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Zuletzt geändert: 12.12.2023

Pflanzenpass und sonstige Attestierungen

1. Pflanzenpasspflicht

2. Anbringen des Pflanzenpasses

3. Welche Unternehmer müssen die Regelungen anwenden?

6. Ermächtigung von Unternehmern für die Ausstellung von Pflanzenpässen

7. Ermächtigung von Unternehmern, die die Markierung gemäß ISPM 15 an Verpackungsmaterial aus Holz anbringen

8. Ermächtigung von Unternehmern für die Ausstellung sonstiger Attestierungen

9. Rechtsgrundlagen

 

1. Pflanzenpasspflicht

Ein Pflanzenpass bestätigt die Gesundheit und Konformität von z. B. Pflanzen, Pflanzenteilen, Saatgut, Pflanzenerzeugnissen wie z. B. Früchten und Holz und bestimmten anderen Gegenständen mit den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen. Insbesondere bei der Verbringung zwischen Betrieben innerhalb der EU muss der Pflanzenpass an jeder Handelseinheit der betroffenen Waren befestigt sein. Ausgenommen von der Pflanzenpasspflicht ist die direkte Abgabe an private Endverbraucher innerhalb Deutschlands. Aber für jeglichen Fernabsatz ist auch bei Abgabe an den privaten Endverbraucher ein Pflanzenpass erforderlich.

Alle Pflanzen zum Anpflanzen, außer Saatgut, benötigen beim Verbringen einen Pflanzenpass. Das heißt betroffen sind Pflanzen, die angepflanzt bleiben (z. B. Topfpflanzen), angepflanzt werden sollen oder wiederangepflanzt werden (z. B. bei Weiterkultur). Auch für Saatgut bestimmter Arten wird ein Pflanzenpass benötigt. Die pflanzenpasspflichtigen Warenarten sind im Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 festgelegt.

Die formalen Anforderungen an den Pflanzenpass sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 festgelegt.

2. Anbringen des Pflanzenpasses

Ein Pflanzenpass wird von außen sichtbar an der Handelseinheit der jeweiligen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände angebracht. Eine Handelseinheit kann den Teil einer Partie oder eine gesamte Partie umfassen. Die Partie zeichnet sich dadurch aus, dass sie aus homogenen Einheiten derselben Warenart hinsichtlich Zusammensetzung und Ursprung besteht.

3. Welche Unternehmer müssen die Regelungen anwenden?

Von den Regelungen betroffene Unternehmer sind alle Personen, die gewerblich mindestens einer der folgenden Tätigkeiten bezüglich Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen nachgehen und rechtlich dafür verantwortlich ist:

  1. Anpflanzen;
  2. Züchtung;
  3. Produktion, einschließlich Anbau, Vermehrung und Versorgung;
  4. Einführen in das Gebiet der Union und Verbringung innerhalb dieses Gebiets und aus diesem Gebiet heraus;
  5. Bereitstellung auf dem Markt;
  6. Lagerung, Gewinnung, Versand und Verarbeitung.
6. Ermächtigung von Unternehmern für die Ausstellung von Pflanzenpässen

Mit dem Registrierungsantrag kann der Unternehmer eine Ermächtigung für die Ausstellung von Pflanzenpässen beantragen. Alternativ wird der Pflanzenpass von der zuständigen Behörde ausgestellt. Die Ermächtigung des Unternehmers wird bewilligt, wenn er in der Lage ist, die Freiheit seiner Produkte von relevanten Schadorganismen sicherzustellen und Untersuchungen für den Pflanzenpass durchzuführen. Welche Kriterien hierfür erfüllt sein müssen legt die Delegierte Verordnung (EU) 2019/827 fest. Für die praktische Anwendung in Deutschland werden nähere Festlegungen getroffen, die die zuständigen Behörden > den Unternehmern mit dem Registrierungsbescheid ggf. auch nachträglich mitteilen.

7. Ermächtigung von Unternehmern, die die Markierung gemäß ISPM 15 an Verpackungsmaterial aus Holz anbringen

Mit dem Registrierungsantrag kann der Unternehmer eine Ermächtigung für die Anbringung der ISPM-15-Markierung beantragen. Welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen, legt die Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen in Artikel 98 fest.

8. Ermächtigung von Unternehmern für die Ausstellung sonstiger Attestierungen

Mit dem Registrierungsantrag kann der Unternehmer auch eine Ermächtigung für die Ausstellung sonstiger Attestierungen beantragen (z. B. Angabe der Registriernummer von Sammellagern und Versandzentren für Speisekartoffeln).

9. Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 formale Anforderungen an den Pflanzenpass

Delegierte Verordnung (EU) 2019/829 zu Ausnahmen für amtliche Tests, wissenschaftliche Zwecke, Bildungszwecke, Versuche und Züchtung

Pflanzenbeschauverordnung Abschnitt 2

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