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Holzverpackungsmaterial

ISPM Nr. 15

Die Anforderungen an Holzverpackungsmaterial sind im "Internationalen Standard für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15" mit dem Titel "Richtlinien zur Regulierung von Holzverpackungen im Internationalen Handel" ─ kurz ISPM Nr. 15 ─ festgelegt.

Geregelt ist Verpackungsmaterial aus Massivholz zum Transport, Schutz und Verstauen von Waren, wie z. B. Paletten, Kisten, Verschläge, Trommeln, Fässer, Palettenaufsatzrahmen aber auch Stauholz wie z. B. einzelne Holzstücke und Keile zum Befestigen der Waren in Containern. Holz mit einer Stärke von weniger als 6 mm sowie Holzwerkstoffe (Span-, Tischler-, Faserplatten, Sperrholz etc.) unterliegen nicht den Anforderungen des ISPM Nr. 15.

ISPM Nr. 15  

Leitfaden zur Anwendung des ISPM Nr. 15 des IPPC  

Leitlinie zur Anwendung des ISPM Nr. 15 17.03.2014, pdf 

Verbringen innerhalb Deutschlands und der EU

Bei der Verwendung von Holzverpackungmaterial sind innerhalb Deutschlands und zwischen EU-Mitgliedstaaten keine pflanzengesundheitlichen Anforderungen zu beachten. Der Internationale Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 gilt nur für den Import aus bzw. den Export in Nicht-EU-Staaten.

Einfuhr aus Nicht-EU-Staaten

Einfuhr

Für die Einfuhr von Waren in Holzverpackungen oder auf Holzpaletten nach Deutschland oder in die EU aus Nicht-EU-Staaten gelten die Anforderungen des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 (ISPM 15). Auch für die Einfuhr von Holzverpackungsmaterial als eigenständige Ware, also nicht in Gebrauch, gelten diese Anforderungen. Sie sind in Artikel 43 der Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031 im Detail aufgeführt.

Einfuhrverfahren für bestimmte Waren in Holzverpackungsmaterial oder auf Holzpaletten aus bestimmten Nicht-EU-Ländern

Für einige Warengruppen in Holzverpackungsmaterial oder auf Holzpaletten, die aus China, Indien oder Belarus eingeführt werden, gelten besondere Kontrollverfahren aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2024/288.
Zudem hat das JKI auf Grundlage des Artikels 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2125 Warenarten aus Drittländern in einer Risikowarenliste für Verpackungsholz „in Gebrauch" bekannt gegeben, die sich auf die Einfuhr von Sendungen aus Drittländern nach Deutschland bezieht.

Holzverpackungsmaterial dieser Warengruppen aus den aufgeführten Drittländern ist dabei anmeldepflichtig und wird stichprobenartig vom Pflanzenschutzdienst untersucht.

Die Einfuhr von solchen Sendungen mit Verpackungsholz ist zusammen mit der Ware über das Portal TRACES-NT (Trade Control and Expert System) anzumelden.

siehe auch

TRACES-NT

Ausfuhr in Nicht EU-Staaten

Ausfuhr in Staaten, die den Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 umgesetzt haben

Für die Ausfuhr von Waren muss das verwendete Holzverpackungsmaterial gemäß dem Internationalen Standard für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 − kurz ISPM 15 − behandelt und mit einer entsprechenden Markierung versehen sein.

Begasung mit Methylbromid

Derzeit ist in Deutschland eine Begasung von Verpackungsholz mit Methylbromid nicht mehr möglich. Bereits begaste und markierte Holzverpackungen können jedoch weiterhin genutzt werden.

siehe auch

Registrierte Holzverpacker und -behandler in Deutschland

ISPM-15-Länder >

Hersteller, Behandler, Reparateure und Händler

Anforderungen an Hersteller, Behandler und Reparateure

Für Betriebe, die Holzverpackungen herstellen oder die Holz und Holzverpackungen im Sinne des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 (ISPM 15) behandeln oder Holzverpackungen ausbessern oder aufarbeiten, gelten spezifische Anforderungen, die in den Artikeln 65 bis 68 und 96 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen geregelt sind.

Die Anforderungen des ISPM Nr. 15 sind in der "Leitlinie zur Anwendung des ISPM Nr. 15" genauer beschrieben.

Registrierung von Holzbehandlern

Wer Verpackungsholz mit der Markierung gemäß Internationalem Standard für phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 (ISPM 15) versehen will, muss von der zuständigen Behörde > registriert sein. Das gilt für folgende Betriebe:

  • Betriebe, die Holzverpackungsmaterial mit einer ISPM-15-Markierung versehen,
  • Betriebe, die Holz für Verpackungen entsprechend ISPM 15 behandeln und mit dem Hinweis auf die Behandlung in Verkehr bringen,
  • Betriebe, die Holzverpackungsmaterial entsprechend ISPM 15 ausbessern oder aufarbeiten.
Ermächtigung von Unternehmern, die die Markierung gemäß ISPM 15 an Verpackungsmaterial aus Holz anbringen

Mit dem Registrierungsantrag kann der Unternehmer eine Ermächtigung für die Anbringung der ISPM-15-Markierung beantragen. Welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen, legt die Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen in Artikel 98 fest.

Registrierungspflicht für Händler

Wer mit Verpackungsholz handelt, das gemäß ISPM 15 behandelt, jedoch nicht markiert wurde, ohne selbst die Behandlung durchzuführen oder die Holzverpackungen herzustellen, muss registriert sein. Die Aufnahme in das Register ist vor Aufnahme dieser Tätigkeit bei der zuständigen Behörde > zu beantragen.

Anzeigepflicht für Händler von Holzverpackungsmaterial

Wer mit Verpackungsholz gemäß ISPM 15 handelt, ohne selbst die Behandlung durchzuführen oder die Holzverpackungen herzustellen, muss diese Tätigkeit der zuständigen Behörde > rechtzeitig anzeigen.

Weitere Informationen

Häufig gestellte Fragen >

Rechtsgrundlagen

Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031

Durchführungsverordnung (EU) 2024/288 zum Einführen von Holzverpackungsmaterial für die Beförderung bestimmter Waren mit Ursprung in bestimmten Drittländern in die EU

Pflanzenbeschauverordnung Abschnitt 3

Zuletzt geändert: 24.03.2026

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