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Versuche, Forschung und Züchtung

Einfuhr und Verbringen von Quarantänematerial

Die Pflanzenschutzdienste können auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2019/829 Ausnahmen von den phytosantären Vorschriften gewähren, wenn die Sendungen eingeführt werden für

  • amtliche Tests
  • wissenschaftliche Zwecke
  • Bildungszwecke
  • Versuche oder
  • Züchtungsvorhaben.

Die Empfänger müssen vorab benannte Quarantänestationen oder geschlossene Anlagen sein, die bestimmte Bedingungen erfüllen müssen, damit sich keine Schadorganismen ausbreiten können. Der Umgang mit dem eingeführten Quarantänematerial muss vorab genehmigt werden. Zuständig für die Benennung und Genehmigung ist der Pflanzenschutzdienst des Bundeslandes, in dem sich die Einrichtung befindet.

Eine Ermächtigung für die Einfuhr in oder Verbringung innerhalb der EU von Quarantänematerial muss die Sendung begleiten. Der Empfänger muss für die Ermächtigung beim zuständigen Pflanzenschutzdienst > einen Antrag stellen.

Bei Genehmigung wird eine Ermächtigung nach dem Muster des Anhangs II der Verordnung ausgestellt. Die Ermächtigung ist bei der Einfuhr oder Verbringung innerhalb der EU mitzuführen. Sie sollte außen am Paket angebracht sein, damit sie bei der Einfuhrkontrolle geprüft werden kann, ohne dass das Paket geöffnet werden muss! Einfuhren in die EU müssen in TRACES.NT > angemeldet werden.

Voraussetzung für die Genehmigung des Antrages ist die Einhaltung der Anforderungen im Anhang I der oben genannten Verordnung. Der Pflanzenschutzdienst macht seine Entscheidung im Regelfall von einer spezifischen Risikoanalyse abhängig und kann weitergehende Sicherheitsbedingungen festlegen. Die Einhaltung aller Anforderungen wird regelmäßig kontrolliert.

Die in der Ausnahmegenehmigung festgelegten Bedingungen für das Material nach Beendigung der wissenschaftlichen Arbeiten (z. B. Vernichtung, Behandlung, Sterilisation, Desinfektion der Räumlichkeiten oder der verwendeten Geräte) sind einzuhalten.

Häufig gestellte Fragen

 Forschung und Züchtung
23.01.2024, pdf

Weitere Informationen

 Faltblatt Forschung und Züchtung
22.09.2023, pdf

 Flyer Research, breeding and testing with pests, plants and soil subject to quarantine
20.11.2023, pdf, englisch, nicht barrierefrei

Rechtsgrundlage

Ausnahmen für amtliche Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben – Delegierte Verordnung (EU) 2019/829 der Kommission

Freigabe von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen aus Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen – Durchführungsverordnung (EU) 2019/2148 der Kommission

Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031 Artikel 8, 48 und 60 bis 64

Pflanzenbeschauverordnung Abschnitt 1 § 2

Zuletzt geändert: 23.01.2024

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