Norwegen
zuletzt geändert: März 2026
zuletzt geprüft: Februar 2026
Zuständige nationale Behörde
Norwegian Food Safety Authority (englisch)
Hinweis zur Ausfuhr
Für Sendungen mit Ursprung in einem anderen EU-Staat als Deutschland, die aus Deutschland nach Norwegen ausgeführt werden, werden ein Pflanzengesundheitszeugnis, ausgestellt im Ursprungsland, und ein Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr, ausgestellt in Deutschland, benötigt. Andere Verfahren werden bis 1. Mai 2026 akzeptiert.
Das Pflanzengesundheitszeugnis darf in Deutschland ausgestellt werden, wenn die Einfuhranforderungen Norwegens in Deutschland erfüllt werden können oder wenn es keine besonderen Einfuhranforderungen gibt.
Rechtsgrundlage:
Pflanzenschutzverordnung § 20.
Weitere Links
Wirtspflanzen von Phytophthora ramorum – zugelassene Betriebe in Deutschland (norwegisch)
Kurzfassung
Allgemeine Anforderungen, Quarantäneschadorgnismen und Anforderungen an Warenarten
11.04.2023, PDF, barrierearm
Rechtsvorschriften und Mitteilungen
Pflanzenschutzverordnung vom 01.12.2000 (zuletzt geändert durch: 1032/2025)
30.01.2026, PDF, barrierearm
Leitfaden Import – Zusätzliche Erklärungen 2019 (zuletzt geändert in 2023)
04.11.2025, PDF, barrierearm
Einlassstellen. Von 05/2025
13.02.2026, PDF, barrierearm
Maßnahmen gegen Phytophthora ramorum. Verordnung Nr. 341 von 2003 (Stand: Mai 2008)
18.03.2021, PDF, barrierearm
