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Zuletzt eingestellte Regelungen

der letzten 6 Monate

Europäische Union und Deutschland
  • Europäische Union – Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2095 zum Schutz vor Anoplophora chinensis (Zitrusbockkäfer) wird geändert. Die gesamte Gattung Aesculus wird geregelt. Die Anforderungen in Bezug auf die Erhebungen und Eindämmung wurden dem geänderten Auftretensstatus angepasst. Die Anforderungen an die Einfuhr und Verbringung von Laubholzarten in Bezug auf Anoplophora chinensis (Zitrusbockkäfer) werden in der Verordnung 2019/2072 > geregelt.
    Durchführungsverordnung (EU) 2025/2461 
    Gültig ab: 23.12.2025
    04.12.2025
  • Europäische Union – die Anforderungen an die Einfuhr und Verbringung von Laubholzarten in Bezug auf Anoplophora glabripennis (Asiatischer Laubholzbockkäfer) und Anoplophora chinensis (Zitrusbockkäfer) werden in der Verordnung 2019/2072 > geregelt. Der Durchführungsbeschluss 2015/893/EU wird aufgehoben.  
    Durchführungsverordnung (EU) 2025/1953
    Gültig ab: 23.12.2025
    04.12.2025
  • Europäische Union – die Schutzmaßnahmen gegen Anoplophora glabripennisa (Asiatischer Laubholzbockkäfer) werden insbesondere für Notfallpläne und Erhebungen neu geregelt. Der Durchführungsbeschluss 2015/893/EU wird aufgehoben.
    Durchführungsverordnung (EU) 2025/1952 der Kommission
    Gültig ab: 23.12.2025
    Gültig ab: 01.01.2027 Artikel 3(2), 5(5)(2), 8(4), 9(2), 10(2) für Erhebungen auf der Grundlage der Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen 
    04.12.2025
  • Europäische Union – die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1134 zur Bekämpfung von Spodoptera frugiperda (Herst-Heerwurm) in Bezug auf bestimmte Früchte wurde geändert. Die Gültigkeit der Anforderungen für Einfuhr und Verbringen wurde verlängert. Die Anforderungen in Bezug auf Notfallpläne, abgegrenzte Gebiete, Tilgungsmaßnahmen und Berichterstattung werden ohne zeitliche Begrenzung beibehalten.
    Gültigkeit: Artikel 10 (Einfuhr) und 11 (Verbringen) bis 31.12.2028   
    Externer Link Durchführungsverordnung (EU) 2025/2408 der Kommission 
  • Konsolidierte Fassung des JKI
    02.12.2025, PDF
  • Europäische Union – ab dem 06. Juli 2026 sind im Pflanzengesundheitszeugnis zusätzliche Erklärungen für geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge gemäß Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 anzugeben. Das betrifft Saatgut von Futterpflanzen (Teil A), Getreide (Teil B) und Öl- und Faserpflanzen (Teil G), wenn mehrere Möglichkeiten zur Wahl stehen. Die Erklärung besteht zumindest aus dem Einleitungssatz "The consignment complies with Annex V of Regulation (EU) 2019/2072", gefolgt von der Angabe des Teils, der Kurzbezeichnung des Teils in Klammern, des Punkts und des Unterpunkts und des vollständigen Wortlauts des Unterpunktes. Folgendes braucht nicht angegeben zu werden: der vollständige Titel des Teils, die Worte "Abschnitt 3" und "Tabelle..." sowie die Autoren der Schadorganismen. Zusätzliche Erklärungen entfallen für Erzeugnisse, wenn gemäß Verordnung 2019/2072 Punkt 6 Absatz 3 aufgrund von Vermarktungsrichtlinien Ausnahmen von den Anforderungen des Anhangs V bestehen.
    Hinweise zu den zusätzlichen Erklärungen für das Pflanzengesundheitszeugnis
    24.11.2025, PDF, englisch, barrierearm
  • Europäische Union – Pflanzen zum Anpflanzen von Salix caprea und Salix cinerea aus dem Vereinigten Königreich wurden von der Liste der Hochrisikopflanzen gestrichen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 > wurde entsprechend geändert.
    Durchführungsverordnung (EU) 2025/2298  
    18.11.2025
  • Europäische Union – die Anhänge IV und V der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wurden geändert. Die Anhänge betreffen geregelte Nicht-Quarantäneschadorganismen. Die Änderungen dienen im wesentlichen der Aktualisierung taxonomischer Bezeichnungen von Schadorganismen und der Klarstellung der Anforderungen insbesondere in Bezug auf die zusätzlichen Erklärungen in Pflanzengesundheitszeugnissen.
    Anzuwenden ab: 06.07.2025
    Durchführungsverordnung (EU) 2025/2249 der Kommission
    11.11.2025
  • Europäische Union – für den Pilz Ceratocystis platani wurden abgegrenzte Gebiete in Griechenland eingerichtet. Geregelt sind Pflanzen und Holz von Platanus.
    Durchführungsverordnung (EU) 2025/2291 der Kommission
    11.11.2025
  • Europäische Union – Anforderungen für die Einfuhr von Früchten von Mangifera L. mit Ursprung in Mali in bezug auf Tephritidae wurden festgelegt. Die Verordnung 2019/2072 > Anhang VI wurde entsprechend angepasst.
    Durchführungsverordnung (EU) 2025/2294 der Kommission
    gültig bis: 01.12.2030
    11.11.2025
  • Europäische Union – Maßnahmen zur Verhinderung der Ansiedlung und Ausbreitung von Candidatus Liberibacter africanus, C. L. americanus und C. L. asiatucus wurden festgelegt. Sie umfassen u. a. Erhebungen, Notfallpläne und Tilgung und betreffen auch die Vektoren Diaphorina citri und Trioza erytreae.
    Externer Link Durchführungsverordnung (EU) 2025/2247
    11.11.2025
  • Europäische Union – die Anforderungen für die Einfuhr von unbewurzelten Stecklingen von Petunia und Calibrachoa aus Kenia wurden geändert. Die Anforderungen gelten ab 26.11.2025 auch für die Kartoffelviren S und X (Nicht-EU-Isolate).
    Externer Link Durchführungsverordnung (EU) 2025/2235
    07.11.2025
  • Deutschland – hat eine neue Liste der Kartoffelsorten mit Resistenz gegen Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum) und Kartoffelzystennematoden (Globodera rostochiensis, G. pallida) veröffentlicht.
    Bekanntmachung vom 05.09.2025
    13.10.2025, PDF, nicht barrierefrei
  • Europäische Union – Pflanzen zum Anpflanzen von Arten von Prunus armeniaca, Prunus cerasifera, Prunus domestica, Prunus incisa und Prunus persica aus dem Vereinigten Königreich wurden von der Liste der Hochrisikopflanzen gestrichen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 > wurde entsprechend geändert. Für die Prunus-Arten wurden Anforderungen in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 festgelegt.
    Durchführungsverordnung (EU) 2025/1949  
    30.09.2025
  • Europäische Union – Pflanzen zum Anpflanzen von Arten von Cornus, Populus, Sorbus und Taxus aus dem Vereinigten Königreich wurden von der Liste der Hochrisikopflanzen gestrichen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 > wurde entsprechend geändert. Für die Cornus-Arten wurden Anforderungen in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 festgelegt.
    Durchführungsverordnung (EU) 2025/1545  
    01.08.2025
  • Deutschland – die Risikowarenliste für Kontrollen von Waren nach Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 bei der Einfuhr wurde geändert.
    Risikowarenliste
    22.07.2025, PDF, nicht barrierefrei
  • Europäische Union – die Liste der gebietsfremden invasiven Arten gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 wurde geändert.
    Externer Link  Durchführungsverordnung (EU) 2025/1422 der Kommission
    18.07.2025
  • Europäische Union – es wurden Maßnahmen zum Schutz vor dem Bakterium Curtobacterium flaccumfaciens pv. flaccumfaciens ergriffen. Für einige Arten von Hülsenfrüchten sind Erhebungen in den Mitgliedstaaten durchzuführen. Für einige Arten getrockneter Hülsenfrüchte zur Aussaat wurden Einfuhranforderungen festgelegt. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 Anhang VII Einfuhranforderungen und Anhang XI (PGZ-Pflicht) wurde geändert.

    Externer Link Curtobacterium flaccumfaciens pv. flaccumfaciens – Hülsenfrüchte: Saatgut – Erhebungen und Einfuhr. Durchführungsverordnung (EU) 2025/1316
    für Erhebungen gültig bis 30.04.2029, Einfuhranforderungen gültig ab 23.04.2026
    03.07.2025

  • Europäische Union – die Einfuhr von Speise- und Wirtschaftskartoffeln aus Ägypten wurde neu geregelt. Die Anforderungen in Bezug auf Ralstonia solanacearum für den Anbau in Ägypten, die Kontrollen, Untersuchungen und Abfallentsorgung in der EU wurden verschärft. Die zusätzlichen Erklärungen wurden geändert. Der Durchführungsbeschluss 2011/787/EU wird aufgehoben. In die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 Anhang VII Einfuhranforderungen wurde ein Verweis auf die Verordnung aufgenommen.
    Externer Link  Durchführungsverordnung 2025/1289 zur Verhinderung der Einschleppung von Ralstonia solanacearum
    gültig ab 23.07.2023
    03.07.2025
  • Europäische Union – die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2632 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1193 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum wurde berichtigt. Die Korrektur betrifft Anhang II "Muster für die Erhebungen nach Atikel 3 Absatz 3".
     Durchführungsverordnung (EU) 2022/1193 (zuletzt geändert durch: Berichtigung 2025/90522 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2632)
    25.06.2025
  • Europäische Union – Pflanzen zum Anpflanzen von Alnus-Arten aus dem Vereinigten Königreich und Pflanzen zum Anpflanzen von Prunus aus der Republik Moldau wurden von der Liste der Hochrisikopflanzen gestrichen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 > wurden entsprechend geändert. Für Alnus wurden Anforderungen in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 festgelegt.
    Durchführungsverordnungen (EU) 2025/1088 und  Externer Link 2025/1091
    04.06.2025
  • Europäische Union – unbewurzelte Stecklinge von Calibrachoa, Petunia und ihren Hybriden aus Kenia dürfen eingeführt werden. Das ist eine Ausnahme vom Einfuhrverbot gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 Anhang VI. Die Verordnung 2019/2072 > Anhang VI wurde entsprechend angepasst.
    Durchführungsverordnung (EU) 2025/1082
    gültig ab: 23.06.2025
    gültig bis: 30.04.2028
    04.06.2025
  • Europäische Union – unbewurzelte Stecklinge von Calibrachoa, Petunia und ihren Hybriden aus Guatemala dürfen eingeführt werden. Das ist eine Ausnahme vom Einfuhrverbot gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 Anhang VI.
    Durchführungsverordnung (EU) 2025/1078
    gültig ab: 23.06.2025
    gültig bis: 30.04.2028
    04.06.2025
  • Europäische Union – die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1372 zum Schutz vor Meloidogyne graminicola wurde bis 30.06.2026 verlängert.
    Meloidogyne graminicola – bewurzelte Pflanzen und Saatgut von Oryza sativa und andere Wirtspflanzen – Schutzmaßnahmen, Einfuhr und Verbringen. Durchführungsverordnung (EU) 2022/1372 (zuletzt geändert durch: Externer Link  Durchführungsverordnung (EU) 2025/1076)
    04.06.2025
  • Europäische Union – die Ausnahme vom Einfuhrverbot für Früchte von Citrus sinensis aus Israel zum Schutz vor Thaumatotibia leucotreta wurde entfristet.
     Durchführungsverordnung (EU) 2022/1659 der Kommission (zuletzt geändert durch:  Externer Link Durchführungsverordnung (EU) 2025/1080)
    04.06.2025
  • Europäische Union – die abgegrenzten Eindämmungsgebiete für die Weiße Fliege Aleurocanthus spiniferus wurden der aktuellen Befallssituation angepasst. Betroffen sind Griechenland, Frankreich, Italien und Kroatien.
    Aleurocanthus spiniferus – Laubholzarten, Pflanzen zum Anpflanzen – Eindämmungsmaßnahmen in abgegrenzten Gebieten; Erhebungen. Durchführungsverordnung (EU) 2022/1927 (zuletzt geändert durch: Externer Link  Durchführungsverordnung (EU) 2025/1075)
    04.06.2025
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