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Zuletzt eingestellte Regelungen

der letzten 6 Monate

Europäische Union und Deutschland
  • Deutschland – Liste der zugelassenen Holzbehandler
    pdf, nicht barrierefrei
  • Europäische Union – die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d wurde geändert. Werden Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung am Bestimmungsort durchgeführt, ist die dafür zuständige Behörde durch ein separates GGED zu informieren. Dieses GGED ist mit dem ursprünglichen GGED zu verknüpfen, um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten.
    Delegierte Verordnung (EU) 2025/65 der Kommission
    Gültig ab 03.02.2025
    14.01.2025
  • Europäische Union – die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 Anhang VII Nr. 11 wurde berichtigt. "Laubbäume und -sträucher" wurde ersetzt durch "Laubabwerfende Bäume und Sträucher".
    Bedingungen für den Schutz vor Pflanzenschädlingen – Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission (zuletzt geändert durch: Berichtigung vom 10.01.2025)

    Konsolidierte Fassung des JKI (zuletzt geändert durch: Berichtigung vom 10.01.2025)
    10.01.2025, PDF, barrierearm

  • Die Niederlande – stellt keine Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr von Rundholz aus, das mit Sulfurylfluorid behandelt wurde.
    Email vom 19.12.2024.
    07.01.2025, PDF
  • Europäische Union – die Einfuhr von Bonsai aus Japan wurde neu geregelt. Die Verordnung (EU) 2020/1217 wurde aufgehoben.
    Bonsai – Chamaecyparis, Juniperus, Pinus aus Japan. Durchführungsverordnung (EU) 2024/2852 der Kommission 
    gültig für:
    Chamaecyparis: 01.01.2025 bis 31.12.2028
    Juniperus: 01.11. bis 31.03. jeden Jahres bis 31.12.2028
    Pinus parviflora, auf eine Unterlage einer anderen Pinus-Art aufgepfropft: 01.01.2025 bis 31.12.2028
    Pinus thunbergii, auf eine Unterlage einer anderen Pinus-Art aufgepfropft: 01.01.2025 bis 31.12.2028
  • Europäische Union – die Verordnungen (EU) 2016/2031 und 2017/625 des Rates werden geändert. Die Änderungen betreffen unter anderem die Berichtspflicht im Falle von Beanstandungen aufgrund fehlender Pflanzengesundheitszeugnisse oder anderer Attestierungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch oder zur persönlichen Verwendung als Teil von Reisegepäck oder Postsendungen in die EU kommen.
    Desweiteren müssen Pflanzengesundheitszeugnisse ab dem 06. Juli 2026 auch zusätzliche Erklärungen zu unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlingen enthalten, wenn die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 im Anhang V mehrere Optionen für eine Anforderung anbietet.
    Verordnung (EU) 2024/3115 des Europäischen Parlaments und des Rates
    17.12.2024
  • Europäische Union – es wurden Änderungen in der kombinierten Nomenklatur, d. h. in den Zolltarifpositionen, vorgenommen.
    Die Position 0702 00 00 für Tomate wird gestrichen und durch die Positionen 0702 00 10, 0702 00 91 und 0702 00 97 ersetzt.
    Die Position 4401 49 00 für Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst wird gestrichen und durch die Positionen 4401 49 10 für Rinde und Produktionsabfälle, Reste, Ausschuss und Rückstände sowie die Position 4401 49 90 für andere ersetzt. 
    gültig ab 01.01.2025
    06.12.2024
  • Europäische Union – Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) wird zukünftig als unionsgeregelter Nicht-Quarantäneschädling in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 > Anhänge IV, V, XI und XIII geregelt. Die Anforderungen betreffen Gemüsesaatgut, Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial von Solanum lycopersicon und Hybriden davon sowie von Capsicum annuum.
    Durchführungsrichtlinie (EU) 2024/2970
    anzuwenden ab 01.01.2025
    Die entsprechenden Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen dieses Materials wurden angepasst. Betroffen sind die Richtlinien 93/61/EWG (Gemüsepflanzgut und -vermehrungsmaterial), 2002/55/EG (Gemüsesaatgut) und 2002/57/EG (Saatgut von Öl- und Faserpflanzen).
    Durchführungsrichtlinie (EU) 2024/3010
    anzuwenden spätestens ab 01.06.2025
    04.12.2024
  • Europäische Union – die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1032 zum Schutz vor Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) läuft aus. ToBRFV wird zukünftig als unionsgeregelter Nicht-Quarantäneschädling in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 > Anhänge IV, V, XI und XIII geregelt. Die Anforderungen betreffen Gemüsesaatgut, Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial von Solanum lycopersicon und Hybriden davon sowie von Capsicum annuum. Für die Einfuhr dieses Materials wurden befristete Kontrollen festgelegt.
    Durchführungsverordnung (EU) 2024/2970
    gültig ab 01.01.2025
    04.12.2024
  • Europäische Union – bestimmte Pflanzen zum Anpflanzen von Prunus aus dem Vereinigten Königreich wurden von der Liste der Hochrisikopflanzen gestrichen. Für einige Prunus-Arten wurden Einfuhranforderungen festgelegt. Die Durchführungsverordnungen (EU) 2018/2019 und 2020/1213 > wurden entsprechend geändert.
    Durchführungsverordnung (EU) 2024/2931 (Die Ausnahme für Prunus aus der Republik Moldau wurde im Text vergessen.)
    04.12.2024
  • Europäische Union – Zweck der Bekanntmachung zur Umsetzung der Kontrollverordnung 2017/625 ist die Zusammenstellung der Ansichten der Kommission in Bezug auf die Bestimmungen, zu denen am häufigsten Fragen auftauchen, um zu einem gemeinsamen Verständnis und einer einheitlichen Anwendung dieser Bestimmungen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Interessenträger beizutragen.
    Bekanntmachung der Kommission über die Durchführung der Verordnung (EU) 2017/625
    15.11.2024
  • Deutschland – hat die Liste der Risikowaren für Kontrollen nach Artikel 73 der Pflanzengesundheitsverordnung bei der Einfuhr geändert. Melonen, Feldthymian, Walnüsse, Haselnüsse und Erdnüsse wurden gestrichen. Andere Waren bzw. Schadorganismen für einzelne Waren sind hinzugekommen. Neu ist die Listung aufgrund fehlender Pflanzengesundheitszeugnisse, hier für Pistazien und Forstsamen.
    Risikowarenliste für Kontrollen der Waren nach Artikel 73 (1) Verordnung (EU) 2016/2031
    15.11.2024, PDF, nicht barrierefrei
  • Europäische Union – Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1194 über den Schutz vor Clavibacter sepedonicus (Ringfäule). Die Vernichtung oder Entsorgung befallener Pflanzen ist vom Unternehmer sicherzustellen. Der Anhang II zur Darstellung von Erhebungsergebnissen wurde geändert.
    Gültig ab: 29.10.2024
    Durchführungsverordnung (EU) 2024/2636
    22.10.2024
  • Europäische Union – Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1193 über den Schutz vor Ralstonia solanacearum (Schleimfäule). Die Maßnahmen zur Tilgung und zum Nachweis des Schadorganismus wurden auf möglicherweise belastetes Wasser ausgedehnt. Der Anhang II zur Darstellung von Erhebungsergebnissen wurde geändert.
    Gültig ab: 29.10.2024
    Durchführungsverordnung (EU) 2024/2632
    09.10.2024
  • Europäische Union – Änderung des Textkörpers und der Anhänge der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/1201 zum Schutz vor Xylella fastidiosa (Feuerbakterium) und des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1770 zur Angabe des Rückverfolgbarkeitscodes in Pflanzenpässen. U. a. wurde festgestellt, dass auch Lavandula angustifolia, Lavandula x intermedia, Lavandula latifolia, Lavandula stoechas und Salvia rosmarinus das höchste Risiko für die Ausbreitung von X. fastidiosa darstellen.
    Durchführungsverordnung (EU) 2024/2507
    08.10.2024
  • Europäische Union – Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1195 über die Bekämpfung von Synchytrium endobioticum (Kartoffelkrebs).
    Synchytrium endobioticum – Bekämpfung. Durchführungsverordnung (EU) 2022/1195 (zuletzt geändert durch: Externer Link   Durchführungsverordnung (EU) 2024/2382)
    23.09.2024
  • Europäische Union – Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1192 über die Bekämpfung von Globodera rostochiensis und Globodera pallida. Gemäß den Änderungen gelten registrierte befallene Flächen als befallene Produktionsstätten (Artikel 5), kann für den Nachweis und die Bestimmung des Schadorganismus auch ein Echtzeit-PCR-Test nach Lombard et al. verwendet werden (Anhang III) und wurde die Tabelle für die amtliche Nachweiserhebung (Anhang IV) präzisiert.
    Durchführungsverordnung (EU) 2022/1192 (zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2024/2060)
    01.08.2024
  • Europäische Union – Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 über Bedingungen für den Schutz vor Pflanzenschädlingen. Geändert wurden die Liste der Quarantäneschädlinge und weitere Anhänge der Verordnung.
      Durchführungsverordnung (EU) 2024/2004
    30.07.2024
  • Europäische Union – Neue Durchführungsverordnung zur Verhinderung der Ansiedlung und Ausbreitung von Pomacea. Geregelt wird Pflanzgut für das Süßwasser. Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2012/697/EU.
    Pomacea - Durchführungsverordnung (EU) 2024/2013
    Anzuwenden ab: 26.01.2025
    29.07.2024
  • Europäische Union – Pflanzen zum Anpflanzen von Tilia cordata L. und Tilia platyphyllos L. mit Ursprung im Vereinigten Königreich wurden von der Liste der Hochrisikopflanzen gestrichen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 > wurde entsprechend geändert.
    Durchführungsverordnung (EU) 2024/1958
    19.07.2024
  • Deutschland – hat die Liste der Grenzkontrollstellen aktualisiert.
     Grenzkontrollstellen der Bundesrepublik Deutschland (2024)
    17.07.2024, pdf, nicht barrierefrei
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