.

Holzverpackungsmaterial – Hersteller, Behandler, Reparateure und Händler

Anforderungen an Hersteller, Behandler und Reparateure

Für Betriebe, die Holzverpackungen herstellen oder die Holz und Holzverpackungen im Sinne des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 (ISPM 15) behandeln oder Holzverpackungen ausbessern oder aufarbeiten, gelten spezifische Anforderungen, die  in den Artikeln 65 bis 68 und 96 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen geregelt sind.

Die Anforderungen des ISPM Nr. 15 sind in der "Leitlinie zur Anwendung des ISPM Nr. 15" genauer beschrieben.

registrierte Holzverpacker und -behandler in Deutschland
pdf, nicht barrierefrei

Internationaler Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 (ISPM Nr. 15) >

Leitlinie zur Anwendung des ISPM Nr. 15
17.03.2014, pdf

Leitfaden zur Anwendung des ISPM Nr. 15 des IPPC (zuletzt geändert: 04/2023)
englisch

Registrierung von Holzbehandlern

Wer Verpackungsholz mit der Markierung gemäß Internationalem Standard für phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 (ISPM 15) versehen will, muss von der zuständigen Behörde > registriert sein. Das gilt für folgende Betriebe:

  • Betriebe, die Holzverpackungsmaterial mit einer ISPM-15-Markierung versehen,
  • Betriebe, die Holz für Verpackungen entsprechend ISPM 15 behandeln und mit dem Hinweis auf die Behandlung in Verkehr bringen,
  • Betriebe, die Holzverpackungsmaterial entsprechend ISPM 15 ausbessern oder aufarbeiten.
Ermächtigung von Unternehmern, die die Markierung gemäß ISPM 15 an Verpackungsmaterial aus Holz anbringen

Mit dem Registrierungsantrag kann der Unternehmer eine Ermächtigung für die Anbringung der ISPM-15-Markierung beantragen. Welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen, legt die Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen in Artikel 98 fest.

Registrierungspflicht für Händler

Wer mit Verpackungsholz handelt, das gemäß ISPM 15 behandelt, jedoch nicht markiert wurde, ohne selbst die Behandlung durchzuführen oder die Holzverpackungen herzustellen, muss registriert sein. Die Aufnahme in das Register ist vor Aufnahme dieser Tätigkeit bei der zuständigen Behörde > zu beantragen.

Rechtsgrundlage

Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031 Artikel 65 bis 68, 96 und 98

Pflanzenbeschauverordnung Abschnitt 3

Zuletzt geändert: 12.11.2024

Powered by Papoo 2016
970251 Besucher