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Einfuhr von Pflanzenmaterial aus Nicht-EU-Staaten

∨ Registrierung

∨ Begleitdokumente/Pflanzengesundheitszeugnis

∨ Einfuhrantrag/Traces

∨ Holzverpackungsmaterial

∨ Einfuhrverbot für Hochrisikopflanzen

∨ Durchfuhr

∨ Kontrollstellen

∨ Informationspflichten für Seehäfen, Flughäfen, Transportunternehmen, Postdienste und Unternehmen im Fernabsatz (Internethändler)

∨ Rechtsgrundlage

Registrierung

Wollen Sie Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse einführen, müssen Sie sich als Importeur von Ihrem Pflanzenschutzdienst registrieren lassen. Das ist der Pflanzenschutzdienst > des Bundeslandes, in dem Ihre Firma den Hauptsitz hat. Die Bestätigung der Registrierung ist bei der Einfuhr vorzulegen.

Begleitdokumente/Pflanzengesundheitszeugnis

In der Regel ist ein Pflanzengesundheitszeugnis für die Erzeugnisse, die Sie einführen wollen, erforderlich.

Pflanzengesundheitszeugnisse (PGZ) werden vom Pflanzenschutzdienst im Ausfuhrland ausgestellt, nachdem die Sendungen kontrolliert und für befallsfrei befunden wurden. Mit diesem Prinzip wird weltweit der Ausbreitung von Schadorganismen durch Pflanzenlieferungen entgegengewirkt.

Die Liste von Pflanzen, die bei der Einfuhr ein PGZ benötigen, sind in den Anhängen XI und XII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 festgelegt. Hinzu kommen Pflanzen, die aufgrund von Notmaßnahmen > ein PGZ benötigen. Diese Pflanzen müssen bei der Einfuhr durch die zuständigen Pflanzenschutzdienste der Länder kontrolliert werden.

Zusätzlich benötigen alle anderen Pflanzen und Pflanzenteile wie Früchte, Gemüse, Schnittblumen und Samen ein Pflanzengesundheitszeugnis (gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2016/2031. Bei der Einfuhr müssen hiervon mindestens 1 % der Sendungen kontrolliert werden.

Ausgenommen von der PGZ-Pflicht sind lediglich folgende Früchte:

  • Ananas comosus (Ananas)
  • Cocus nucifera (Kokosnuss)
  • Durio zibethinus (Durianfrucht)
  • Musa (Banane)
  • Phoenix dactylifera (Dattel)
Einfuhrantrag/TRACES

Anträge auf Einfuhrkontrolle an einer deutschen Grenzkontrollstelle der Europäischen Union müssen in elektronischer Form über das Portal TRACES > gestellt werden.

TRAde Control and Expert System (TRACES – IMSOC)

Holzverpackungsmaterial

Die Einfuhr von Verpackungsholz ist zusammen mit der Ware über TRACES – IMSOC anzumelden. Es gelten die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/2031 Artikel 43, durch die der Internationale Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 (ISPM 15) umgesetzt wird.

Internationaler Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 (ISPM Nr. 15) "Richtlinien zur Regulierung von Holzverpackungen im Internationalen Handel"

Einfuhrverbot für Hochrisikopflanzen

Für eine Reihe von Pflanzen besteht ein besonders hohes Risiko, Schädlinge einzuschleppen. Sie sind in der Liste der sogenannten Hochrisikopflanzen aufgeführt und dürfen bis auf weiteres nicht aus Drittländern eingeführt werden.

Wenn der Pflanzenschutzdienst des Herkunftslandes ein Dossier mit technischen Informationen zu den Hochrisikopflanzen bei der EU einreicht, kann das Risiko neu bewertet werden. Nach einer Bewertung der Einfuhrrisiken der Herkunftsländer durch die EU kann das Einfuhrverbot bestätigt oder aufgehoben werden. Zum Beispiel kann dem Risiko ggf. durch spezifische Anforderungen an die Einfuhr wie einer Behandlung der Waren begegnet werden. Das Verfahren dieser Risikobewertung ist in Durchführungsverordnung (EU) 2018/2018 festgelegt.

Durchfuhr

Sendungen mit Pflanzen und Pflanzenprodukten, die im Transit durch die EU geführt werden, müssen in TRACES-NT angemeldet werden. Der Unternehmer, der für die Sendung verantwortlich ist, muss schriftlich erklären, dass die Sendung in Durchfuhr ist. Ein Pflanzengesundheitszeugnis ist nicht erforderlich. Die Sendungen müssen so verpackt sein, dass keine Schädlinge entweichen können.

Kontrollstellen

Die Einfuhr ist auf bestimmte Grenzkontrollstellen und Kontrollstellen > begrenzt.

Informationspflichten für Seehäfen, Flughäfen, Transportunternehmen, Postdienste und Unternehmen im Fernabsatz (Internethändler)

Seehäfen, Flughäfen und international tätige Transportunternehmen (z. B. Reiseunternehmen) müssen Reisenden Informationen zu den phytosantären Einfuhrvorschriften der EU zur Verfügung stellen. Dies kann durch Plakate und Broschüren erfolgen oder auf den Internetseiten der Firmen.

Auch Händler, die Pflanzen und Pflanzenprodukte im Fernabsatz z. B. über Internetshops vertreiben, sowie Postdienste müssen ihre Kunden entsprechend informieren.

Rechtsgrundlage

Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031 Artikel 43, 45, 47, 73

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen Anhänge XI und XII

Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 Liste von Hochrisikopflanzen

Durchführungsverordnung (EU) 2018/2018 Risikobewertung von Hochrisikopflanzen

Zuletzt geändert: 07.12.2021

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