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Schweiz und Liechtenstein

zuletzt geändert: Mai 2022

zuletzt geprüft: April 2023

Die Schweiz wird in Bezug auf viele Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, für die Pflanzenschutzmaßnahmen gelten, wie ein EU-Mitgliedstaat behandelt. Die Pflanzen und Erzeugnisse, für die dies nicht gilt, sind im Abkommen EG - Schweiz  Anhang 4 Anlage 1 Abschnitt C genannt.

Liechtenstein ist in das Abkommen zwischen der EU und der Schweiz einbezogen.

Zuständige nationale Behörde

Externer Link Bundesamt für Landwirtschaft der Schweiz

Externer Link Liechtensteiner Landesverwaltung

Weitere Links

Externer Link Regelungen Schweiz

Externer Link Holzverpackungsmaterial für Drittländer

 Quarantäneregelungen EU

Zollstellen

Kurzfassung

 Merkblatt Nr. 1
02.06.2022, PDF

Rechtsvorschriften und Mitteilungen
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