Holzverpackungsmaterial
Verbringen innerhalb Deutschlands und der EU
Bei der Verwendung von Holzverpackungmaterial sind innerhalb Deutschlands und zwischen EU-Mitgliedstaaten keine pflanzengesundheitlichen Anforderungen zu beachten. Der
Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 (ISPM Nr. 15) gilt nur für den Import aus bzw. den Export in Nicht-EU-Staaten.
Holzverpackungsmaterial mit Herkunft aus Portugal und Spanien
Portugal und Befallsgebiete in Spanien müssen wegen des Auftretens des Kiefernholznematoden dafür Sorge tragen, dass Holzverpackungen, die in andere Mitgliedstaaten exportiert werden, dem Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 (ISPM Nr. 15) entsprechen. Das gilt auch für Holzverpackungen, die ohne ISPM Nr. 15 Behandlung aus einem Mitgliedstaat nach Portugal importiert wurden und nun wieder in den Mitgliedstaat zurück exportiert werden solle.
Durchführungsbeschluss 2012/535/EG
Zuletzt geändert: 26.01.2021