Zuletzt eingestellte Regelungen
der letzten 6 Monate
Europäische Union und Deutschland
- Die Europäische Union verbietet die Einschleppung der Insekten Copitarsia decolora und Lagria villosa sowie deren Verbringung, Haltung, Vermehrung und Freisetzung im Gebiet der EU. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1941 wird geändert.
Durchführungsverordnung (EU) 2026/1553
10.07.2026 - Europäische Union – seit 06.07.2026 werden für die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen zusätzliche Erklärungen zu den geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 Anhang V gefordert. Die erste Fassung der Hinweise dazu ist überarbeitet worden.
Hinweise zu den zusätzlichen Erklärungen für das Pflanzengesundheitszeugnis
09.07.2026, PDF, englisch, barrierearm - Europäische Union – für den Nematoden Meloidogyne graminicola wurden Maßnahmen zur Erhebung, Tilgung und Eindämmung festgelegt. Die Maßnahmen betreffen bewurzelte Pflanzen und Saatgut von Oryza sativa (Reis), bewurzelte Pflanzen von Wirtspflanzen sowie Geräte, Werkzeuge und Fahrzeuge.
Durchführungsverordnung (EU) 2026/1432
06.07.2026 - Europäische Union – die Anhänge II B (Geregelte Schadorganismen), VII (Einfuhranforderungen), VIII (Anforderungen für das Verbringen innerhalb der EU) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 > wurden geändert. Der Nematode Meloidogyne graminicola war bis zum 30.06.2026 durch die Verordnung 2022/1372 geregelt. M. graminicola wurde in den Anhang II Teil B als Schadorganismus, der in der EU begrenzt vorkommt, aufgenommen. Anforderungen für die Einfuhr bewurzelter Pflanzen von Oryza sativa sind im Anhang VII geregelt. Anforderungen für das Verbringen bewurzelter Pflanzen von Oryza sativa innerhalb der EU sind im Anhang VIII geregelt.
gültig ab: 26.07.2026
Durchführungsverordnung (EU) 2026/1433
06.07.2026 - Europäische Union – unbewurzelte Stecklinge von Calibrachoa, Petunia und ihren Hybriden aus Uganda dürfen eingeführt werden. Das ist eine Ausnahme vom Einfuhrverbot gemäß Durchführungsverordnung 2019/2072 > Anhang VI.
Durchführungsverordnung (EU) 2026/1376
gültig ab: 14.07.2026
gültig bis: 31.07.2029
24.06.2026 - Europäische Union – der Textkörper der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 > wurde geändert. Die Änderungen betreffen die Vorschriften für Pflanzen zum Anpflanzen, die von den Anforderungen gemäß Anhang IV und Anhang V in Bezug auf unionsgeregelte-Nichtquarantäneschädlinge gemäß Artikel 6 Absatz 3 befreit sind. Es wurde ein Artikel 6a für Saatgut, dass von den vorgenannten Vorschriften befreit ist, eingefügt. In Artikel 13 Absatz 2 wurde klargestellt, in welchen Fällen kein Pflanzenpass erforderlich ist. In Artikel 6 wurde ein Absatz 4 für Pflanzen zum Anpflanzen und Saatgut gemäß Artikel 6 Absatz 3 mit Herkunft aus einem Drittland eingefügt. In diesem Fall muss das Pflanzengesundheitszeugnis eine zusätzliche Erklärung enthalten.
gültig ab: 15.06.2026
Durchführungsverordnung (EU) 2026/1110
03.06.2026 - Europäische Union – die Verordnung (EU) 2022/2389 über die Häufigkeitsraten für Kontrollen von Sendungen wurde geändert. Anhang I mit den Kontrollraten für die einzelnen Erzeugnisse und die entsprechenden Ursprungsländer wurde u. a. ersetzt. Diese Verordnung tritt am 15.06.2026 in Kraft.
Durchführungsverordnung (EU) 2026/1101
26.05.2026 - Deutschland – hat die Leitlinie und den Notfallplan zur Bekämpfung der Goldgelben Vergilbung der Weinrebe (Schadorganismus: Grapevine Flavescence dorée phytoplasma) und ihres Vektors Scaphoideus titanus in Deutschland veröffentlicht
Bekanntmachung vom 27.02.2026
08.05.2026, PDF - Europäische Union – die Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wurden geändert. Betroffen sind die Anhänge II (Quarantäneschadorganismen), III (Schutzgebiete), VI (Einfuhrverbote), VII (Einfuhranforderungen), VIII (Verbringen innerhalb der Union), IX (Einfuhrverbote für Schutzgebiete), X (Anforderungen an Erzeugnisse für Schutzgebiete), XI (PGZ-pflichtige Erzeugnisse), XII (PGZ-pflichte Erzeugnisse für Schutzgebiete) und XIII (pflanzenpasspflichtige Erzeugnisse).
Die Änderungen der Anhänge III, VI, IX, X und XII sowie einige Änderungen der Anhänge VIII und XI treten am 05.05.2026 in Kraft.
Die Änderungen der Anhänge II, VII und XIII sowie einige Änderungen der Anhänge VIII und XI treten am 15.10.2026 in Kraft.
Desweiteren wurden Änderungen im Zollcodes für die KN-Codes übernommen.
Durchführungsverordnung (EU) 2026/826
20.04.2026 - Europäische Union – Pflanzen zum Anpflanzen verschiedener Ahorn-Arten (Acer sp.) aus der Ukraine wurden von der Liste der Hochrisikopflanzen gestrichen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 > wurde entsprechend geändert.
Durchführungsverordnung (EU) 2026/790
Gültig ab: 30.04.2026
10.04.2026 - Europäische Union – die Anforderungen für die Einfuhr von Holzverpackungsmaterial in Form von Munitionskisten, die vor 2007 hergestellt wurden, unter Aufsicht des Verteidigungsministeriums der USA wurden neu festgelegt.
Durchführungsverordnung (EU) 2026/59
gültig bis: 31.12.2030
26.03.2026 - Europäische Union – die Anforderungen für die Einfuhr von unbewurzelten Stecklingen von Petunia und Calibrachoa aus Guatemala wurden geändert. Die Anforderungen gelten auch für den Kartoffelvirus X (Nicht-EU-Isolate).
Durchführungsverordnung (EU) 2026/294
12.02.2026 - Europäische Union – unbewurzelte Stecklinge von Calibrachoa, Petunia und ihren Hybriden aus Costa Rica dürfen eingeführt werden. Das ist eine Ausnahme vom Einfuhrverbot gemäß Durchführungsverordnung 2019/2072 > Anhang VI.
Durchführungsverordnung (EU) 2026/292
gültig bis: 31.12.2028
12.02.2026 - Europäische Union – Pflanzen zum Anpflanzen der Thunberg-Berberitze (Berberis thunbergii) aus dem Vereinigten Königreich wurden von der Liste der Hochrisikopflanzen gestrichen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 > wurde entsprechend geändert. Für B. thunbergii wurden Einfuhranforderungen in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 festgelegt. Die Änderung gilt ab 12.02.2026.
Durchführungsverordnung (EU) 2026/152
23.01.2026 - Europäische Union – Vermehrungsmaterial bestimmter Obstpflanzenarten aus Argentinien, Chile, Moldau, Marokko, Serbien und den Vereinigten Staaten bietet hinsichtlich der Versorgerauflagen, der Echtheit, der Merkmale, des Pflanzenschutzes, des Nährsubstrats, der Prüfungsregelung, der Etikettierung, der Plombierung und der Verpackung die gleiche Gewähr gemäß Richtlinie 2008/90/EG wie in der EU erzeugtes Material und wurde deshalb dem entsprechenden EU-Material gleichgestellt.
Durchführungsbeschluss (EU) 2026/75 der Kommission
14.01.2026 - Europäische Union – Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1503 in Bezug auf Aromia bungii (Asiatischer Moschusbockkäfer) wurde aufgehoben. Die Anforderungen an die Einfuhr und Verbringung von Pflanzen und Holz von Prunus spp. in Bezug auf diesen Schädling werden in der Verordnung 2019/2072 > geregelt.
Durchführungsverordnung (EU) 2025/2521
Gültig seit: 05.01.2026
09.01.2026
