werden. Aus der Aufzeichnung muss hervorgehen, dass eine sachkundige Person die Ware oder das Quartier/Gewächshaus, in dem die Ware stand, zu geeigneten Zeitpunkten untersucht hat.
Pflichten in Bezug auf die Überwachung des Produktionsablaufs

Unternehmer, die ermächtigt sind, den Pflanzenpass selbst auszustellen, müssen ihren Produktionsablauf und die Verbringung der Ware auf kritische Punkte bzgl. der Einhaltung der pflanzengesundheitlichen Anforderungen analysieren und dauerhaft überwachen. Dies muss dokumentiert werden. Die Aufzeichnungen sind drei Jahre lang aufzubewahren.

Praktisch geschieht das so, dass der Unternehmer überlegt wo und wie ein Befall mit geregelten Schädlingen auftreten könnte (z. B. bei Zukauf, verbreitete RNQPs wie Scharka evtl. auch im Quartier). Zu den kritischen Punkten werden geeignete Überwachungsroutinen erstellt (z. B. Wareneingangskontrolle, Vektorenbekämpfung und Untersuchung zu geeigneten Jahreszeiten). Durchführung und Ergebnis der Überwachung sind vom Unternehmer zu dokumentieren.

3. Pflanzenpasspflicht

3.1 Was ist ein Pflanzenpass?

Der Pflanzenpass ist ein gut erkennbares Etikett auf einem Träger, der zum Bedrucken der Pflanzenpassangaben geeignet ist. Auf dem Träger dürfen weitere Informationen oder Etiketten aufgeführt sein sofern der Pflanzenpass sich davon deutlich unterscheidet. Der Pflanzenpass begleitet Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände beim Verbringen innerhalb des pflanzengesundheitlichen Binnenmarktes. Er ist gut sichtbar und deutlich lesbar an den Handelseinheiten der Ware anzubringen. Der Pflanzenpass bescheinigt, dass die Ware vom Unternehmer untersucht wurde und frei von Quarantäneschädlingen ist und auch die sonstigen pflanzengesundheitlichen Anforderungen erfüllt sind.

3.2 Was ist der pflanzengesundheitliche Binnenmarkt?

Zum pflanzengesundheitlichen Binnenmarkt gehören alle EU-Länder, allerdings teilweise ohne ihre Sondergebiete, und die Schweiz. Französisch-Guyana und die Kanarischen Inseln gehören nicht zum pflanzengesundheitlichen Binnenmarkt, während die Azoren und Madeira zum pflanzengesundheitlichen Binnenmarkt gehören. Für die Verbringung von Pflanzen im Binnenmarkt genügt der Pflanzenpass. Für die Einfuhr von Pflanzen aus Drittländern und für den Export von Pflanzen in Drittländer werden gegebenenfalls Pflanzengesundheitszeugnisse benötigt.

3.3 Für welche Waren wird ein Pflanzenpass benötigt?

Für die Verbringung von bestimmten Waren (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände) im pflanzengesundheitlichen Binnenmarkt bzw. in sogenannte Schutzgebiete, in denen zusätzliche Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge nicht vorkommen dürfen ( Anhang III der Verordnung (EU) 2019/2072).

Die passpflichtigen Waren sind im Anhang XIII und Anhang XIV der Verordnung (EU) 2019/2072 aufgelistet. Zusätzlich sind Warenarten zu berücksichtigen, die aufgrund von EU-Notmaßnahmen passpflichtig sind . Es sind alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, das heißt z. B. Topfpflanzen, Setzlinge, Edelreiser, Stecklinge, pflanzenpasspflichtig. Samen sind gemäß dieser Definition ausgenommen. Pflanzenpasspflicht besteht auch für Samen bestimmter Saatgutsektoren sowie in Abhängigkeit vom pflanzengesundheitlichen Risiko für andere lebende Pflanzenteile, die nicht zur Vermehrung oder zum Anpflanzen bestimmt sind (z. B. Zitrusfrüchte mit Blättern und Stielen, frische Curryblätter (Murraya)). Auch bestimmte Hölzer (z. B. Rohholz des Walnussbaumes) benötigen bei Verbringung einen Pflanzenpass (siehe auch 3.10).

3.4 Was bedeutet Verbringung?

Mit Verbringen ist der Transport von Waren von einem Ort zu einem anderen Ort innerhalb des pflanzengesundheitlichen Binnenmarktes gemeint.

3.5 Welche Ausnahmen gibt es von der Pflanzenpasspflicht?

In folgenden Fällen ist kein Pflanzenpass erforderlich:

  • Die Ware wird direkt an den Endnutzer abgegeben bzw. verbracht. Diese Ausnahme gilt nicht für den Fernabsatz (siehe 3.8) (einschließlich Saatgut) und auch nicht für Schutzgebiete.
  • Die Ware wird innerhalb des Betriebsgeländes oder zwischen nahegelegenen Betriebsstätten desselben Unternehmers verbracht (siehe 3.9).
  • Auf zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen befinden sich unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (Anhang IV Verordnung (EU) 2019/2072) und die Pflanzen sollen zum Zwecke ihrer Desinfektion verbracht werden.
  • Es handelt sich um Ware, die aufgrund von Ausnahmen für spezifische Zweckbestimmungen (Forschung, Züchtung etc.) keine oder eine alternative Kennzeichnung benötigt (siehe 6).
3.6 Was ist ein Endnutzer?

Ein Endnutzer ist jede natürliche oder juristische Person, die außerhalb ihrer gewerblichen, unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse für den Eigenbedarf erwirbt.

Beispiele für Endnutzer:

  • Hobbygärtner;
  • Hotel oder Industriebetrieb, der Pflanzen zur Begrünung bzw. für Dekorationszwecke erwirbt.
  • Kommune, die Alleebäume für ihr öffentliches Grün kauft. Das öffentliche Grün der Kommunen wird wie der Garten von Hobbygärtnern betrachtet. Die Pflanzungen dürfen keinem gewerblichen/beruflichen Zweck dienen.
3.7 Bei Verbringung an welche Unternehmen ist immer ein Pflanzenpass erforderlich?

Beispiele: Pflanzenpasspflicht besteht bei Lieferung an:

  • Landwirt, der Obstgehölze für Streuobstwiesen oder Obstanlagen kauft (der Anbau von Obstgehölzen gehört zu seinem Beruf/Gewerbe);
  • Garten-Landschaftsbaubetrieb, der Gehölze kauft und bei seinen Kunden pflanzt (die Tätigkeit ist Gegenstand seines Berufs/Gewerbes);
  • Handelsbetrieb, der Pflanzen zukauft und weiterverkauft (die Tätigkeit ist gewerblich; es spielt keine Rolle, wieviel Prozent der Pflanzenhandel am Gesamtumsatz darstellt und ob seine Kunden privat oder gewerblich Pflanzen erwerben).
3.8 Was versteht man unter Fernabsatz?

Unter Fernabsatz fallen im Bereich der Pflanzengesundheit Vermarktungsformen, bei denen die Ware weder vom Fachhändler persönlich ausgeliefert wird noch vom Kunden im Fachhandel abgeholt wird, sondern durch einen Post- oder Paketdienst zugestellt wird. Zum Fernabsatz gehört der klassische Versand- und Onlinehandel. „Click and Collect“ (Bestellung von Ware im Internet bei Abholung im Geschäft des Fachhandels) fällt jedoch nicht unter den Fernabsatz, da hier die Ware vom Kunden vor Ort abgeholt wird.

Der Begriff Fernabsatz ist mit organisiertem unternehmerischem Handeln verknüpft, das gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Zwecken dient. Wenn Nicht-Profis kleine Mengen (bezogen auf den einzelnen Abgabevorgang) an Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen an Endnutzer abgeben, besteht weder Registrierungspflicht, noch ist ein Pflanzenpass bei einem Versandvorgang erforderlich. Eine Registrierungspflicht besteht, wenn der Fernabsatz in einem organisierten Vertriebs-und Dienstleistungssystem erfolgt.

3.9 Bis zu welcher Entfernung spricht man von nahe gelegenen Betriebsstätten?

Nahe gelegene Betriebsstätten befinden sich innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den Unternehmer (Zentrale) registriert hat. „Nahe gelegen“ können auch Betriebsstätten des Unternehmers sein, die im Zuständigkeitsbereich einer benachbarten Behörde liegen. In diesem Fall müssen beide Behörden der Ausnahme von der Verpflichtung zur Ausstellung eines Pflanzenpasses bei Verbringungen zwischen den Betriebsstätten zustimmen.

3.10 Wo finde ich aktuelle Informationen zu pflanzenpasspflichtigen Waren?

Im Anhang XIII und Anhang XIV der Verordnung (EU) 2019/2072. Die Liste enthält alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen (Samen sind gemäß dieser Definition ausgenommen) unabhängig von der botanischen Art. Bei den Samen besteht die Pflanzenpasspflicht nur für einige wenige Arten, die im Anhang XIII getrennt nach den relevanten Saatgutsektoren (Getreide, Gemüse, Futter-, Öl- und Faser-, Zier- und Obstpflanzen) aufgeführt sind. Eine mögliche Pflanzenpasspflicht aufgrund von EU-Notmaßnahmen ist zusätzlich zu beachten (siehe auch 3.3).

3.11 Was sind zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen?

Pflanzen, die angepflanzt bleiben (z. B. Topfpflanzen), angepflanzt werden (z. B. Edelreiser, Stecklinge, Gewebekulturen) oder wiederangepflanzt werden (z. B. Setzlinge, Zwiebeln, Knollen, Pflanzen zur Weiterkultur). Dazu zählen z. B. auch Moos und Kräuter im Topf mit Substrat, Epiphyten und Rollrasen. Nicht dazu gehören Pflanzen (Gemüse), die zum direkten Verzehr bestimmt sind wie z. B. ganze Salate oder Kräuter, einschließlich Wurzeln, die der Frischhaltung dienen, sofern sie und nicht zur Weiterkultur geeignet ist (z. B. aus Hydroponik).

3.12 Sind Schnittblumen und Christbäume (ohne Wurzeln) auch zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen?

Nein. Schnittblumen und Christbäume (ohne Wurzeln) sind zwar lebende Pflanzenteile, aber können nicht wiederangepflanzt werden.

3.13 Gelten Pflanzenpässe nach altem Format noch nach dem 13.12.2019?

Pflanzenpässe, die gemäß der Richtlinie 92/105/EWG vor dem 14. Dezember 2019 z. B. für Saatgut von Tomate, Phaseolus-Bohnen, Luzerne oder Sonnenblumen ausgestellt wurden, behalten bis zum 14. Dezember 2023 ihre Gültigkeit. Ansonsten ist seit 14.12.2019 für das Verbringen der neue Pflanzenpass erforderlich.

3.14 Dürfen Vorräte an alten Pflanzenpassetiketten nach dem 13.12.2019 noch aufgebraucht werden?

Nein. Die Übergangsfrist galt nur für bis zum 13.12.2019 ausgestellte Pflanzenpässe, nicht für Restbestände an Etiketten, weil letztere die Formatvorgaben nicht mehr erfüllen (siehe 4.1)

4. Form und Inhalt des Pflanzenpasses

4.1 Welche Vorgaben gibt es zu Form und Inhalt des Pflanzenpasses?

Der Pflanzenpass ist ein Etikett auf einem bedruckbaren Träger (z. B. Schlaufenetikett, Topfetikett, Stecketikett, Bildetikett, Aufdruck auf Pflanztopf, Aufdruck auf Verpackung, Aufdruck auf Lieferschein oder anderem ggf. wasserfesten Träger).

Der Pflanzenpass muss sichtbar, gut lesbar und inhaltlich unveränderlich sein (nicht verdeckt, nicht zu klein). Der Pflanzenpass muss deutlich von allen anderen Informationen (z. B. Firmenlogo, Qualitätsangaben, Pflegehinweisen) abgegrenzt sein. Der Inhalt des Pflanzenpasses ist festgelegt und hängt davon ab, ob es sich um einen normalen Pflanzenpass handelt oder um einen Pflanzenpass, der mit einem Zertifizierungsetikett kombiniert ist (z. B. bei anerkanntem Pflanzgut von Reben, Obstarten, Kartoffeln oder landwirtschaftlichem Saatgut) und ob der Pflanzenpass für ein Schutzgebiet ausgestellt wird. Die Inhalte müssen in einem rechteckigen Textfeld angeordnet sein und einem Muster der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 entsprechen.

4.2 Gibt es Vorgaben zur Mindestgröße der Pflanzenpässe?

Der Pflanzenpass muss an der Handelseinheit gut erkennbar und ohne besondere Sehhilfe (Lupe etc.) lesbar sein.

4.3 Was sind die inhaltlichen Vorgaben für einen normalen Pflanzenpass?

Die Inhalte bei einem normalen Pflanzenpass sind:

Überschrift am oberen Rand
  • links die Flagge der EU;
  • rechts die Bezeichnung „Plant Passport“.
Darunter Angaben zur Ware
  • Buchstabe A gefolgt von den botanischen Namen/Taxa der betreffenden Pflanzenarten, optional der Name der Sorten;
  • Buchstabe B gefolgt von der Registriernummer des Unternehmers, welche mit „DE-“ beginnt;
  • Buchstabe C gefolgt von einem Rückverfolgbarkeitscode;
  • Buchstabe D gefolgt von den Zwei-Buchstaben-Codes des Ursprunglandes.
4.4 Muss die Flagge der EU in den Originalfarben dargestellt werden?

Nein. Die Flagge kann auch schwarz-weiß dargestellt werden. Möglich sind weiße Sterne auf schwarzem Hintergrund oder schwarze Sterne auf weißem Hintergrund. Sofern der Hintergrund eine andere Farbe hat (z. B. blaues Etikett oder brauner Pflanztopf), genügt ein einfarbiger Aufdruck, der zu einem kontrastreichen Ergebnis führt.

4.5 Wo finde ich eine Vorlage für die EU-Flagge?

Vorlagen als EPS-Grafik können unter https://europa.eu/european-union/about-eu/symbols/flag_de abgerufen werden.

4.6 Kann anstelle von „Plant Passport“ auch der deutsche Begriff „Pflanzenpass“ verwendet werden?

Nein. Es muss zumindest der englische Begriff verwendet werden. Sofern zusätzlich ein deutscher Begriff gewünscht ist, darf er links vom englischen Begriff, getrennt durch einen Schrägstrich aufgeführt werden. Also „Pflanzenpass/Plant Passport“.

4.7 Muss ich hinter dem Buchstaben A bei dem botanischen Namen/Taxon immer den vollständigen Gattungs- und Artnamen (z. B.Solanum tuberosum“) verwenden?

In der Regel reicht die Angabe des Gattungsnamens aus, es sei denn es existieren spezifische pflanzengesundheitliche Anforderungen nur für bestimmte Arten und diese sind auch in den Rechtsvorschriften mit Artnamen genannt. In diesem Fall ist unter dem Buchstaben A neben der Gattung zusätzlich der Artname anzugeben. Dies trifft auf verschiedene Arten der Gattungen Prunus und Solanum zu, aber auch auf bestimmte andere Pflanzenarten. Bitte ermitteln Sie anhand des Pflanzenartenspektrums ihres Unternehmens, wie konkret die botanische Bezeichnung anzugeben ist. Es ist aber auch korrekt, wenn bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen immer der vollständig ausgeschriebene wissenschaftliche Gattungs- und Artname angegeben wird.

In Abstimmung mit dem Pflanzenschutzdienst darf ggf. auch die Angabe höherer Taxa als die Gattung verwendet werden wie z. B. „Poaceae“ für Rollrasen.

WareKorrekte BezeichnungAnmerkung
Frühlingsschale Mix mit Osterglocken, Primeln, Alpenveilchen und KrokussenCrocus, Cyclamen, Narcissus, PrimulaEs dürfen keine Warenbezeichnungen verwendet werden. Gattungsnamen genügen bei den vorliegenden Pflanzen.
Veredelter Süßkirschenbaum
Sorte: ‘Hedelfinger Riesenkirsche‘
Unterlage: Prunus mahaleb
Prunus avium ‘Hedelfinger Riesenkirsche‘
Unterlage: Prunus mahaleb
Bei der Gattung Prunus ist der Artname erforderlich. Die Sortenangabe ist nicht verpflichtend.
Kreuzblume (Polygala myrtifolia) Polygala myrtifoliaDie Angabe auf Artniveau ist aufgrund der spezifischen Regelungen für diese Art erforderlich.
4.8 Gibt es eine Ausnahme für Mischbepflanzungen mit sehr vielen unterschiedlichen Pflanzengattungen?

Im Grundsatz ist bei Mischbepflanzung oder im Fall eines Sortiment-Mixes unterschiedlicher Pflanzenarten in einer Handelseinheit 4.7 zu folgen. Wenn dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, kann der Pflanzenschutzdienst unter bestimmten Bedingungen auch die Angabe höherer Taxa zulassen (z. B. Familiennamen), sofern es sich um Pflanzen zum Anpflanzen ohne spezifische Anforderungen auf Gattungs- und Artebene handelt.

4.9 Welche Registriernummer muss auf den Pflanzenpass?

Die Registriernummer erhält der Unternehmer von der Behörde, bei der er sich registrieren und für die Ausstellung des Pflanzenpasses ermächtigen lassen hat. Betriebe verwenden immer nur die Registriernummer des eigenen Betriebes. Die Verwendung von Registriernummern eines anderen Unternehmers ist nicht zulässig.

4.10 Woher bekommt man den Rückverfolgbarkeitscode?

Hinter Buchstabe C des Pflanzenpasses ist der sogenannte Rückverfolgbarkeitscode anzugeben. Der Rückverfolgbarkeitscode muss von dem Unternehmer, der den Pflanzenpass ausstellt, selbst vergeben werden. Der Unternehmer muss anhand des Rückverfolgbarkeitscodes im Zusammenhang mit den Aufzeichnungspflichten gegenüber dem Pflanzenschutzdienst angeben können, woher die Ware stammt (z. B. aus welchem Quartier/aus welchem Gewächshaus im eigenen Unternehmen oder von welchem Lieferanten). Es liegt in der Verantwortung des Unternehmers eine geeignete Codierung zu verwenden.

4.11 Ist ein Rückverfolgbarkeitscode immer erforderlich?

Auf die Angabe des Rückverfolgbarkeitscodes kann verzichtet werden, wenn folgende zwei Bedingungen erfüllt sind:

  • Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen können ohne weitere Vorbereitung zum Verkauf an den Endnutzer angeboten werden und es besteht keine Gefahr der Ausbreitung von Quarantäneschädlingen.
  • Die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen sind nicht in der Liste der Pflanzen mit erhöhtem pflanzengesundheitlichen Risiko gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2020/1770 der Kommission aufgeführt.
4.12 Unter welchen Voraussetzungen darf als Ursprungsland „DE“ für Deutschland angegeben werden, wenn die Ware ursprünglich nicht aus Deutschland kommt? (Buchstabe D des Pflanzenpasses)

Die Angabe „Ursprungsland" liefert eine wichtige Information über das pflanzengesundheitliche Risiko einer Ware. Wenn die Ware durch wesentliche Kulturschritte weiter bearbeitet wird, kann sich der Ursprung der Ware ändern. Bei Saatgut, das außerhalb von Deutschland erzeugt wurde, darf Deutschland nicht als Ursprungsland angegeben werden.

Bei Handelsware, die außerhalb von Deutschland erzeugt wurde und direkt in den Verkauf geht, darf Deutschland nicht als Ursprungsland angegeben werden. Wareneingangs- und Warenausgangskontrolle oder Lagerung führen nicht zu einer Änderung des Ursprungslandes.

Durch eine Weiterkultivierung von Pflanzen ändert sich das Ursprungsland. Damit es sich um eine Weiterkultivierung und nicht lediglich um eine Lagerung handelt, muss sich die Pflanze:

(1) im aktiven Wachstum befinden und

(2) die Pflanze muss kulturtechnisch bearbeitet werden.

Als kulturtechnische Bearbeitung gilt z. B. die Bewurzelung von Stecklingen oder die Weiterkultur von Rohware zu Fertigware. Als kulturtechnische Bearbeitung gilt auch das Kultivieren einer Pflanze über einen Vegetationszyklus.

4.13 Können auch mehrere Ursprungsländer angegeben werden?

Ja, aber nur sofern es sich um Mischbepflanzungen oder Saatgutmischungen handelt und die Pflanzen/Samen unterschiedliche Herkunftsländer haben. Eine einzelne Pflanze hat jedoch nur das eine Ursprungsland, wo sie letztmalig wesentlichen pflanzengesundheitlichen Einflüssen ausgesetzt war. Mehrere Ursprungsländer hinter Buchstabe D sind durch ein Komma zu trennen.

4.14 Wo finde ich Beispiele für korrekte Pflanzenpässe?

Beispiele [PDF].

4.15 Ist es erlaubt, auf die eine Seite des Etiketts die feststehenden Angaben (Flagge, „Plant Passport“, B) zu drucken und auf die andere Seite die variablen Angaben (A, C, D)?

Nein, Flagge, „Plant Passport“ und die Angaben A bis D müssen als Einheit auf einer Seite des Etiketts dargestellt sein.

4.16 Dürfen die Angaben nach A, B, C und D in beliebiger Reihenfolge angeordnet sein?

Nein. Die Anordnung muss exakt den Mustern der Verordnung (EU) 2017/2313 entsprechen, da der Pflanzenpass in der gesamten EU einheitlich und eindeutig erkennbar sein muss. Beispiele [PDF]

4.17 Was ist bei Pflanzenpässen zu beachten, die für Lieferungen in Schutzgebiete vorgesehen sind?

Bei Lieferungen in Schutzgebiete müssen bei bestimmten Waren die für das Schutzgebiet spezifischen Anforderungen eingehalten sein. Für diese Waren sind zusätzliche Angaben auf dem Pflanzenpass erforderlich.

Statt „Plant Passport“ steht oben rechts „Plant Passport – PZ“. PZ ist die Abkürzung für protected zone.

Sofern zusätzlich der Deutsche Begriff verwendet werden soll, ist „Pflanzenpass – PZ / Plant Passport – PZ" zu verwenden. Eine andere Abkürzung wie z. B. „SG" für Schutzgebiet ist nicht erlaubt. Statt der Abkürzung „PZ" kann der deutsche Begriff auch mit „Pflanzenpass – Schutzgebiet" angegeben werden.

Unter dem Schriftzug „Plant Passport – PZ" ist die wissenschaftliche Bezeichnung des Schutzgebiet-Quarantäneschädlings (ggf. auch mehrere) oder alternativ der spezielle EPPO-Code anzugeben, der in der relevanten EU-Vorschrift aufgeführt ist ( Anhang III der Verordnung (EU) 2019/2072).

4.18 Die bisherigen Kürzel für Schutzgebiete wie z. B. ZP b2 für Feuerbrand sind nicht mehr zulässig. Woher weiß ich, ob ein Kunde in einem Schutzgebiet ansässig ist?

Bisher gibt es in Deutschland keine Schutzgebiete. Die Schutzgebiete der EU-Mitgliedstaaten sind im Anhang III der Verordnung (EU) 2019/2072 [PDF] aufgelistet.

4.19 Was ist bei einem Pflanzenpass zu beachten, wenn er mit einem Zertifizierungsetikett (z. B. bei anerkanntem Anbaumaterial von Obstarten im Sinne der Anbaumaterialverordnung oder Z-Saatgut) kombiniert wird?

Bei der Kombination von Pflanzenpass und Zertifizierungsetikett sind die Angaben des Zertifizierungsetiketts aufzuführen. Die EU-Flagge und die Bezeichnung „Plant Passport" oder „Plant Passport – PZ" werden am oberen Rand des Etiketts hinzugefügt. Farb- und Größenvorgaben des Zertifizierungsetiketts sind zu beachten. Die Angaben des normalen Pflanzenpasses mit der Aufzählung A – D sind nicht vorgesehen.

Beispiele
19.08.2020, PDF

4.20 Wie ist ein Pflanzenpass mit einem vorgeschriebenen Etikett für Standardmaterial (unter anderem CAC) nach Anbaumaterialverordnung oder für Gemüsesaatgut auf demselben Träger zugestalten?

Es ist der normale Pflanzenpass mit den Buchstaben A, B, C, D zu verwenden (siehe 4.3). Gemeinsame Angaben auf demselben Träger sind zulässig, wenn der Pflanzenpass von allen anderen Informationen auf dem Träger unterscheidbar ist und die Vorgaben unter 4.1 erfüllt sind. Doppelte Angaben aufgrund verschiedener Kennzeichnungsvorschriften sich nicht erforderlich. Der Etikettenträger der Kennzeichnungsinformationen für Conformitas-Agraria-Communitatis-Material (CAC-Material) von Obst nach Anbaumaterialverordnung ist gelb – dies ist auch für den Pflanzenpass zulässig.

4.21 Dürfen auf dem Etikett Informationen enthalten sein, die nicht zum Pflanzenpass gehören wie zum Beispiel Pflegehinweise, das Firmenlogo oder der Preis?

Der Pflanzenpass muss entsprechend der Formatvorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 als Einheit auf dem Etikett dargestellt sein. Es dürfen auf demselben Etikettenträger weitere Informationen aufgebracht werden. Diese müssen sich aber deutlich von den Angaben des Pflanzenpasses absetzen.

5. Ausstellen, Anbringen und Ersetzen des Pflanzenpasses

5.1 Wer stellt den Pflanzenpass aus?

Pflanzenpässe werden vom Unternehmer unter folgenden Voraussetzungen ausgestellt:

  • Der Unternehmer ist im Rahmen seiner Registrierung von der zuständigen Behörde zur Ausstellung von Pflanzenpässen für bestimmte Familien, Gattungen, Arten oder Warentypen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen ermächtigt worden,
  • der Unternehmer ist für die passpflichtige Ware verantwortlich,
  • die passpflichtige Ware befindet sich auf einer im Registrierungsantrag angegeben Fläche des Unternehmers,
  • die passpflichtige Ware wurde gründlich untersucht und erfüllt die notwendigen pflanzengesundheitlichen Anforderungen.

Nur in besonderen Fällen wird der Pflanzenpass von der zuständigen Behörde ausgestellt.

Sofern der Pflanzenpass ausgestellt wird, um ein Pflanzengesundheitszeugnis zu ersetzen (das heißt beim Import), muss die amtliche Einfuhrkontrolle erfolgreich abgeschlossen worden sein. In diesem Fall kann durch den ermächtigten Unternehmer oder ggf. durch die Behörde ein Pflanzenpass ausgestellt werden.

Alternativ darf innerhalb Deutschlands die Ware durch eine beglaubigte Kopie des ursprünglichen Pflanzengesundheitszeugnisses begleitet werden, bis der Pflanzenpass vom ermächtigten Unternehmer angebracht wird.

Weitere Möglichkeit: wenn der Bestimmungsort eine benannte Kontrollstelle [PDF] ist, kann das Pflanzengesundheitszeugnis im Original die Ware begleiten – auch grenzüberschreitend zwischen Mitgliedstaaten. Das heißt in diesem Fall ist vom Grenzübertrittsort bis zum Bestimmungsort kein Pflanzenpass erforderlich.

5.2 Darf ein ermächtigter Unternehmer Pflanzenpässe für andere ausstellen?

Nein. Ermächtigte Unternehmer stellen ausschließlich Pflanzenpässe für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände aus, für die sie selbst verantwortlich sind. Der ermächtigte Unternehmer darf immer nur seine eigene Registriernummer für die Ausstellung von Pflanzenpässen verwenden.

5.3 Wo muss der Pflanzenpass angebracht werden?

Der Pflanzenpass muss sichtbar und direkt an der Handelseinheit angebracht werden. Die Handelseinheit ist per Definition eine Partie oder Teil einer Partie und kann z. B. eine einzelne Pflanze, ein Tray, ein Bündel oder ein CC-Container sein. Die Handelseinheit darf in der Regel nur aus einer Warenart bestehen und muss homogen hinsichtlich Zusammensetzung und Ursprung sein. Ausnahmsweise dürfen mehrere Partien auf einem Pflanzenpass aufgeführt werden, wenn sie gut unterscheidbar sind (z. B. unterschiedliche Gattungen/Arten/Sorten) und ihren Ursprung in demselben Unternehmen haben. Eine Zusammenführung von Partien aus unterschiedlichen Unternehmen zu einer Handelseinheit ist nicht erlaubt.

Beim Fernabsatz (siehe 3.8) von pflanzenpasspflichtiger Ware in haushaltsüblichen Mengen an Endnutzer , darf der Pflanzenpass ausnahmsweise auch lose in das Paket eingelegt werden (anstatt außen angeklebt), da kein erhöhtes Risiko des Verlustes oder der Verwechselung besteht.

5.4 Unter welchen Voraussetzungen muss ein Pflanzenpass in der Handelskette ersetzt werden?

Mögliche Situationen für ein Ersetzen von Pflanzenpässen:

  • Eine Handelseinheit mit Pflanzenpass soll vom Empfängerunternehmer in mehrere Handelseinheiten aufgeteilt werden. In diesem Fall muss für jede aus der ursprünglichen Lieferung hervorgegangene neue Handelseinheit ein eigener Pflanzenpass ausgestellt werden. Oder
  • zugekaufte Ware soll mit der eigenen Registriernummer weiterverkauft werden.

Voraussetzung für das Ersetzen eines Pflanzenpasses ist, dass

  • die Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist,
  • die pflanzengesundheitlichen Anforderungen weiterhin erfüllt sind,
  • die Wareneigenschaften unverändert sind.

In diesem Fall ist eine erneute pflanzengesundheitliche Untersuchung der Ware nicht notwendig.

Wenn ein Pflanzenpass ersetzt wird, müssen die Informationen des ursprünglichen Pflanzenpasses mindestens drei Jahre aufbewahrt werden.

Der Pflanzenpass muss ersetzt werden, wenn die Wareneigenschaften sich durch eine kulturtechnische Bearbeitung der Pflanzen ändern. Dies ist zum Beispiel der Fall bei der Bewurzelung von Jungpflanzen oder der Weiterkultur von Topfpflanzen aus Rohware. Vor der Ausstellung des neuen Pflanzenpasses müssen die Pflanzen vom Unternehmer, der den neuen Pflanzenpass ausstellen möchte, vor dem Verbringen einer pflanzengesundheitlichen Kontrolle unterzogen werden.

5.5 Kann ein Handelsbetrieb Pflanzen, die mit einem Pflanzenpass zugekauft wurden, mit demselben Pflanzenpass weiterverkaufen oder muss der Händler einen eigenen Pflanzenpass anbringen?

Die Handelseinheit kann mit demselben Pflanzenpass, mit dem sie eingekauft wurde, auch wieder verkauft werden. Der Handelsbetrieb ist nicht verpflichtet, eine zugekaufte Handelseinheit mit dem eigenen Pflanzenpass auszuzeichnen, solange gültige Pflanzenpässe vorhanden sind und die Handelseinheit nicht aufgeteilt wird.

Sofern z. B. alle Einzelpflanzen vom Lieferanten ausgezeichnet wurden (z. B. auf dem Pflanztopf), darf der Händler die Einzelpflanzen selbstverständlich mit dem ursprünglichen Pflanzenpass weiterhandeln, auch wenn die Handelseinheit aufgeteilt wird.

Achtung: Der Handelsbetrieb darf nie einen eigenen Pflanzenpass mit fremder Registriernummer (z. B. der seines Lieferanten) ausstellen (siehe auch 5.2). Sofern der Handelsbetrieb eine zugekaufte große Handelseinheit (z. B. CC-Container) aufteilt und die Einzelpflanzen oder Trays nicht einzeln mit einem Pflanzenpass ausgezeichnet sind, muss der Händler seinen eigenen Pflanzenpass für die neuen kleineren Handelseinheiten (Einzelpflanzen oder Trays) verwenden (siehe 5.4).

5.6 Darf der Pflanzenpass auch handschriftlich ausgestellt werden?

Grundsätzlich gibt es keine Verpflichtung zum Drucken von Pflanzenpässen. Möglich ist auch, dass wiederkehrende Angaben vorgedruckt und variable Angaben wie z. B. der botanische Namen und ggf. der Rückverfolgbarkeitscode handschriftlich ergänzt werden. Auch im Falle handgeschriebener Pflanzenpässe sind die Dokumentationspflichten für die Rückverfolgbarkeit sicher zu stellen (siehe 2.1).

5.7 Kann der Lieferschein als Pflanzenpass verwendet werden?

Ja, sofern die Pflanzenpassangaben vollständig und deutlich unterscheidbar von anderen Angaben aufgedruckt sind und während des Verbringens gut erkennbar an der Handelseinheit befestigt sind. Zusätzlich gilt Punkt 5.3.

6. Ausnahmen für Versuchs-, Forschungs-, Züchtungs- und andere Zwecke

6.1 Quarantäneschädlinge, Schädlinge, für die EU-Notmaßnahmen gelten, und Waren, die besonderen Anforderungen unterliegt

Im Fall von Quarantäneschädlingen, Schädlingen, für die EU-Notmaßnahmen gelten, sowie für Ware, die spezifischen Anforderungen hinsichtlich dieser Schädlinge unterliegt, können Ausnahmen für amtliche Tests, wissenschaftliche Zwecke, Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese oder Züchtungsvorhaben bei der zuständigen Behörde beantragt werden.

6.2 Geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge

Im Fall von geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen (RNQPs) gilt: Wenn die aktuellen Inverkehrbringungsvorschriften für Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Reben, Zierpflanzen, Gemüse, Obst und Forstarten für die unten genannten Verwendungszwecke Ausnahmen vorsehen, gelten diese auch in Bezug auf RNQPs. Ein Pflanzenpass ist nicht erforderlich, wenn ausschließlich RNQPs bei der betreffenden Warenart geregelt sind:

  • amtliche Prüfungen und Inspektionen
  • Lieferungen an Dienstleister zur Verarbeitung oder Aufbereitung
  • Wissenschaftliche Zwecke, Züchtungsvorhaben, andere Test- oder Versuchszwecke
  • Ausfuhr in Drittländer

In Bezug auf Saatgut geltende Ausnahmen siehe "Häufig gestellte Fragen Saatgut" .

Darüber hinaus dürfen RNQPs auf Pflanzen zum Anpflanzen ohne Pflanzenpass verbracht werden, wenn sie für wissenschaftliche Zwecke, Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese, Züchtungsvorhaben oder Ausstellungen verwendet werden.

Zuletzt geändert: 03.04.2022

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