siehe auch Kompendium https://kompendium.julius-kuehn.de/allgemeines/holzverpackungsmaterial?ADMCMD_simUser=1%2C2
Holzverpackungsmaterial
ISPM Nr. 15
Holzverpackungsmaterial, das im internationalen Güterverkehr verwendet wird, muss bestimmte Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen sind im "Internationalen Standard für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15" mit dem Titel "Richtlinien zur Regulierung von Holzverpackungen im Internationalen Handel" ─ kurz ISPM Nr. 15 ─ festgelegt.
Geregelt ist Verpackungsmaterial aus Massivholz zum Transport, Schutz und Verstauen von Waren, wie z. B. Paletten, Kisten, Verschläge, Trommeln, Fässer, Palettenaufsatzrahmen aber auch Stauholz wie z. B. einzelne Holzstücke und Keile zum Befestigen der Waren in Containern. Holz mit einer Stärke von weniger als 6 mm sowie Holzwerkstoffe (Span-, Tischler-, Faserplatten, Sperrholz etc.) unterliegen nicht den Anforderungen des ISPM Nr. 15.
Holzverpackungsmaterial, das unter den ISPM Nr. 15 fällt, trägt eine entsprechende Markierung (ISPM-15-Stempel).
Leitfaden zur Anwendung des ISPM Nr. 15 des IPPC
Leitlinie zur Anwendung des ISPM Nr. 15 17.03.2014, pdf ![]()
Verbringen innerhalb Deutschlands und der EU
Verbringen
Bei der Verwendung von Holzverpackungmaterial sind innerhalb Deutschlands und zwischen EU-Mitgliedstaaten keine pflanzengesundheitlichen Anforderungen zu beachten. Der Internationale Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 gilt nur für den Import aus bzw. den Export in Nicht-EU-Staaten.
Holzverpackungsmaterial mit Herkunft aus Portugal und Spanien
Portugal und Befallsgebiete in Spanien müssen wegen des Auftretens des Kiefernholznematoden dafür Sorge tragen, dass Holzverpackungen, die in andere Mitgliedstaaten exportiert werden, dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 entsprechen. Das gilt auch für Holzverpackungen, die ohne ISPM Nr. 15 Behandlung aus einem Mitgliedstaat nach Portugal importiert wurden und nun wieder in den Mitgliedstaat zurück exportiert werden solle.
Einfuhr aus Nicht-EU-Staaten
Einfuhr
Für die Einfuhr von Waren in Holzverpackungen oder auf Holzpaletten nach Deutschland oder in die EU aus Nicht-EU-Staaten gelten die Anforderungen des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 (ISPM 15). Auch für die Einfuhr von Holzverpackungsmaterial als eigenständige Ware, also nicht in Gebrauch, gelten diese Anforderungen. Sie sind in Artikel 43 der Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031 im Detail aufgeführt.
Einfuhrverfahren für bestimmte Waren in Holzverpackungsmaterial oder auf Holzpaletten
aus bestimmten Nicht-EU-Ländern
Für einige Warengruppen in Holzverpackungsmaterial oder auf Holzpaletten, die aus China, Indien oder Belarus eingeführt werden, gelten besondere Kontrollverfahren aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2024/288.
Zudem hat das JKI Warenarten aus Drittländern in einer Risikowarenliste für Verpackungsholz „in Gebrauch" bekannt gegeben, die sich auf die Einfuhr von Sendungen aus Drittländern nach Deutschland bezieht.
Holzverpackungsmaterial dieser Warengruppen aus den aufgeführten Drittländern ist anmeldepflichtig und wird stichprobenartig vom Pflanzenschutzdienst untersucht.
Die Einfuhr von solchen Sendungen mit Verpackungsholz ist zusammen mit der Ware über das Portal TRACES-NT (Trade Control and Expert System) anzumelden.
siehe auch
Ausfuhr in Nicht EU-Staaten
Ausfuhr
Für die Ausfuhr von Waren in Staaten, die den Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 umgesetzt haben, muss das verwendete Holzverpackungsmaterial gemäß dem Internationalen Standard für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 − kurz ISPM 15 − behandelt und mit einer entsprechenden Markierung versehen sein.
Staaten, die den ISPM 15 anwenden > siehe auch Kompendium https://kompendium.julius-kuehn.de/allgemeines/holzverpackungsmaterial/anforderungen-anderer-staaten-an-holzverpackungsmaterial?ADMCMD_simUser=1%2C2
Begasung mit Methylbromid
Derzeit ist in Deutschland eine Begasung von Verpackungsholz mit Methylbromid nicht mehr möglich. Bereits begaste und markierte Holzverpackungen können jedoch weiterhin genutzt werden.
siehe auch
Registrierte Holzverpacker und -behandler in Deutschland ![]()
Hersteller, Behandler, Reparateure und Händler
Anforderungen an Hersteller, Behandler und Reparateure
Für Betriebe, die Holzverpackungen herstellen oder die Holz und Holzverpackungen im Sinne des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 (ISPM 15) behandeln oder Holzverpackungen ausbessern oder aufarbeiten, gelten spezifische Anforderungen, die in den Artikeln 65 bis 68 und 96 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen geregelt sind.
Die Anforderungen des ISPM Nr. 15 sind in der "Leitlinie zur Anwendung des ISPM Nr. 15" genauer beschrieben.
Registrierung von Holzbehandlern
Wer Verpackungsholz mit der Markierung gemäß Internationalem Standard für phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 (ISPM 15) versehen will, muss von der zuständigen Behörde registriert sein. Das gilt für folgende Betriebe:
- Betriebe, die Holzverpackungsmaterial mit einer ISPM-15-Markierung versehen,
- Betriebe, die Holz für Verpackungen entsprechend ISPM 15 behandeln und mit dem Hinweis auf die Behandlung in Verkehr bringen,
- Betriebe, die Holzverpackungsmaterial entsprechend ISPM 15 ausbessern oder aufarbeiten.
Registrierung bei Ihrem zuständigen Pflanzenschutzdienst >
Ermächtigung von Unternehmern, die die Markierung gemäß ISPM 15 an Verpackungsmaterial aus Holz anbringen
Mit dem Registrierungsantrag kann der Unternehmer eine Ermächtigung für die Anbringung der ISPM-15-Markierung beantragen. Welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen, legt die Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen in Artikel 98 fest.
Registrierungspflicht für Händler
Wer mit Verpackungsholz handelt, das gemäß ISPM 15 behandelt, jedoch nicht markiert wurde, ohne selbst die Behandlung durchzuführen oder die Holzverpackungen herzustellen, muss registriert sein. Die Aufnahme in das Register ist vor Aufnahme dieser Tätigkeit bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
Registrierung bei Ihrem zuständigen Pflanzenschutzdienst >
Anzeigepflicht für Händler von Holzverpackungsmaterial
Wer mit Verpackungsholz gemäß ISPM 15 handelt, ohne selbst die Behandlung durchzuführen oder die Holzverpackungen herzustellen, muss diese Tätigkeit der zuständigen Behörde rechtzeitig anzeigen.
Anzeige des Handels bei Ihrem zuständigen Pflanzenschutzdienst >
siehe auch
Registrierte Holzverpacker und -behandler in Deutschland ![]()
Haben Sie Fragen?
Weitere Auskünfte erhalten Sie vom Pflanzenschutzdienst Ihres Bundeslandes >
Rechtsgrundlagen
Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031
Pflanzenbeschauverordnung Abschnitt 3
Zuletzt geändert: 24.03.2026
