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Meldepflicht für Schädlinge

Wenn ein Quarantäneschädling oder ein potenzieller Quarantäneschädling > gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Deutschland oder in der Europäischen Union festgestellt wird, müssen alle Anstrengungen unternommen werden, um seine Ausbreitung zu verhindern. Solche Schädlinge müssen amtlich gemeldet werden, um andere Bundesländer und Mitgliedstaaten der Europäischen Union vor der Verbreitung des Schädlings zu warnen.

∨ Meldepflichtige Schädlinge

∨ Wer muss einen Schädling melden?

∨ Wer meldet wem?

∨ Rechtsgrundlage

Meldepflichtige Schädlinge

Meldepflichtig sind alle Schädlinge, die bereits Quarantänestatus besitzen wie der Asiatische Laubholzbockkäfer oder der Japankäfer. Meldepflichtig sind gemäß Verorordnung (EU) 2016/2031 auch "neue" Schädlinge, die Eigenschaften von Quarantäneschädlingen besitzen. Solche potentiellen Quarantäneschädlinge sind nicht in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt sind, kommen bisher in Deutschland nicht oder nur begrenzt vor und verursachen Schäden. Für die Meldung ist es unerheblich, ob Maßnahmen ergriffen werden oder wurden.

Das sind insbesondere:

Schädlinge des Anhangs II und des Anhangs III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072, die bisher in Deutschland noch nicht oder nur begrenzt festgestellt wurden, und

Schädlinge, die nicht in den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2019/2072 genannt und neu  in Deutschland sind, sich ausbreiten und Schaden verursachen können, wie zum Beispiel

Nicht meldepflichtig sind Schädlinge, die in Deutschland weit verbreitet sind, wie zum Beispiel die Bohnenblattlaus. 

Wer muss einen Schädling melden?

Jeder Unternehmer und jede Privatperson ist verpflichtet, das Auftreten von Unionsquarantäneschädlingen dem zuständigen  Pflanzenschutzdienst > zu melden. Dies muss bereits erfolgen, wenn das Auftreten lediglich vermutet wird.

Wer meldet wem?

Privatpersonen, Unternehmen oder andere Einrichtungen informieren ihren Pflanzenschutzdienst. Dieser überprüft den Ausbruch und leitet die Meldung weiter an das Institut Pflanzengesundheit des JKI. Dort wird geprüft, ob die Meldung an die Europäische Kommission und die EPPO weiterzuleiten ist. Diese Prüfung schließt bei "neuen" Schädlingen eine Risikoanalyse ein.

JKI/AG unterrichtet die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die EPPO und die Pflanzenschutzdienste in Deutschland. Wurde der Schädling mit Pflanzenmaterial ver-/eingeschleppt, wird der entsprechende Pflanzenschutzdienst in Deutschland bzw. im Ursprungsland davon informiert.

Rechtsgrundlage

Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen

Pflanzenbeschauverordnung Abschnitt 1 § 2

Zuletzt geändert: 12.12.2023

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